Update Corona Virus (COVID-19) vom 24. März 2020
Wie bereits in unseren bisherigen Newslettern mitgeteilt, werden derzeit laufend neue Maßnahmen durch die Regierung zur Unterstützung von Unternehmern gesetzt. Diese Regelungen werden Schritt für Schritt vorgestellt und die Details dazu oftmals geändert. In den vergangenen Tagen ist unter anderem das 2. COVID-19 Maßnahmengesetz ergangen. Da die derzeit geltenden Maßnahmen zu den Betriebsschließungen bis 13. April 2020 verlängert wurden und eine Änderung der Situation daher derzeit nicht in Sicht ist, möchten wir Ihnen aus gegebenem Anlass gerne ein Update zu den aktuell geltenden und vorgesehenen Hilfsmaßnahmen liefern. Insbesondere ist es uns ein Anliegen, Ihnen Möglichkeiten zur Kosteneinsparung und Liquiditätsstreckung vorzustellen, die je nach Bedarf für Ihr Unternehmen in Anspruch genommen werden können.
Wie kann ich Kosten sparen?
Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch ("ABGB") sieht in § 1155 Absatz 3 und 4 nunmehr vor, dass Betriebsschließungen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, nach sich ziehen, dass Arbeitnehmern zwar weiterhin eine Entgeltfortzahlung gebührt, diese aber dazu verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Dabei gilt Folgendes:
Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Regelung im ABGB vollkommen losgelöst von der Inanspruchnahme von Urlaub bzw. Zeitguthaben im Rahmen der "Corona-Kurzarbeit", zu betrachten ist.
Die neu umgesetzte Beihilfenmaßnahme der Corona-Kurzarbeit sieht gemäß der aktuell geltenden Richtlinie vor, dass Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben tunlichst abzubauen sind. Da der Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben von Arbeitgebern nicht einseitig angeordnet werden kann, haben Sie lediglich ein ernstliches Bemühen darum und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen.
Hat ihr Unternehmen Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise, kann ein direkter Übergang in die Corona-Kurzarbeit angedacht werden und zwar ohne vorherigen Verbrauch von Alturlaub und Zeitguthaben.
Es liegt daher an Ihnen, ob Sie den Fokus auf Kosteneinsparungen legen wollen, indem zuerst Alturlaubsansprüche und Zeitausgleichsguthaben verbraucht werden oder ob die Sicherung der Liquidität Ihres Unternehmens im Vordergrund steht, indem ein sofortiger Übergang in die Kurzarbeit erfolgt.
Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des allfälligen Nicht-Konsums von Alturlaub und Zeitguthaben im Rahmen der Kurzarbeit (z.B. weil keine ausreichende Liquidität des Unternehmens für volle Bezahlung besteht) bzw. die Ablehnung des Arbeitnehmers, Alturlaub oder Zeitguthaben abzubauen, sollte schriftlich dokumentiert werden.
Für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe möchten wir an dieser Stelle auf den Rechner Kurzarbeit des AMS verweisen.
Welche Überbrückungsmöglichkeiten habe ich, um meine Liquidität in dieser Krisenzeit zu sichern?
Maßnahmen der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Auch die ÖGK hat Maßnahmen erarbeitet, um den Unternehmern bei den durch die Corona Krise ausgelösten Schwierigkeiten unter die Arme zu greifen. Am 20. März 2020 sind wesentliche Zahlungserleichterungen im Nationalrat beschlossen worden.
Stundungen sind vorerst für die Monate Februar, März und April 2020 vorgesehen. Für Betriebe die durch die Betriebsschließungen aufgrund des COVID-19 Maßnahmengesetzes betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
Sonstige Betriebe mit Liquiditätsproblemen aufgrund der Corona-Krise, können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die Coronavirus bedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Die ÖGK wird weiters im März, April und Mai 2020 keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge tätigen und keine Insolvenzanträge stellen. Für Coronavirus bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Es wird derzeit von Seiten der ÖGK rasch an einer einfachen und unbürokratischen Antragseinbringung gearbeitet.
