Update Corona Virus (COVID-19) 16. März 2020

Die Regierung hat in Reaktion auf die derzeitige “Corona Virus Krise” (COVID-19) weitere Maßnahmen beschlossen, um erleichterte Rahmenbedingungen für die Bewältigung der anstehenden Herausforderungen zu schaffen. An der rechtlichen Umsetzung dieser Beschlüsse wird bereits gearbeitet. Im Folgenden werden besonders wichtige Maßnahmen, die am Wochenende insbesondere im Bereich Steuern und Arbeitsrecht vorgestellt wurden, herausgegriffen und vorgestellt:

Erleichterung der Inanspruchnahme der Kurzarbeitszeit
Insbesondere soll die Vorlaufzeit für die Antragstellung beim AMS von derzeit sechs Wochen verkürzt werden. Die Kurzarbeitszeit wird zwar weiterhin in Abstimmung mit dem Betriebsrat bzw. durch Einzelverträge abgeschlossen, allerdings soll die Regelung von den Sozialpartnern binnen 48 Stunden bewilligt werden. Der Antrag kann von Unternehmen aller Branchen und aller Größenklassen eingebracht werden. Weiters kann die Arbeitszeit um bis zu 100% verkürzt werden, d.h. die Arbeitnehmer werden zur Gänze freigestellt. Die Normalarbeitszeit muss jedoch im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Auch bei bereits bisher Teilzeit arbeitenden Dienstnehmern ist eine Herabsetzung der Arbeitszeit möglich; allerdings beziehen sich die 10% Mindestzeit auf Vollzeit. Die Lage der Normalarbeitszeit ist mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren und kann im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer verändert werden. In Abhängigkeit von der Höhe des Bezuges erhalten Arbeitnehmer eine Nettoersatzrate, d.h. Differenz zwischen dem Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitshilfe und vereinbarten Zuschlägen durch das AMS, von 80% bis 90% ihres bisherigen Entgelts weiter ausbezahlt (d.h. mehr als im Falle der Arbeitslosigkeit). Arbeitgeber tragen die Kosten der Entgeltfortzahlung im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, die Mehrkosten werden durch das AMS übernommen bzw. ersetzt. Nicht möglich ist die Inanspruchnahme von Corona-Teilzeit für leitende Angestellte und für geringfügig Beschäftigte.

Die Kurzarbeitszeitregelung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten abgeschlossen werden. Dieser Zeitraum kann bei Bedarf um weitere drei Monate verlängert werden. Alter Resturlaub und Zeitguthaben müssen für die Inanspruchnahme allerdings vorher abgebaut werden. Bei Verlängerung der Kurzarbeitszeitvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen des laufenden Urlaubes konsumieren. Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann diese auch entfallen. Die Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung bemessen sich auch während der Kurzarbeit am Entgelt vor Kurzarbeit. Der Arbeitgeber hat davon die Beiträge für das reduzierte Entgelt zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung zu tragen, die Differenz auf die Beiträge vom ursprünglichen Entgelt trägt das AMS, und zwar (entgegen ersten Informationen) ab dem ersten Monat. Dieses neue Modell der Kurzarbeitszeit soll bereits ab Montag 16. März 2020 in Kraft treten. Wir empfehlen Ihnen bei vorgesehener Inanspruchnahme der Regelung umgehend in Kontakt mit dem AMS zu treten.

Sonderurlaub

In Hinblick auf Schließungen von Schulen und Kindergärten wurde, wie bereits im Informationsschreiben vom 13. März 2020 ausgeführt, die Möglichkeit der Antragstellung eines Sonderurlaubs vorgestellt. Diese Regelung wurde nun im Rahmen des Gesetzespakets konkretisiert.

Bei Erziehungsberechtigten, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), also EUR 5.370, gedeckelt und ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.

Steuererleichterungen

Auch wesentliche Steuererleichterungen wurden in Reaktion auf die sich abzeichnenden wirtschaftlichen Einbußen beschlossen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am Samstag dementsprechend bereits einen Erlass veröffentlicht. Im Wesentlichen umfassen die bisher vorgestellten Maßnahmen, um die durch die "Corona Krise" ausgelösten Liquiditätsengpässe und Zahlungsverzögerungen zu überbrücken, Folgendes:
  • Erleichterungen bei Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020
  • Erleichterungen bei Abgabeneinhebungen
Die Steuererleichterungen können in Form von Anträgen und Anregungen beim Finanzamt gestellt werden. In jedem dieser Anträge hat der Abgabepflichtige seine konkrete Betroffenheit von den Folgen der Corona Virus Krise glaubhaft zu machen, d.h. die durch den Corona Virus ausgelösten Ertragseinbußen, die sich auf die Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr auswirken und/oder ein dadurch verursachter Liquiditätsengpass und Zahlungsverzögerungen. Das Finanzamt wird dazu angehalten die Anträge sofort zu bearbeiten.

