REMINDER: Verlustersatz III – Antragsfrist endet am 30. September 2022

Bis spätestens 30. September 2022 können noch Anträge auf einen Verlustersatz III eingebracht werden. Die Kriterien für die Antragstellung entsprechen im Wesentlichen jenen für die Fixkostenzuschüsse und die Verlustersätze I und II.
Bei Umsatzausfällen von mindestes 40% in den Zeiträumen Jänner bis März 2022 verglichen mit Jänner bis März 2019 ersetzt die COFAG dem Antragsteller 70 oder 90% (je nach Unternehmensgröße) der angefallenen COVID-19 bedingten Verluste in der jeweiligen Periode.

Die Berechnungsmethode für den Verlustersatz sieht vor, dass für den Antragszeitraum sämtliche Aufwendungen und Erträge periodengerecht abzugrenzen sind, was de facto bedeutet, dass für den Beginn und das Ende der Periode, für die der Verlustersatz beantragt werden soll, Zwischenabschlüsse zu erstellen sind.

Bei der Prüfung der Anträge legt die COFAG besonderes Augenmerk auf nachweisbar getätigte Maßnahmen zur Schadensminderung.

Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
Wir freuen uns, Sie bei Ihren Anträgen unterstützen zu dürfen.

 
Verfasst am 31.8.2022
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