Grundumlage Wirtschaftskammer
Um etwaige Liquiditätsengpässe der Unternehmer aufgrund der Corona Krise zu lindern, werden den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für das Jahr 2020 vorerst keine Mitgliedsbeiträge vorgeschrieben. Bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2020 sind als gegenstandslos zu betrachten.
Steuerliche Erleichterungen
Wie bereits in unserem Update vom 16. März 2020 mitgeteilt, hat das Bundesministerium für Finanzen ("BMF") einige Maßnahmen erlassen, um den durch die Corona-Krise wirtschaftlich beeinträchtigten Unternehmen entgegenzukommen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Artikel. Folgende weitere Maßnahmen wurden gesetzt:
Mietfortzahlung
Derzeit wird in den Medien vermehrt kommuniziert, dass für Unternehmen, die wegen Covid-19 ihre Geschäfte schließen müssen, die Verpflichtung zur Fortzahlung der Miete möglicherweise entfällt. Dieses Thema ist unter Anwälten derzeit höchst umstritten. Wir würden daher empfehlen sich im Bedarfsfall einen juristischen Rat einzuholen.
Welche Förderprogramme kann ich in Anspruch nehmen?
Härtefallfonds
Das Härtefallfondsgesetz sieht eine Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren steuerfreien Zuschusses für Ein-Personen-Unternehmen ("EPU"), freie Dienstnehmer, neue Selbständige, Non-Profit-Organisationen ('"NPO") sowie Kleinstunternehmen vor, die schwere wirtschaftliche Folgen durch die Corona-Krise erleiden. Für dessen Abwicklung ist die Wirtschaftskammer Österreich ("WKÖ") zuständig. Diese ist derzeit darum bemüht eine zentrale IT-Lösung zu erarbeiten, wo die betroffenen Betriebe rasch ihre Anträge einbringen können. Details zu diesem Förderprogramm werden noch bekannt gegeben.
Überbrückungsfinanzierung für EPUs und KMUs
Von der Bundesregierung wurden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von EUR 10 Milionen durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) beschlossen. Die Überbrückungsfinanzierung ist bei der jeweiligen Hausbank zu beantragen, die aws als Förderstelle entscheidet über die Vergabe der Haftung. Folgende Eckdaten sind derzeit bekannt:
Weiters vorgesehen sind Garantien für Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern und Direktkredite für betroffene Unternehmen. Details hierzu werden derzeit ausgearbeitet.
Unterstützung von Tourismusbetrieben
Die Bundesregierung stellt Überbrückungsfinanzierungen mit einem Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von EUR 100 Millionen für den heimischen Tourismus bereit. Betriebe ersparen sich dadurch die einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% sowie die Haftungsprovision von 0,8%. Anträge können über die Hausbank gestellt werden. Details dazu finden Sie hier.
Unterstützung von Exporteuren
Die Österreichische Kontrollbank ("OeKB") hat im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen ("BMF") österreichischen Exporteuren einen Kreditrahmen in Höhe von EUR 2 Milliarden zur Verfügung gestellt. Die Maßnahme beinhaltet einen Rahmenkredit auf Basis einer Wechselbürgschaft. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.
Förderungen durch das Bundesland Wien
Wie kann ich Kosten sparen?
Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch ("ABGB") sieht in § 1155 Absatz 3 und 4 nunmehr vor, dass Betriebsschließungen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, nach sich ziehen, dass Arbeitnehmern zwar weiterhin eine Entgeltfortzahlung gebührt, diese aber dazu verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Dabei gilt Folgendes:
- Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
- Ausgenommen sind Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
- Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Regelung im ABGB vollkommen losgelöst von der Inanspruchnahme von Urlaub bzw. Zeitguthaben im Rahmen der "Corona-Kurzarbeit", zu betrachten ist.
Die neu umgesetzte Beihilfenmaßnahme der Corona-Kurzarbeit sieht gemäß der aktuell geltenden Richtlinie vor, dass Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben tunlichst abzubauen sind. Da der Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben von Arbeitgebern nicht einseitig angeordnet werden kann, haben Sie lediglich ein ernstliches Bemühen darum und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen.
