Steuerreform 2015/2016 Änderungen auf einem Blick
Neugestaltung Einkommensteuertarif
Ab dem Jahr 2016 gelten neue Tarifstufen und Steuersätze:
Zusammenlegung Absetzbeträge
Arbeitnehmerabsetzbetrag und Grenzgängerabsetzbetrag werden in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Dieser beträgt ab 2016 EUR 400,00.
Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von bis zu EUR 690,00 steht gering verdienende Pendlern (bis zu einem Einkommen von EUR 12.200,00) zu. Für Einkommen zwischen EUR 12.200,00 und EUR 13.000,00 wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag eingeschliffen.
Forschungsprämie
Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% angehoben.
Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie
Der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie werden abgeschafft.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird von EUR 220,00 auf künftig EUR 440,00 verdoppelt. Der gesplittete Freibetrag wird von EUR 132,00 auf EUR 300,00 angehoben.
Mitarbeiterbeteiligung
Es erfolgt eine Anhebung des Höchstbetrages für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers von EUR 1.460,00 auf EUR 3.000,00.
Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte, die an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden sind steuerfrei wenn sie im Einzelfall 20% nicht übersteigen. Falls die Mitarbeiterrabatte 20% übersteigen, sind sie insoweit steuerpflichtig als ihr Gesamtbetrag EUR 1.000,00 im Kalenderjahr übersteigt.
Sonderausgaben
Beiträge für freiwillige Krankenversicherung, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung können bei Neuverträgen (Abschluss nach 31. Dezember 2015) nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für bestehende Verträge wurde eine Übergangsregelung eingeführt, sie bleiben bis 2020 absetzbar.
Änderung KFZ-Sachbezug
Der Kfz-Sachbezugswert wird statt bisher mit 1,5% der Anschaffungskosten (max. EUR 720,00), abhängig von den CO2-Emissionswerten mit folgenden Prozentsätzen berechnet:
Es findet eine stufenweise Absenkung der CO2-Emissionswert-Grenzen bis 2020 statt.
Von 2016 bis 2020 ist bei einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (Pkw mit reinem Elektromotor) ein Sachbezug von 0% anzuwenden.
Verlustvortrag
Ab der Veranlagung 2016 besteht auch für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein uneingeschränkter Verlustvortrag.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sind künftig nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos verrechenbar. Ein nicht verrechenbarer Verlust geht auf "Wartetaste" und kann erst bei künftigen Gewinnen aus der Mitunternehmerschaft oder bei Einlagen verrechnet werden. Kapitalistischer Mitunternehmer sind Mitunternehmer ohne persönliche Haftung und ohne Mitunternehmerinitiative (zB Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter). Diese Regelung gilt nur für natürliche Personen.
Rückerstattung von SV-Beiträgen
Arbeitnehmer bei denen die Einkommensteuer ab 2016 einen Betrag von EUR 0,00 ergibt, bekommen bestimmte Werbungskosten (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) teilweise erstattet. Der Erstattungsbetrag beträgt grundsätzlich 50% (bisher 10%), max. jedoch EUR 400,00 (bisher EUR 110,00). Dieser Betrag wird auf EUR 500,00 erhöht wenn eine Pendlerpauschale zusteht. Pensionisten bekommen ab 2016 50% ihrer Sozialversicherungsbeiträge erstattet, max. jedoch EUR 110,00 wenn die Einkommensteuer einen Betrag von EUR 0,00 ergibt.
Die Möglichkeit der Rückerstattung von SV-Beiträgen besteht bereits im Jahr 2015, allerdings zu niedrigeren Sätzen bzw. Beträgen.
Eine Rückerstattung erfolgt, wie bisher, nur im Rahmen der Veranlagung.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Es erfolgt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung wenn bis 30. Juni des Folgejahres keine Steuererklärung eingereicht wurde, sofern aus der Aktenlage des Finanzamtes nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte ersichtlich sind und aus der Veranlagung eine Steuergutschrift resultiert von der anzunehmen ist, dass sie nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Steuergutschrift.
Falls bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betreffenden Zeitraum abgeben wurde wird jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchgeführt wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt trotz antragsloser Arbeitnehmerveranlagung bestehen, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte erzielt wurden.
Kapitalertragsteuer
Der besondere Steuersatz von 25% ist nur mehr auf Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten anwendbar. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz künftig 27,5%.
