Update Corona Virus (COVID-19) vom 7. April 2020 – 3., 4., und 5. COVID-19-Gesetz sowie zahlreiche sonstige Erleichterungen

Am 4. April 2020 wurden im Bundesgesetzblatt drei umfangreiche Gesetzespakete kundgemacht, nämlich das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz. Nachstehend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Neuerungen dieser drei Gesetzespakete im Überblick. Des Weiteren veröffentlichen die Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung laufend neuerliche Erleichterungen bzw. Konkretisierungen zu den bisherigen Erleichterungen im Zusammenhang mit der COVID-Krise. Über die wichtigsten dieser Änderungen informieren wir Sie im Anschluss an die "Highlights" der Gesetzespakete.

"Highlights" des 3. COVID-19-Gesetzes
Änderungen im Einkommensteuergesetz:
  • Steuerfreiheit von Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation: Davon erfasst sind Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz (siehe Härtefall-Fonds: Beantragung ab 27.3.2020, 17:00 Uhr und Neuerungen- Update vom 6. April 2020), Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit) und Mittel aus dem Corona-Krisenfonds (Kredite und Zuschüsse) sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen. Die Bestimmung ist ab dem 1. März 2020 anzuwenden. Ebenso wenig zählen diese Zulagen und Zuschläge zur sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage.
  • Pendlerpauschale: Das Pendlerpauschale soll wie bisher berücksichtigt werden können, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt werden kann.
  • Zulagen und Zuschläge: Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn enthalten sind und die an den Arbeitnehmer selbst im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt werden, dürfen weiterhin steuerfrei behandelt werden.
  • "EUR 3.000 Bonuszahlungen": Werden Bonuszahlungen und Zulagen ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID an Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, ausgezahlt, so sind diese im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei. Des Weiteren ist eine Definition des Terminus „Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten“ derzeit noch ausständig.
  • Ärzte: Der Hälftesteuersatz auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bei Ärzten, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, bleibt anwendbar, selbst wenn aufgrund einer Tätigkeit als Arzt während der COVID-19-Pandemie die betraglichen Grenzen des § 37 Abs 5 Z 3 zweiter Satz EStG überschritten wurden.

