Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten vor dem Jahreswechsel
Kurz vor Jahreswechsel ist noch Zeit, um das Jahresergebnis für 2024 steuerlich zu optimieren. Wir stellen Ihnen nachfolgend ein paar Möglichkeiten vor.
1. Sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter
Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Einzelunternehmer können ihr Ergebnis durch die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern verbessern, vorausgesetzt diese werden vor dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen. „Geringwertig“ ist ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000,00 (zB Handy, Laptop, Drucker, Desktop PC). Der steuerliche Vorteil der geringwertigen Wirtschaftsgüter liegt darin, dass die Anschaffungskosten sofort und zur Gänze (gewinnmindernd) abgeschrieben werden können und nicht anteilig über mehrere Jahre verteilt werden müssen. Bei Bilanzieren reicht es aus, dass die Wirtschaftsgüter vor Jahreswechsel in Betrieb genommen werden (die Bezahlung kann im nächsten Jahr erfolgen) – Einnahmen-Ausgaben-Rechnern müssen den Kaufpreis noch vor Jahreswechsel bezahlen.
2. Der Gewinnfreibetrag
Für alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften besteht nun wieder die Gelegenheit den Gewinnfreibetrag bestmöglich auszunützen. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag sowie dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen und steht grundsätzlich allen natürlichen Personen (Einzelunternehmer oder Mitgesellschafter einer Personengesellschaft) zu, die betriebliche Einkünfte erzielen. Der Grundfreibetrag beträgt 15% der Gewinne bis maximal EUR 33.000,00 (im Gegensatz zu EUR 30.000,00 in 2023). Das bedeutet, dass maximal EUR 4.950,00 vom Gewinn abgezogen werden, ohne dass weitere Anschaffungen notwendig sind. Bei Gewinnen über EUR 33.000,00 kann der investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sofern bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden:
3. Der Investitionsfreibetrag
Nicht nur für Einzelunternehmer interessant ist der seit Anfang 2023 geltenden Investitionsfreibetrag („IFB“). Körperschaften (GmbHs, AGs, Stiftungen) und Einzelunternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, können den IFB geltend machen. Bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann der IFB als (steuerliche) Betriebsausgabe angesetzt werden. Der IFB beträgt 10% bzw 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – er reduziert aber nicht die abschreibungsfähigen Kosten.
Dadurch kann im Ergebnis im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der IFB als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und zusätzlich kann das Anlagegut mit den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die absetzbaren Ausgaben betragen sodann 110%/115% statt 100%.
Wie bereits erwähnt, beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist. Letztere sind in der entsprechenden Verordnung aufgelistet. Ähnlich wie beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kann man den IFB nur für bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter geltend machen, die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Vom IFB ausgenommen ist die Anschaffung oder Herstellung von geringwertigen oder gebrauchten Wirtschaftsgütern, PKW (E-Autos sind nicht ausgenommen, Hybrid Autos sind schon ausgenommen) oder von Gebäuden. Wirtschaftsgüter, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag angesetzt wurde, sind für den IFB ausgeschlossen. Welche Steuererleichterung für das jeweilige Wirtschaftsgut günstiger ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei können wir Sie natürlich gerne unterstützen.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der IFB höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von EUR 1.000.000,00 zu. Unternehmer, die ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, können keinen IFB geltend machen.
4. Spenden
In der Vorweihnachtszeit ein beliebtes Thema sind Spenden. Diese sind bis zu maximal 10% des Gewinns (bzw der Einkünfte bei nicht-betrieblichen Einkünften) steuerlich abzugsfähig, wenn die Spendenempfänger spendenbegünstigte Einrichtungen sind (hier finden Sie die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen). Bitte informieren Sie sich, ob der Spendenempfänger Ihre private Spende beim Finanzamt meldet, da die Spende nur bei einer entsprechenden Meldung vom Finanzamt als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann.
5. Aufwendungen wegen Katastrophenschäden
Im Zuge des Hochwassers im September dieses Jahres hat das BMF Steuererleichterungen für Betroffene und Helfende veröffentlicht.
Wie bereits erwähnt, sind Spenden an begünstigte Einrichtungen abzugsfähig, direkte Spenden an Betroffene jedoch nicht. Bei Spenden aus dem Privatvermögen sind nur Geldspenden begünstigt, Unternehmen können auch Sachspenden absetzen.
Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen können zur Gänze steuerlich abgesetzt werden. Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände und Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen sind nur in dem Umfang absetzbar, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können beispielsweise Sanierungskosten an einem Schwimmbad, Sportgeräte oder „Luxusgüter“. Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschrift vorzulegen und die Kosten sind mit Rechnungen zu belegen.