Hat ihr Unternehmen Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise, kann ein direkter Übergang in die Corona-Kurzarbeit angedacht werden und zwar ohne vorherigen Verbrauch von Alturlaub und Zeitguthaben.
Es liegt daher an Ihnen, ob Sie den Fokus auf Kosteneinsparungen legen wollen, indem zuerst Alturlaubsansprüche und Zeitausgleichsguthaben verbraucht werden oder ob die Sicherung der Liquidität Ihres Unternehmens im Vordergrund steht, indem ein sofortiger Übergang in die Kurzarbeit erfolgt.
Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des allfälligen Nicht-Konsums von Alturlaub und Zeitguthaben im Rahmen der Kurzarbeit (z.B. weil keine ausreichende Liquidität des Unternehmens für volle Bezahlung besteht) bzw. die Ablehnung des Arbeitnehmers, Alturlaub oder Zeitguthaben abzubauen, sollte schriftlich dokumentiert werden.
Für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe möchten wir an dieser Stelle auf den Rechner Kurzarbeit des AMS verweisen.
Welche Überbrückungsmöglichkeiten habe ich, um meine Liquidität in dieser Krisenzeit zu sichern?
Maßnahmen der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Auch die ÖGK hat Maßnahmen erarbeitet, um den Unternehmern bei den durch die Corona Krise ausgelösten Schwierigkeiten unter die Arme zu greifen. Am 20. März 2020 sind wesentliche Zahlungserleichterungen im Nationalrat beschlossen worden.
Stundungen sind vorerst für die Monate Februar, März und April 2020 vorgesehen. Für Betriebe die durch die Betriebsschließungen aufgrund des COVID-19 Maßnahmengesetzes betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
Sonstige Betriebe mit Liquiditätsproblemen aufgrund der Corona-Krise, können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die Coronavirus bedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Die ÖGK wird weiters im März, April und Mai 2020 keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge tätigen und keine Insolvenzanträge stellen. Für Coronavirus bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Es wird derzeit von Seiten der ÖGK rasch an einer einfachen und unbürokratischen Antragseinbringung gearbeitet.
Grundumlage Wirtschaftskammer
Um etwaige Liquiditätsengpässe der Unternehmer aufgrund der Corona Krise zu lindern, werden den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für das Jahr 2020 vorerst keine Mitgliedsbeiträge vorgeschrieben. Bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2020 sind als gegenstandslos zu betrachten.
Steuerliche Erleichterungen
Wie bereits in unserem Update vom 16. März 2020 mitgeteilt, hat das Bundesministerium für Finanzen ("BMF") einige Maßnahmen erlassen, um den durch die Corona-Krise wirtschaftlich beeinträchtigten Unternehmen entgegenzukommen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Artikel. Folgende weitere Maßnahmen wurden gesetzt:
- Unterbrechung der Fristen
Um aufgrund der außerordentlichen Situation keine Rechtsschutznachteile durch Versäumung wichtiger Fristen zu erleiden, sind Änderungen zur Bundesabgabenordnung ("BAO") und zum Finanzstrafgesetz ("FinStrG") ergangen. Betroffen sind Fristen die nach dem 16. März 2020 zu laufen begonnen haben, sowie Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind. Diese gelten bis zum Ablauf des 30. April 2020 als unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Insbesondere sind folgende Fristen betroffen:
Bei länger andauernden Einschränkungen des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung, kann die Frist des 30. April 2020 durch Verordnung weiter erstreckt werden.
- Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren der BAO d.h. Beschwerdefristen, Vorlageantragsfristen, Maßnahmenbeschwerdefristen sowie Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag gemäß § 299 BAO,
- Die Einspruchsfrist, die Rechtsmittelfrist sowie die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde im FinStrG.
