Steuerliche Anerkennung von Arbeitszimmern im Wohnungsverband

Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband war schon lange ein heiß umstrittenes Thema, welches nicht zuletzt durch das BFG Urteil RV/7100051/2015 vom 26.2.2020 befeuert wurde. Da die COVID-19 Pandemie zu vermehrten Tätigkeiten im Home-Office geführt hat, möchten wir nachstehend einen Überblick zu dieser Thematik verschaffen.

Das Einkommensteuergesetz sieht in § 20 Abs 1 Z 2 lit d vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nur abzugsfähig sind, wenn:

  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet,
  • ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und
  • die zum Arbeitszimmer bestimmten Räume tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werden.
Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben Wohnung/Haus (gleichgültig ob gemietet oder im Eigentum) oder auf demselben Grundstück (z.B. Gartenhäuschen) befindet.

Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Umfasst ein Beruf mehrere Tätigkeiten an möglicherweise unterschiedlichen Orten sind diese beispielsweise anhand der zeitlichen Komponente zu gewichten. Wird ein Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt, so bildet dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Gemäß bereits ergangener VwGH Judikatur liegt bei folgenden Berufen der Mitteilpunkt der beruflichen Tätigkeit jedenfalls außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender oder Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis).

Hingegen kann bei Gutachtern, Schriftstellern, Dichtern, Malern, Komponisten oder Bildhauern das Arbeitszimmer im Wohnungsverband den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen.

Das Arbeitszimmer muss zusätzlich allerdings nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die dazu ergangene Judikatur hat bereits mehrmals klargestellt, dass das Zimmer klar abgrenzbar vom übrigen Teil der Wohnung sein muss und von seinem Wesen her fast ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt werden kann. Bei dem in der Einleitung angeführten BFG Urteil wurden Kosten für ein Sofa, eine Ledergruppe, Dekoration, sowie anteilige Wohnungskosten als Kosten für einen "Konferenzraum" geltend gemacht. Dieser Raum lag allerdings in einer „Großraumwohnung“ (Loft). Bei solch einem Loft besteht keine Möglichkeit Zimmer voneinander abzutrennen (abgesehen vom Badezimmer). Die fallweise berufliche Nutzung von Teilen seines Wohnraumes kann nicht dazu führen, dass, wie von der Judikatur gefordert, dieser nicht abgrenzbare Wohnungsteil den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Es bestand daher kein Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und es lag somit per Definition kein Arbeitszimmer vor.

Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass vor allem bei Dienstnehmern in einem Angestelltenverhältnis nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen ein Arbeitszimmer anerkannt wird. Maßgeblich ist dabei nämlich zusätzlich, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt. Trotz vermehrter Tätigkeiten im Homeoffice, welche durch die COVID-19 Pandemie bewirkt wurden, wird daher im Normalfall kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer bei einem Angestelltenverhältnis vorliegen.

Einrichtungsgegenstände sind jene Gegenstände die laut Verkehrsauffassung in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen (z.B. Stühle, (Schreib-)Tische, (Schreibtisch-)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden).

Davon abzugrenzen sind jedoch Arbeitsmittel (z.B. Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen oder Telefon). Diese sind bei entsprechender beruflicher Verwendung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn sie sich in Privaträumen oder einem steuerlich nicht anerkannten Arbeitszimmer befinden.

Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer kommen insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Heizung, Strom, sonstige Betriebskosten) bzw. bei Eigentumswohnungen anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten in Betracht.

Neuerungen im Rahmen des Home-Office Gesetzes
Selbst wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer besteht, können ab der Veranlagung 2020 bzw. 2021 bestimmte Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Details dazu finden Sie in dem relevanten Artikel auf unserer Homepage.

In diesem Hinblick gilt zusammengefasst für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 Folgendes:
  • Absetzung von bis zu EUR 150 an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Schreibtischlampe) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale von EUR 132
Voraussetzung: es wurde mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet.
  • Arbeitsmittel (z.B. Drucker oder Bildschirmbrille) können wie bisher, verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Liegt der Anschaffungspreis unter EUR 800, können diese auch zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.
Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2021 gilt zusätzlich Folgendes:
  • Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, können zukünftig für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird der maximal zustehende Betrag gemäß der Anzahl der Homeoffice Tage nicht ausgeschöpft (z.B. EUR 75 bei 25 Homeoffice Tagen), können Werbungskosten in Höhe der Differenz (d.h. EUR 275) geltend gemacht werden.
Vorsicht: Kosten für Strom und Heizung sind außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers weiterhin nicht abzugsfähig!

Die weitere Entwicklung der Judikatur in Hinblick auf die vermehrten Tätigkeiten im Homeoffice seit Beginn der COVID-19 Pandemie bleibt abzuwarten. Wir halten Sie jedenfalls in Bezug auf diese spannende Thematik über wesentliche Änderungen auf dem Laufenden.
 
Verfasst am 22.3.2021
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