Absetzung für Abnutzung (Afa):
Ab 2016 gilt für Betriebsgebäude ein einheitlicher Afa-Satz in Höhe von 2,5%. Bei Vermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken gilt ab 1.1.2016 ein Abschreibungssatz in Höhe von 1,5% (auch im Betriebsvermögen).
Instandsetzungsaufwendungen
Instandsetzungsaufwendungen bei Betriebsgebäuden, die entgeltlich zu Wohnzwecken an nicht betriebszugehörigen Arbeitnehmern überlassen werden, sind künftig nicht mehr auf 10 Jahre, sondern auf 15 Jahre gleichmäßig zu verteilen (das gilt auch für bereits laufende Zehntel-Verteilungen); die freiwillige Verteilung für ab 1.1.2016 anfallende Instandhaltungsaufwendungen soll ebenfalls auf 15 Jahre erfolgen anstatt wie bisher auf 10 Jahre.
Kaufpreisaufteilung: Grundanteil/Gebäudeanteil für Immobilien im Privatvermögen
Für die Bemessungsgrundlage der Afa ist der nicht abnutzbare Grundanteil auszuscheiden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde pauschal ein Grundanteil von 20% angenommen. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Grundanteil auf 40% erhöht. Dieses Aufteilungsverhältnis ist auch auf bereits vermietete Gebäude anzuwenden.
Änderungen im Bereich des Verlustausgleiches
Verluste aus Grundstücksveräußerungen im außerbetrieblichen Bereich dürfen zu 60% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden (entweder sofort im Entstehungsjahr oder auf 15 Jahre verteilt).
Im betrieblichen Bereich ist der Verlust aus Grundstücksveräußerungen vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung von Grundstücken zu verrechnen. Der verbleibende Verlustüberhang darf nun zu 60% (anstatt 50%) ausgeglichen werden.
Immobilienertragsteuer
Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30%.
Der Inflationsabschlag entfällt bei Veräußerungen nach dem 31.12.2015.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Künftig wird bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften die Grunderwerbsteuer ausgelöst wenn 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Auch die Anteilsvereinigung in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG ist von der Regelung erfasst. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen.
Für grundstücksbesitzende Personengesellschaften wurde ein neuer Erwerbstatbestand geschaffen, der dann greift, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand zu mindestens 95% ändert.
Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert. Der Grundstückswert ist grundsätzlich ein vom gemeinen Wert (entspricht dem Verkehrswert) abgeleiteter Wert. Die Berechnungsarten werden noch in einer Verordnung des BMF geregelt.
Bei land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken kommen Sonderregelungen zur Anwendung.
Für unentgeltliche Erwerbe (jene mit einer Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswertes) kommt ab 1. Jänner 2016 ein Stufentarif zur Anwendung:
Wenn die Steuer nach dem Stufentarif ermittelt wird, erfolgt eine Zusammenrechnung von Erwerben zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren.
Bei unentgeltlichen Erwerben wird es künftig möglich sein, die Grunderwerbsteuerbelastung auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Die Verteilung der Entrichtung geht allerdings mit einer Steuererhöhung (4%, 6%, 8%, 10%) einher.
Für entgeltliche Erwerbe (Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswertes) gilt nach wie vor der Steuersatz von 3,5%.
Bei teilentgeltlichen Erwerben (Gegenleistungen von mehr als 30%, aber nicht mehr als 70% des Grundstückswertes) ist eine gesonderte Berechnung für den unentgeltlichen Teil und den entgeltlichen nach den jeweilig anzuwendenden Regelungen vorzunehmen.
Erhöhung der Umsatzsteuer
Bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterlagen, sollen zukünftig mit 13% besteuert werden. Darunter fallen zB die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz, Kunstgegenständen wie zB Gemälde, mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten, die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen (Ausnahme: Studenten-, Lehrlings- und Schülerheime), inländische Flugstrecken, Umsätze in Verbindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, zoologischen Gärten und Naturparks sowie Filmvorführungen in Kinos und die Umsätze von Künstlern.
Ein mit der Beherbergung verabreichtes ortsübliches Frühstück wird weiterhin dem USt-Satz von 10% unterliegen.
Der bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12% unterliegende Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auf 13% erhöht werden.
Für die Eintrittsberechtigungen zu sportliche Veranstaltungen soll künftig ein ermäßigter Steuersatz von 13% eingeführt werden.
Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung und für kulturelle Veranstaltungen soll erst mit 1.5.2016 in Kraft treten. Für Aufenthalte zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017, für die bereits bis zum 31.8.2015 eine Buchung und eine An- und Vorauszahlung vorgenommen wurde, kommt noch der alte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Bis zum 31.8.2015 an- oder vorausbezahlte Karten für kulturelle Veranstaltungen und Museumseintritte im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 31.12.2017 unterliegen ebenfalls noch dem Steuersatz von 10%.