- Registrierkassa
Ist Ihr Unternehmen von einer etwaigen (vorübergehenden) Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus betroffen, möchten wir Sie darüber informieren, dass das BMF ausdrücklich den Hinweis erteilt hat, die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
- Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag ("DB"), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ("DZ") und Kommunalsteuer
Antrag bei Finanzamt bzw. Gemeinde auf Stundung oder Entrichtung in Raten.
- Gebührenbefreiung
Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise erfolgen.Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das BMF eine Überarbeitung des Erlasses zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus angekündigt hat. Sobald dieser verfügbar ist, werden wir Sie umgehend über etwaige Neuerungen informieren.
Mietfortzahlung
Derzeit wird in den Medien vermehrt kommuniziert, dass für Unternehmen, die wegen Covid-19 ihre Geschäfte schließen müssen, die Verpflichtung zur Fortzahlung der Miete möglicherweise entfällt. Dieses Thema ist unter Anwälten derzeit höchst umstritten. Wir würden daher empfehlen sich im Bedarfsfall einen juristischen Rat einzuholen.
Welche Förderprogramme kann ich in Anspruch nehmen?
Härtefallfonds
Das Härtefallfondsgesetz sieht eine Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren steuerfreien Zuschusses für Ein-Personen-Unternehmen ("EPU"), freie Dienstnehmer, neue Selbständige, Non-Profit-Organisationen ('"NPO") sowie Kleinstunternehmen vor, die schwere wirtschaftliche Folgen durch die Corona-Krise erleiden. Für dessen Abwicklung ist die Wirtschaftskammer Österreich ("WKÖ") zuständig. Diese ist derzeit darum bemüht eine zentrale IT-Lösung zu erarbeiten, wo die betroffenen Betriebe rasch ihre Anträge einbringen können. Details zu diesem Förderprogramm werden noch bekannt gegeben.
Überbrückungsfinanzierung für EPUs und KMUs
Von der Bundesregierung wurden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von EUR 10 Milionen durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) beschlossen. Die Überbrückungsfinanzierung ist bei der jeweiligen Hausbank zu beantragen, die aws als Förderstelle entscheidet über die Vergabe der Haftung. Folgende Eckdaten sind derzeit bekannt:
- Zielgruppe: kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen außer Tourismus (d.h. weniger als 250 Mitarbeiter, maximal EUR 50 Millionen Euro Umsatz oder EUR 43 Millionen Euro Bilanzsumme)
- Besicherung: 80 % eines Überbrückungskredites
- Laufzeit: 5 Jahre
Weiters vorgesehen sind Garantien für Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern und Direktkredite für betroffene Unternehmen. Details hierzu werden derzeit ausgearbeitet.
Unterstützung von Tourismusbetrieben
Die Bundesregierung stellt Überbrückungsfinanzierungen mit einem Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von EUR 100 Millionen für den heimischen Tourismus bereit. Betriebe ersparen sich dadurch die einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% sowie die Haftungsprovision von 0,8%. Anträge können über die Hausbank gestellt werden. Details dazu finden Sie hier.
Unterstützung von Exporteuren
Die Österreichische Kontrollbank ("OeKB") hat im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen ("BMF") österreichischen Exporteuren einen Kreditrahmen in Höhe von EUR 2 Milliarden zur Verfügung gestellt. Die Maßnahme beinhaltet einen Rahmenkredit auf Basis einer Wechselbürgschaft. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.
Förderungen durch das Bundesland Wien
- EUR 12 Millionen für Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung durch Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG ("WKBG"), Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien (nähere Informationen dazu finden Sie hier)
- EUR 3 Millionen für Mittelaufstockung WAFF für Arbeitsstiftungen (nähere Informationen dazu finden Sie hier)
- EUR 20 Millionen Notlagenfonds für EPUs und Kleinstunternehmen durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien (nähere Informationen dazu finden Sie hier, COVID 19 Sonderförderung aus dem Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien, Antrag)
- EUR 2 Millionen der Wirtschaftsagentur Wien für die Einrichtung von Home-Offices (nähere Informationen dazu finden Sie hier)