Im Detail können folgende Anträge über das Online Steuerkonto (FinanzOnline) bzw. mittels eines Musterformulars gestellt werden:

  • Herabsetzung von Einkommensteuer – und Körperschaftsteuervorauszahlungen
Anträge auf Herabsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungsbeträge können bis 31. Oktober 2020 gestellt werden. Hierbei muss der Grund für die Betroffenheit und die zu erwartende Steuerbemessungsgrundlage bekannt gegeben werden.

  • Nichtfestsetzung von Einkommensteuer – und Körperschaftsteuervorauszahlungen
Ist der Abgabepflichtige von dem durch COVID-19 ausgelösten Notstand liquiditätsmäßig betroffen und werden die Vorauszahlungsbeträge aufgrund des Herabsetzungsantrags (siehe oben) nicht ohnedies mit Null festgesetzt, hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit, eine Anregung beim Finanzamt zu stellen, den Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2020 zu reduzieren oder mit Null festzusetzen. Auch hier muss die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das Corona Virus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft gemacht werden.

  • Keine Festsetzung von Nachforderungszinsen
Wurde ein Antrag auf Herabsetzung oder eine Anregung auf Nichtfestsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen aufgrund der Betroffenheit vom Corona Virus gestellt und ergibt sich bei Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2020 eine Nachzahlung, so sieht das Finanzamt davon ab, Nachforderungszinsen auf diese Beträge einzuheben.

  • Stundung und Entrichtung in Raten von Abgaben
Auf Antrag kann der Abgabepflichtige das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten beantragen (z.B. wenn die Umsatzsteuer für Jänner 2020 und die Lohnabgaben für Februar 2020 nicht fristgerecht am 16. März 2020 gezahlt werden, können wir gerne für Sie die entsprechenden Stundungsanträge einbringen). Das Finanzamt ist dazu angehalten, in der Ermessensentscheidung auf die besondere Situation und die Auswirkungen aufgrund des Corona Virus Bedacht zu nehmen.

  • Stundungszinsen
Im Zuge des Antrags auf Stundung bzw. Ratenzahlung kann der Abgabepflichtige das Finanzamt dazu anregen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen.

  • Säumniszuschläge
Der Abgabepflichtige kann bei Glaubhaftmachung der konkreten Betroffenheit die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen beantragen.

COVID-19-Gesetz

Am 15. März 2020 ist ein umfassendes Gesetzespaket im Nationalrat beschlossen worden, darunter das COVID-19-FondsG. Der Fonds enthält eine Dotierung von bis zu 4 Milliarden Euro. Diese Mittel werden unter anderem eingesetzt, um folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz
  • Maßnahmen zur Konjunkturbelebung

In diesem Zusammenhang sollen finanzielle Maßnahmen zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Die genaue Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen bleibt abzuwarten.

COVID-19 Sonderförderung aus dem Notlagenfonds der Wirtschaftskammer

Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien, die seit mindestens zwei Jahren über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen und maximal zehn Dienstnehmer angestellt haben (Vollzeitäquivalente), dürfen zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit einen Zuschuss zur Bewältigung laufender Ausgaben beantragen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Geschäftstätigkeit von der Corona Krise beeinträchtigt wird und daher eine wirtschaftliche Notlage besteht. Diese ist gegeben bei:
  • einem erheblichen Umsatzrückgang vom mindestens 50% oder
  • einem massiven monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 75%.
Der Umsatzrückgang muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Juli 2020 liegen.

Bei Umsatzrückgängen zwischen 50% und 74% wird ein nicht rückzahlbarer Mietzuschuss gewährt (maximal EUR 100/Monat bzw. EUR 600/Monat in einem Mietobjekt). Ab einem Umsatzrückgang von 75% wird ein nicht rückzahlbarer Ausfallsersatz von maximal EUR 1.000/Monat gewährt. Die Förderung wird für maximal fünf Monate zugesprochen und kann unter Angabe der finanziellen Lage und Nachweis des Umsatzrückgangs zwischen 1. April 2020 und 31. Dezember 2020 beantragt werden. Die Zuschüsse werden auf Basis eines "first come first served" Prinzips an die berechtigten Antragsteller vergeben.

Änderungen zu dieser Fördermaßnahme sind aufgrund laufender Entwicklungen jedenfalls möglich.

Weitere Maßnahmen
Folgende weitere Maßnahmen wurden am Wochenende bereits angekündigt:

  • Änderung des Epidemiegesetzes: insbesondere sind im neuen Gesetzestext keine Schadenersatzansprüche bei Betriebsschließungen mehr vorgesehen
  • Erweiterung der Arbeitszeitflexibilisierung auch für Mitarbeiter im Lebensmittelbereich, in Apotheken, bei der Polizei oder in der Energieversorgung, dies zusätzlich zu den bereits betroffenen Berufsgruppen (d.h. Mitarbeiter von Krankenhäusern, Laboren und Telefonhotlines)
An der rechtlichen Umsetzung dieser Beschlüsse wird bereits gearbeitet.

Es werden diese Woche weitere Maßnahmen und konkrete Umsetzungspläne erwartet. Wir werden Sie diesbezüglich umgehend informieren und stehen Ihnen stets für Ihre Anfragen zur Verfügung!
 
Verfasst am 16.3.2020
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