Umsatzsteuer veränderte Leistungsortregelung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
Die Regelung, dass es bei der Vermietung von Beförderungsmitteln mit überwiegender Nutzung im Inland zu einer Verlagerung des Leistungsortes vom Drittland ins Inland kommt wurde gestrichen.
Barzahlungsverbot in der Baubranche
Barzahlungen von über EUR 500,00 für Bauleistungen (bezogen auf die einzelne Leistung) sind künftig steuerlich nicht mehr abzugsfähig.
Ab 1. Jänner 2016 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitslöhne an Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, unbar auszuzahlen.
Registrierkassenpflicht
Ab 1.1.2016 gelten für Betriebe neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen. Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, haben ab einem Jahresumsatz je Betrieb von EUR 15.000,00 und sofern die Barumsätze dieses Betriebes EUR 7.500,00 im Jahr überschreiten zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend eine Registrierkasse zu verwenden. Der Begriff „Barumsätze“ umfasst ebenso die Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarten, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen. Es bestehen Ausnahmen bzw. Erleichterungen für bestimmte Gruppen.
Ab 1.1.2017 sind die Registrierkassen durch technische Sicherheitseinrichtungen gegen Manipulation zu schützen.
Für die Anschaffung eines neuen Registrierkassensystem bzw. Umrüstung eines bestehenden Kassensystems im Zeitraum 28.2.2015 bis 31.12.2016 kann eine Prämie von EUR 200,00 beantragt werden. Darüber hinaus besteht eine unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.
Belegerteilungsverpflichtung bei Barzahlungen
Unternehmer haben ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen.
Zentrales Kontoregister
Im Gesetzesentwurf ist die Schaffung eines zentralen Kontoregisters des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen. Darin werden Kontodaten (z.B. Konto- bzw. Depotnummer, Tag der Kontoeröffnung bzw. -schließung, kontoführende Bank, Stammzahl zur Identifizierung des Kontoinhabers, vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer) jedoch keine Kontostände oder Kontobewegungen aufgenommen, die regelmäßig von den Kreditinstituten übermittelt werden. Erstmals werden Daten mit Stand 1.3.2015 ausgetauscht.
Der Steuerpflichtige hat selbst die Möglichkeit in die gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen und wird verständigt wenn das Finanzamt Einsicht genommen hat.
Einschaurecht in Bankkonten
Dem Finanzamt wird ein Einschaurecht unter bestimmten Voraussetzungen (Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit) auch außerhalb eines Finanzstrafverfahrens ermöglicht.
Meldeverpflichtungen für Kapitalzuflüsse und Kapitalabflüsse
Kreditinstitute müssen Abflüsse von Konten oder Depots natürlicher Personen (zB. Auszahlungen, Überweisungen, Eigentumsübertragungen, Verlagerung in andere Depots, etc.) melden, wenn sie mindestens EUR 50.000,00 betragen. Offensichtlich miteinander verbundene Abflüsse werden zusammengezählt. Der erste meldepflichtige Zeitraum umfasst 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015.
Meldepflichtig sind Kreditinstitute auch hinsichtlich Kapitalzuflüssen auf Konten oder Depots natürlicher Personen sowie liechtensteinischer Stiftungen aus der Schweiz (zwischen 1.1.2012 und 31.12.2012) oder aus Liechtenstein (zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013) von mehr als EUR 50.000,00.
Die Meldepflicht von Kapitalzuflüssen soll ergänzt werden durch die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% mit Steuerabgeltungswirkung und Strafbefreiung sofern der Konto- oder Depotinhaber die Einmalzahlung durchführt und das Kreditinstitut darüber bis zum 31. März 2016 informiert.