Weitere wichtige Änderungen:
  • Freistellung von der Arbeitsleistung für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe: Dienstnehmer und Lehrlinge mit gravierenden Vorerkrankungen, die von ihrem Hausarzt ein entsprechendes Attest (COVID-19-Risiko-Attest) ausgestellt bekommen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen kann (Home Office) oder die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Die Freistellung kann bis vorläufig längstens 30. April 2020 dauern. Die Bestimmungen gelten nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
  • WiEReG: Fristen zur Meldung von Daten durch die Rechtsträger werden unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die Maßnahme dient der Verhinderung einer Verhängung von Zwangsstrafen und Einleitung von Verfahren und einer Verhängung von Strafen wegen Finanzvergehen aufgrund der Versäumung von Fristen. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  • Härtefallfondsgesetz: Siehe hierzu unser detailliertes Update Härtefall-Fonds: Neuerungen- Update vom 6. April 2020
  • Kurzarbeit: Es sollen ausreichend Mittel für das von vielen Unternehmen in Anspruch genommene COVID-Kurzarbeitsmodell zur Verfügung stehen. Die starre Mittelobergrenze von einer EUR 1 Milliarde entfällt und soll per Verordnung bedarfsorientiert flexibel anpassbar sein. Derzeit ist in der Verordnung ein Betrag von EUR 3 Milliarden vorgesehen.
Wir möchten an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass weiterhin laufend Änderungen und Klarstellungen zum COVID-Kurzarbeitsmodell vorgesehen sind. Sobald Klarheit über diese vorgesehenen Änderungen vorliegt, werden wir Sie umgehend in einem gesonderten Beitrag darüber informieren. Eine Beschleunigung der Abwicklung der Kurzarbeitsanträge wurde von Seiten des AMS bereits umgesetzt. Das AMS erteilt von nun an vollständigen Anträgen eine vorläufige Genehmigung. Eine allfällige Ablehnung durch die Gewerkschaft wird dem AMS im Einzelfall binnen 48 Stunden mitgeteilt. Laut einer Auskunft der WKO wird seitens der Banken angedacht, nach Möglichkeit nicht erst bei endgültiger Genehmigung der COVID-Kurzarbeit Lohnzahlungen vorzufinanzieren, sondern bereits sobald der Bank folgende Unterlagen vorgelegt werden:
    • die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags,
    • die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls
    • Angaben zur Lohnverrechnung.
  • COVID-Krisenbewältigungsfonds: Die Mittel des Fonds werden von EUR 4 Milliarden auf EUR 28 Milliarden aufgestockt. Über die konkreten Maßnahmen (insbesondere Haftungsübernahmen, Garantien, Darlehensvergaben, Zuschüsse zu Betriebskosten) und die zuständigen Stellen (insbesondere Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) oder eine ihrer Tochtergesellschaften, die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) oder die AWS) werden wir Sie bei Veröffentlichung der konkreten Details in einem gesonderten Beitrag informieren.
  • Unfallversicherungen – vorübergehende Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im Home Office: Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, sollen als Arbeitsunfälle gelten, und zwar unabhängig davon, ob zu Hause ein abgrenzbares Arbeitszimmer vorliegt oder nicht.
  • Sonderbetreuungszeit: Die COVID-Sonderbetreuungszeit soll auch dann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können, wenn im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Betreuungskraft ausfällt oder die Betreuung von Menschen mit Behinderung notwendig ist und der Dienstnehmer die Pflege des bzw. der Angehörigen (alle Bluts- und Wahlverwandte) übernimmt. Im Rahmen der COVID-Sonderbetreuungszeit wird weiterhin ein Drittel der Lohnkosten erstattet. Allerdings wurde eine zeitliche Befristung der COVID-Sonderbetreuungszeit beschlossen: Jede Form von Sonderbetreuungszeit kann (aus derzeitiger Sicht) nur noch bis Ende Mai 2020 in Anspruch genommen werden.
  • Gebührengesetz: Zusätzlich zu den bereits erwähnten Befreiungen für Schriften und Amtshandlungen besteht nun auch Gebührenfreiheit für Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind (z.B. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge).
  • Finanzverwaltungsorganisationsreform: Das Inkrafttreten wird von 1. Juli 2020 auf 1. Jänner 2021 verschoben.
  • Finanzstrafgesetz: Neuerliche Überarbeitung der Fristen; sollte dies für Sie von persönlicher Relevanz sein, informieren wir Sie auf Anfrage im Detail.
"Highlights" des 4. COVID-19-Gesetzes
Das 4. COVID-19 Gesetz bringt folgende erwähnenswerte Neuerungen:

Wohnungsmietverträge: Gerät ein Wohnungsmieter wegen einer COVID-bedingten Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit den Mietzinszahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020 in Verzug mit der Bezahlung des Mietzinses, berechtigt dies den Vermieter nicht, durch Räumungsklage die Aufhebung des Mietvertrags zu fordern oder den Mietvertrag zu kündigen. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Kündigungs- bzw. Räumungsausschluss tritt allerdings erst mit Ablauf des 30. Juni 2022 wieder außer Kraft. Sollte daher der Mieter den im zweiten Quartal 2020 entstandenen Zahlungsrückstand nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 vollständig entrichtet haben, so hat der Vermieter ab 1. Juli 2022 das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Rückstand zu stützen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen anderer Gründe zu kündigen. Sachlich sind von der Regelung nur Mietzinszahlungen für Wohnungen umfasst. Andere Fälle, wie etwa Geschäftsraummieten und Pachtverträge, können auf Grundlage der (unabhängig von COVID) bestehenden Gesetzeslage aufgelöst werden.

