UPDATE: Lockdown ab November 2021 – angekündigte COVID-Unterstützungsinstrumente für Unternehmen

Die bereits bekannten COVID-Unterstützungsinstrumente wurden angesichts des Lockdowns seit 22. November 2021 verlängert – die entsprechenden Rechtsgrundlagen wurden bereits teilweise veröffentlicht. Nachstehend finden Sie die aktualisierten Details im Überblick
Kurzarbeit – bis zu vier Wochen rückwirkend beantragbar
Das Arbeitsministerium hat für Zeiträume des harten Lockdowns (derzeit 22. November bis 11. Dezember 2021 in ganz Österreich) das bekannte Kurzarbeitsmodell mit bis zu 90% Arbeitsausfall, 80-90% Ersatzraten für die Dienstnehmer und ungekürzte Beihilfen für die Unternehmen angekündigt. Zusätzlich muss das Unternehmen einer genannten Branche angehören (ÖNACE). Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekte mit einem Beginn während der Zeit eines verordneten Betretungsverbotes können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden. Die angepasste Version der Rechtsgrundlage unterliegt noch der gesetzlich erforderlichen Bestätigung durch die Aufsichtsministerien.

Besonders betroffene Unternehmen mit einem laufenden Kurzarbeitsprojekt können einen Antrag auf Änderung einer laufenden Beihilfe mit der Begründung „Betretungsverbot“ stellen.

Ausfallsbonus III – Anträge für November 2021 ab 10. Dezember 2021
Ab einem Umsatzrückgang von mindestens 30% im November oder Dezember 2021 oder 40% im Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Monat (für November, Dezember und März 2019, für Jänner und Februar 2020) kann ein Ausfallsbonus mit Ersatzraten zwischen 10% und 40% beantragt werden. Der Antrag für November kann ab 10. Dezember 2021 über FinanzOnline gestellt werden. Der Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 80.000 pro Monat.

Klargestellt ist bereits, dass der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Bezug auf den Ausfallsbonus III von EUR 1,8 Mio. auf EUR 2,3 Mio. angehoben wurde. Ob diese Ausweitung auch für Ausfallsbonus II und FKZ II gelten wird, ist derzeit noch offen.

NEU: Über den Antragsteller (oder dessen geschäftsführende/verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Funktion) darf keine Strafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz rechtskräftig verhängt worden sein - ansonsten besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.

Die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 steht der Gewährung eines Ausfallsbonus III entgegen.

Verlustersatz – Anträge ab 2022

Das bekannte Instrument soll ab einem Umsatzrückgang von mindestens 40% auch von Jänner bis März 2022 zur Verfügung stehen. Der Antrag für Zeiträume ab Jänner 2022 kann erst ab dem Jahr 2022 über FinanzOnline gestellt werden.

WKO-Härtefallfonds
Dieser kann ab einem Einkommensrückgang von 30%/40% bzw sofern die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt können für Zeiträume zwischen November 2021 und März 2022 wie üblich auf der Website der WKO beantragt werden. Die Beantragung kann ab voraussichtlich 13. Dezember 2021 bis 2. Mai 2022 erfolgen. Eine Kumulierung mit Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, staatlichen Garantien, Kurzarbeitsbeihilfe, Familienhärteausgleichsfonds und bestimmten Leistungen für Künstler ist möglich.

Für NPO, den Veranstaltungs- sowie den Kunst- und Kulturbereich wurde ebenfalls eine Ausdehnung der entsprechenden Unterstützungsinstrumente bis März 2022 angekündigt

Vom BMF wurde die Möglichkeit neuer Abgabenstundungen im November und Dezember 2021 angekündigt. Dies soll ebenso für Ratenzahlungsmodelle gelten – ein weiterer Antrag auf Neuverteilung soll zulässig sein – die Details sind noch offen.

 
Verfasst am 23.11.2021
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