Ab dem Jahr 2016 gelten neue Tarifstufen und Steuersätze:
Alte Tarifstufen |
Neue Tarifstufen |
|||
Einkommensteile |
Grenzsteuersatz | |
Einkommensteile |
Grenzsteuersatz |
über EUR 0 bis EUR 11.000,00 |
0% |
über EUR 0 bis EUR 11.000,00 |
0% | |
über EUR 11.000,00 bis EUR 25.000,00 | 36,5% | über EUR 11.000,00 bis EUR 18.000,00 |
25% |
|
über EUR 25.000,00 bis EUR 60.000,00 |
43,21% | über EUR 18.000,00 bis EUR 31.000,00 |
35% |
|
über EUR 60.000,00 |
50% | über EUR 31.000,00 bis EUR 60.000,00 |
42% |
|
über EUR 60.000,00 bis EUR 90.000,00 |
48% |
|||
über EUR 90.000,00 bis 1.000.000,00 |
50% |
|||
über EUR 1.000.000,00 (befristet bis 2020) |
55% |
Zusammenlegung Absetzbeträge
Arbeitnehmerabsetzbetrag und Grenzgängerabsetzbetrag werden in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Dieser beträgt ab 2016 EUR 400,00.
Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von bis zu EUR 690,00 steht gering verdienende Pendlern (bis zu einem Einkommen von EUR 12.200,00) zu. Für Einkommen zwischen EUR 12.200,00 und EUR 13.000,00 wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag eingeschliffen.
Forschungsprämie
Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% angehoben.
Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie
Der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie werden abgeschafft.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird von EUR 220,00 auf künftig EUR 440,00 verdoppelt. Der gesplittete Freibetrag wird von EUR 132,00 auf EUR 300,00 angehoben.
Mitarbeiterbeteiligung
Es erfolgt eine Anhebung des Höchstbetrages für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers von EUR 1.460,00 auf EUR 3.000,00.
Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte, die an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden sind steuerfrei wenn sie im Einzelfall 20% nicht übersteigen. Falls die Mitarbeiterrabatte 20% übersteigen, sind sie insoweit steuerpflichtig als ihr Gesamtbetrag EUR 1.000,00 im Kalenderjahr übersteigt.
Sonderausgaben
Beiträge für freiwillige Krankenversicherung, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung können bei Neuverträgen (Abschluss nach 31. Dezember 2015) nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für bestehende Verträge wurde eine Übergangsregelung eingeführt, sie bleiben bis 2020 absetzbar.
Änderung KFZ-Sachbezug
Der Kfz-Sachbezugswert wird statt bisher mit 1,5% der Anschaffungskosten (max. EUR 720,00), abhängig von den CO2-Emissionswerten mit folgenden Prozentsätzen berechnet:
CO2 -Emissionswert |
0 bis 130 g/km |
|
über 130 g/km |
Sachbezug |
1,5% (max. EUR 720,00) |
2% (max. EUR 960,00) |
Es findet eine stufenweise Absenkung der CO2-Emissionswert-Grenzen bis 2020 statt.
Von 2016 bis 2020 ist bei einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (Pkw mit reinem Elektromotor) ein Sachbezug von 0% anzuwenden.
Verlustvortrag
Ab der Veranlagung 2016 besteht auch für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein uneingeschränkter Verlustvortrag.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sind künftig nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos verrechenbar. Ein nicht verrechenbarer Verlust geht auf "Wartetaste" und kann erst bei künftigen Gewinnen aus der Mitunternehmerschaft oder bei Einlagen verrechnet werden. Kapitalistischer Mitunternehmer sind Mitunternehmer ohne persönliche Haftung und ohne Mitunternehmerinitiative (zB Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter). Diese Regelung gilt nur für natürliche Personen.
Rückerstattung von SV-Beiträgen
Arbeitnehmer bei denen die Einkommensteuer ab 2016 einen Betrag von EUR 0,00 ergibt, bekommen bestimmte Werbungskosten (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) teilweise erstattet. Der Erstattungsbetrag beträgt grundsätzlich 50% (bisher 10%), max. jedoch EUR 400,00 (bisher EUR 110,00). Dieser Betrag wird auf EUR 500,00 erhöht wenn eine Pendlerpauschale zusteht. Pensionisten bekommen ab 2016 50% ihrer Sozialversicherungsbeiträge erstattet, max. jedoch EUR 110,00 wenn die Einkommensteuer einen Betrag von EUR 0,00 ergibt.
Die Möglichkeit der Rückerstattung von SV-Beiträgen besteht bereits im Jahr 2015, allerdings zu niedrigeren Sätzen bzw. Beträgen.
Eine Rückerstattung erfolgt, wie bisher, nur im Rahmen der Veranlagung.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Es erfolgt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung wenn bis 30. Juni des Folgejahres keine Steuererklärung eingereicht wurde, sofern aus der Aktenlage des Finanzamtes nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte ersichtlich sind und aus der Veranlagung eine Steuergutschrift resultiert von der anzunehmen ist, dass sie nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Steuergutschrift.
