Update Coronavirus (COVID-19) - Weitere Erleichterungen für Betriebe im Bereich der Sozialversicherung

ACHTUNG: Das Inkrafttreten der nachstehenden Erleichterungen verzögert sich. Aufgrund der fehlenden Beschlussfassung im Bundesrat über das sogenannte "Zweite Stundungspaket" wird dessen Inkrafttreten nun erst Ende Juli 2020 erwartet (dann jedoch rückwirkend mit 1. Juni 2020). Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. Juni 2020 wurde zwischenzeitlich klargestellt, dass seitens der ÖGK bis zum 31. August 2020 jedenfalls keine Eintreibungsmaßnahmen gesetzt werden. Auch die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird durch die Verordnung bis 31. August 2020 ausgesetzt. Die ÖGK ersucht dringend, vor dem 3. August 2020 von Antragstellungen auf Zahlungserleichterung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie abzusehen und diese erst ab dem genannten Datum ausschließlich mittels des elektronischen Formulars im WEB-BE-Kunden-Portal bzw. mittels PDF-Formular auf dem Dienstgeber-Portal einzubringen.

Das zweite Stundungspaket tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. Bitte beachten Sie insbesondere auch die unten angeführten Ausnahmen.

ÖGK-Beiträge Februar, März und April 2020
Die bereits gestundeten Beiträge zur Sozialversicherung für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 sind erst bis zum 15. Jänner 2021 (zuvor 30. Mai 2020) an die ÖGK zu überweisen. Für diese Verlängerung ist kein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber notwendig.
Bei coronabedingten Liquiditätsproblemen können die Beiträge in elf monatlichen Teilbeträgen ab Februar 2021 entrichtet werden. Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die ÖGK informiert, dass vor Jänner 2021 eingebrachte Anträge derzeit nicht bearbeitet werden können.
Verzugszinsen fallen nicht an.

ÖGK-Beiträge Mai bis Dezember 2020
Die ÖGK gewährt auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung der Beiträge für maximal drei Monate, wenn es wegen der Corona-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, die fälligen Beiträge zu entrichten; danach kann gegebenenfalls eine Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021 vereinbart werden. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonats fällig und bis zum 15. des Folgemonats incl. Respiro einzuzahlen. Die Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden. Es ist ein Formular der ÖGK zu verwenden; dieses steht so bald wie möglich in WEBEKU und im PDF-Format auf der Website der ÖGK zur Verfügung. Die ÖGK ersucht, derzeit keine Anträge zu stellen.

ACHTUNG: Ausnahmen
Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von
  • Kurzarbeit
  • Freistellung eines Risikopatienten oder
  • Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950
einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z.B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des AMS hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für die Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

Säumniszuschläge
Säumniszuschläge für verspätete Meldungen (außer Anmeldungen) werden bis 31. August 2020 (zuvor 30. Mai 2020) ausgesetzt.
 
Verfasst am 22.6.2020
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