Für Fragen zu den steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Einzelunternehmer können ihr Ergebnis durch die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern verbessern, vorausgesetzt diese werden vor dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen. „Geringwertig“ ist ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000,00 (zB Handy, Laptop, Drucker, Desktop PC). Der steuerliche Vorteil der geringwertigen Wirtschaftsgüter liegt darin, dass die Anschaffungskosten sofort und zur Gänze (gewinnmindernd) abgeschrieben werden können und nicht anteilig über mehrere Jahre verteilt werden müssen. Bei Bilanzieren reicht es aus, dass die Wirtschaftsgüter vor Jahreswechsel in Betrieb genommen werden (die Bezahlung kann im nächsten Jahr erfolgen) – Einnahmen-Ausgaben-Rechnern müssen den Kaufpreis noch vor Jahreswechsel bezahlen.
2. Der Gewinnfreibetrag
Für alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften besteht nun wieder die Gelegenheit den Gewinnfreibetrag bestmöglich auszunützen. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag sowie dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen und steht grundsätzlich allen natürlichen Personen (Einzelunternehmer oder Mitgesellschafter einer Personengesellschaft) zu, die betriebliche Einkünfte erzielen. Der Grundfreibetrag beträgt 15% der Gewinne bis maximal EUR 33.000,00 (im Gegensatz zu EUR 30.000,00 in 2023). Das bedeutet, dass maximal EUR 4.950,00 vom Gewinn abgezogen werden, ohne dass weitere Anschaffungen notwendig sind. Bei Gewinnen über EUR 33.000,00 kann der investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sofern bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden:
- Körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über EUR 1.000,00, die mindestens vier Jahre im Betrieb benutzt werden
- Spezielle Wertpapiere, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb gewidmet werden
3. Der Investitionsfreibetrag
Nicht nur für Einzelunternehmer interessant ist der seit Anfang 2023 geltenden Investitionsfreibetrag („IFB“). Körperschaften (GmbHs, AGs, Stiftungen) und Einzelunternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, können den IFB geltend machen. Bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann der IFB als (steuerliche) Betriebsausgabe angesetzt werden. Der IFB beträgt 10% bzw 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – er reduziert aber nicht die abschreibungsfähigen Kosten.
Dadurch kann im Ergebnis im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der IFB als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und zusätzlich kann das Anlagegut mit den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die absetzbaren Ausgaben betragen sodann 110%/115% statt 100%.
Wie bereits erwähnt, beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist. Letztere sind in der entsprechenden Verordnung aufgelistet. Ähnlich wie beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kann man den IFB nur für bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter geltend machen, die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Vom IFB ausgenommen ist die Anschaffung oder Herstellung von geringwertigen oder gebrauchten Wirtschaftsgütern, PKW (E-Autos sind nicht ausgenommen, Hybrid Autos sind schon ausgenommen) oder von Gebäuden. Wirtschaftsgüter, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag angesetzt wurde, sind für den IFB ausgeschlossen. Welche Steuererleichterung für das jeweilige Wirtschaftsgut günstiger ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei können wir Sie natürlich gerne unterstützen.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der IFB höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von EUR 1.000.000,00 zu. Unternehmer, die ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, können keinen IFB geltend machen.
4. Spenden
In der Vorweihnachtszeit ein beliebtes Thema sind Spenden. Diese sind bis zu maximal 10% des Gewinns (bzw der Einkünfte bei nicht-betrieblichen Einkünften) steuerlich abzugsfähig, wenn die Spendenempfänger spendenbegünstigte Einrichtungen sind (hier finden Sie die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen). Bitte informieren Sie sich, ob der Spendenempfänger Ihre private Spende beim Finanzamt meldet, da die Spende nur bei einer entsprechenden Meldung vom Finanzamt als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann.
5. Aufwendungen wegen Katastrophenschäden
Im Zuge des Hochwassers im September dieses Jahres hat das BMF Steuererleichterungen für Betroffene und Helfende veröffentlicht.
Wie bereits erwähnt, sind Spenden an begünstigte Einrichtungen abzugsfähig, direkte Spenden an Betroffene jedoch nicht. Bei Spenden aus dem Privatvermögen sind nur Geldspenden begünstigt, Unternehmen können auch Sachspenden absetzen.
Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen können zur Gänze steuerlich abgesetzt werden. Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände und Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen sind nur in dem Umfang absetzbar, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können beispielsweise Sanierungskosten an einem Schwimmbad, Sportgeräte oder „Luxusgüter“. Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschrift vorzulegen und die Kosten sind mit Rechnungen zu belegen.
Für Fragen zu den steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gerne zur Verfügung.