Falls bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betreffenden Zeitraum abgeben wurde wird jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchgeführt wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt trotz antragsloser Arbeitnehmerveranlagung bestehen, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte erzielt wurden.
Kapitalertragsteuer
Der besondere Steuersatz von 25% ist nur mehr auf Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten anwendbar. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz künftig 27,5%.
Absetzung für Abnutzung (Afa):
Ab 2016 gilt für Betriebsgebäude ein einheitlicher Afa-Satz in Höhe von 2,5%. Bei Vermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken gilt ab 1.1.2016 ein Abschreibungssatz in Höhe von 1,5% (auch im Betriebsvermögen).
Instandsetzungsaufwendungen
Instandsetzungsaufwendungen bei Betriebsgebäuden, die entgeltlich zu Wohnzwecken an nicht betriebszugehörigen Arbeitnehmern überlassen werden, sind künftig nicht mehr auf 10 Jahre, sondern auf 15 Jahre gleichmäßig zu verteilen (das gilt auch für bereits laufende Zehntel-Verteilungen); die freiwillige Verteilung für ab 1.1.2016 anfallende Instandhaltungsaufwendungen soll ebenfalls auf 15 Jahre erfolgen anstatt wie bisher auf 10 Jahre.
Kaufpreisaufteilung: Grundanteil/Gebäudeanteil für Immobilien im Privatvermögen
Für die Bemessungsgrundlage der Afa ist der nicht abnutzbare Grundanteil auszuscheiden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde pauschal ein Grundanteil von 20% angenommen. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Grundanteil auf 40% erhöht. Dieses Aufteilungsverhältnis ist auch auf bereits vermietete Gebäude anzuwenden.
Änderungen im Bereich des Verlustausgleiches
Verluste aus Grundstücksveräußerungen im außerbetrieblichen Bereich dürfen zu 60% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden (entweder sofort im Entstehungsjahr oder auf 15 Jahre verteilt).
Im betrieblichen Bereich ist der Verlust aus Grundstücksveräußerungen vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung von Grundstücken zu verrechnen. Der verbleibende Verlustüberhang darf nun zu 60% (anstatt 50%) ausgeglichen werden.
Immobilienertragsteuer
Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30%.
Der Inflationsabschlag entfällt bei Veräußerungen nach dem 31.12.2015.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Künftig wird bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften die Grunderwerbsteuer ausgelöst wenn 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Auch die Anteilsvereinigung in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG ist von der Regelung erfasst. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen.
Für grundstücksbesitzende Personengesellschaften wurde ein neuer Erwerbstatbestand geschaffen, der dann greift, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand zu mindestens 95% ändert.
Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert. Der Grundstückswert ist grundsätzlich ein vom gemeinen Wert (entspricht dem Verkehrswert) abgeleiteter Wert. Die Berechnungsarten werden noch in einer Verordnung des BMF geregelt.
Bei land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken kommen Sonderregelungen zur Anwendung.
Für unentgeltliche Erwerbe (jene mit einer Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswertes) kommt ab 1. Jänner 2016 ein Stufentarif zur Anwendung:
Grundstückswert |
Steuersatz |
für die ersten EUR 250.000,00 |
0,5% |
für die nächsten EUR 150.000,00 |
2,0% |
darüber hinaus |
3,5% |
Wenn die Steuer nach dem Stufentarif ermittelt wird, erfolgt eine Zusammenrechnung von Erwerben zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren.
Bei unentgeltlichen Erwerben wird es künftig möglich sein, die Grunderwerbsteuerbelastung auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Die Verteilung der Entrichtung geht allerdings mit einer Steuererhöhung (4%, 6%, 8%, 10%) einher.
Für entgeltliche Erwerbe (Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswertes) gilt nach wie vor der Steuersatz von 3,5%.
Bei teilentgeltlichen Erwerben (Gegenleistungen von mehr als 30%, aber nicht mehr als 70% des Grundstückswertes) ist eine gesonderte Berechnung für den unentgeltlichen Teil und den entgeltlichen nach den jeweilig anzuwendenden Regelungen vorzunehmen.
Erhöhung der Umsatzsteuer
Bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterlagen, sollen zukünftig mit 13% besteuert werden. Darunter fallen zB die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz, Kunstgegenständen wie zB Gemälde, mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten, die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen (Ausnahme: Studenten-, Lehrlings- und Schülerheime), inländische Flugstrecken, Umsätze in Verbindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, zoologischen Gärten und Naturparks sowie Filmvorführungen in Kinos und die Umsätze von Künstlern.