Insolvenzrecht: Bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetretenen insolvenzrechtlichen Überschuldung besteht keine Insolvenzantragspflicht des Schuldners. Eine diesbezügliche Haftung der betroffenen Organe wegen einer Verletzung des § 69 Abs 2 IO (Insolvenzantragspflicht) in diesem Zeitraum ist ausgeschlossen. Auch ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers ist in diesem Zeitraum nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist. Besteht Überschuldung bei Ablauf des 30. Juni 2020, so ist die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wieder zu beachten. Unberührt bleibt im oben genannten Zeitraum die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Liegt auch Zahlungsunfähigkeit vor, bestehen daher sowohl die Insolvenzantragspflicht als auch die Haftung.

Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen: Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden (d.h. insgesamt neun Monate). Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind (z.B. Konzernabschlüsse). Sämtliche gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen sind spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Bei dieser gesetzlichen Bestimmung sind die In- und Außerkrafttretensbestimmungen genau zu beachten – bei Bedarf beraten wir Sie gerne.

"Highlights" des 5. COVID-19-Gesetzes
Der Vollständigkeit halber sei auch das 5. COVID-19-Gesetz erwähnt: mit diesem wurde das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert. Auf weitere Darstellungen zu diesen Gesetzen wird an dieser Stelle verzichtet.

Relevante Erleichterungen und Konkretisierungen durch die Finanzverwaltung
  • Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf COVID-bedingte Fristerstreckung für Umsatzsteuervoranmeldung, Werbeabgabenerklärung, KFZ-Steuererklärung sowie Kommunalsteuerklärung. In diesem Zusammenhang ist auch weder mit allfälligen Verspätungszuschlägen noch mit finanzstrafrechtlichen Folgen zu rechnen.
  • Für steuerliche Vertreter wurde die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2018 auf Ende August 2020 erstreckt.
  • Wie bereits berichtet, ist derzeit eine Stundung des gesamten Rückstandes auf dem Finanzamtskonto bis 30. September 2020 möglich. Die Finanzverwaltung hat jedoch klargestellt, dass für nachträglich (nach Einbringung des Stundungsantrages) eingebuchte Abgaben ein neuerlicher Antrag auf Stundung zu stellen ist.
Relevante Erleichterungen und Konkretisierungen durch die Sozialversicherungsträger
  • Die Österreichische Gesundheitskasse weist erneut darauf hin, dass verspätete Meldungen (z.B. monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen) in den Monaten März, April und Mai 2020 nicht durch Säumniszuschläge sanktioniert werden.
  • Verspätete An- und Abmeldungen lösen allerdings weiterhin Sanktionen aus. Hier kann bei COVID-bedingten Verzögerungen ein Nachsichtsansuchen gestellt werden.
  • Sollte sich im Zuge der Anmeldung von Mitarbeitern zur Kurzarbeit beim AMS herausstellen, dass eine ursprüngliche Auflösung des Dienstverhältnisses wieder zurückzuziehen ist, dann kann dies durch ein sanktionsloses Storno der Abmeldung bei der ÖGK nachträglich gemeldet werden.
Ausblick: Mögliche Ausschüttungssperre für Dividenden bei Inanspruchnahme von "COVID-Unterstützungsleistungen"?
Derzeit im Raum steht ein parlamentarischer Antrag, der auf eine Ausschüttungssperre für Zeiträume abzielt, in denen das Unternehmen Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der COVID-Krise in Anspruch nimmt. Darunter sollen auch Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen im Sozialversicherungsgesetz fallen. Auch Ausschüttungen, die Unternehmensgewinne der Vorjahre betreffen, sollen umfasst sein. Über den Antrag wurde noch nicht abgestimmt – wir halten Sie auf dem Laufenden.

Völlig unabhängig von allfälligen COVID-bedingten Maßnahmen ist natürlich die Bestimmung des § 82 Abs 5 GmbH-Gesetz zu beachten:

Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat zwischen dem Schluss des Geschäftsjahres und der Beschlussfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluss bekannt, dass das Vermögen der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der Bilanzgewinn bis zu dem Betrag, der der erlittenen Schmälerung des Vermögens entspricht, von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen.
 
Verfasst am 7.4.2020
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