Ein mit der Beherbergung verabreichtes ortsübliches Frühstück wird weiterhin dem USt-Satz von 10% unterliegen.
Der bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12% unterliegende Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auf 13% erhöht werden.
Für die Eintrittsberechtigungen zu sportliche Veranstaltungen soll künftig ein ermäßigter Steuersatz von 13% eingeführt werden.
Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung und für kulturelle Veranstaltungen soll erst mit 1.5.2016 in Kraft treten. Für Aufenthalte zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017, für die bereits bis zum 31.8.2015 eine Buchung und eine An- und Vorauszahlung vorgenommen wurde, kommt noch der alte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Bis zum 31.8.2015 an- oder vorausbezahlte Karten für kulturelle Veranstaltungen und Museumseintritte im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 31.12.2017 unterliegen ebenfalls noch dem Steuersatz von 10%.
Umsatzsteuer veränderte Leistungsortregelung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
Die Regelung, dass es bei der Vermietung von Beförderungsmitteln mit überwiegender Nutzung im Inland zu einer Verlagerung des Leistungsortes vom Drittland ins Inland kommt wurde gestrichen.
Barzahlungsverbot in der Baubranche
Barzahlungen von über EUR 500,00 für Bauleistungen (bezogen auf die einzelne Leistung) sind künftig steuerlich nicht mehr abzugsfähig.
Ab 1. Jänner 2016 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitslöhne an Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, unbar auszuzahlen.
Registrierkassenpflicht
Ab 1.1.2016 gelten für Betriebe neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen. Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, haben ab einem Jahresumsatz je Betrieb von EUR 15.000,00 und sofern die Barumsätze dieses Betriebes EUR 7.500,00 im Jahr überschreiten zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend eine Registrierkasse zu verwenden. Der Begriff „Barumsätze“ umfasst ebenso die Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarten, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen. Es bestehen Ausnahmen bzw. Erleichterungen für bestimmte Gruppen.
Ab 1.1.2017 sind die Registrierkassen durch technische Sicherheitseinrichtungen gegen Manipulation zu schützen.
Für die Anschaffung eines neuen Registrierkassensystem bzw. Umrüstung eines bestehenden Kassensystems im Zeitraum 28.2.2015 bis 31.12.2016 kann eine Prämie von EUR 200,00 beantragt werden. Darüber hinaus besteht eine unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.
Belegerteilungsverpflichtung bei Barzahlungen
Unternehmer haben ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen.
Zentrales Kontoregister
Im Gesetzesentwurf ist die Schaffung eines zentralen Kontoregisters des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen. Darin werden Kontodaten (z.B. Konto- bzw. Depotnummer, Tag der Kontoeröffnung bzw. -schließung, kontoführende Bank, Stammzahl zur Identifizierung des Kontoinhabers, vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer) jedoch keine Kontostände oder Kontobewegungen aufgenommen, die regelmäßig von den Kreditinstituten übermittelt werden. Erstmals werden Daten mit Stand 1.3.2015 ausgetauscht.
Der Steuerpflichtige hat selbst die Möglichkeit in die gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen und wird verständigt wenn das Finanzamt Einsicht genommen hat.
Einschaurecht in Bankkonten
Dem Finanzamt wird ein Einschaurecht unter bestimmten Voraussetzungen (Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit) auch außerhalb eines Finanzstrafverfahrens ermöglicht.
Meldeverpflichtungen für Kapitalzuflüsse und Kapitalabflüsse
Kreditinstitute müssen Abflüsse von Konten oder Depots natürlicher Personen (zB. Auszahlungen, Überweisungen, Eigentumsübertragungen, Verlagerung in andere Depots, etc.) melden, wenn sie mindestens EUR 50.000,00 betragen. Offensichtlich miteinander verbundene Abflüsse werden zusammengezählt. Der erste meldepflichtige Zeitraum umfasst 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015.
Meldepflichtig sind Kreditinstitute auch hinsichtlich Kapitalzuflüssen auf Konten oder Depots natürlicher Personen sowie liechtensteinischer Stiftungen aus der Schweiz (zwischen 1.1.2012 und 31.12.2012) oder aus Liechtenstein (zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013) von mehr als EUR 50.000,00.
Die Meldepflicht von Kapitalzuflüssen soll ergänzt werden durch die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% mit Steuerabgeltungswirkung und Strafbefreiung sofern der Konto- oder Depotinhaber die Einmalzahlung durchführt und das Kreditinstitut darüber bis zum 31. März 2016 informiert.