UPDATE zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit - 20.3.2020

Alle neuen Antragsformulare (sowohl Sozialpartner-, Einzel- und Betriebsvereinbarungen als auch das AMS Antragsformular) wurden veröffentlicht. An dieser Stelle möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen und Informationen informieren.

Bitte beachten Sie, dass die "Corona-Kurzarbeit" rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist und bis 30. September 2020 befristet ist. Anträge an das AMS können daher in aller Ruhe im Laufe der nächsten Tage und Wochen gestellt werden, ohne etwaige Ansprüche zu verlieren.

Die vollständige Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) sowie alle AMS-Formulare und Dokumente stehen über die Website des AMS hier zum Download zur Verfügung.

Förderbarer Personenkreis
Der förderbare Personenkreis an Arbeitnehmern umfasst
  • Alle Arbeitnehmer, außer geringfügig Beschäftigte. Diese sind im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe nicht förderbar.
  • Mitglieder des geschäftsführenden Organs (insbesondere. GmbH-Geschäftsführer), wenn sie ASVG-versichert sind.
  • Lehrlinge, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind (diesen gebührt eine Fortzahlung des Nettoentgelts von 100%)

Urlaube und Zeitguthaben
Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden –somit kann ein einheitlicher Beginn der Kurzarbeit für alle Betroffenen festgelegt werden. Da der Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben von Arbeitgebern nicht einseitig angeordnet werden kann, haben Sie lediglich ein ernstliches Bemühen darum und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen.

Wir empfehlen, die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des allfälligen Nicht-Konsums von Alturlaub und Zeitguthaben (zB keine ausreichende Liquidität des Unternehmens für volle Bezahlung) bzw. die Ablehnung des Arbeitnehmers, Alturlaub oder Zeitguthaben abzubauen, schriftlich zu dokumentieren.

Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat oder mit den einzelnen Arbeitnehmern zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw. von Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber für die Inanspruchnahme der Beihilfe nicht.

Nach Ablauf der ersten drei Monate der genehmigten Kurzarbeitszeit kann ein Antrag auf Verlängerung um weitere drei Monate gestellt werden. Auch hier sollte der Arbeitgeber nachweisen können, dass er sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht hat.

Arbeitsausfallstunden
Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Zuge der Durchführung der Kurzarbeit unterschritten werden. Im Falle der Überschreitung gebührt nur eine höhere Beihilfe, sofern ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird. Das bedeutet: Wenn sich die im Rahmen der Anträge angegebenen Ausfallsstunden bei der tatsächlichen Durchführung der Abrechnung ändern, können Sie dies dem AMS bekannt geben und eine Änderung der Kurzarbeitsbeihilfe beantragen (siehe dazu unten "Administratives").

Die Arbeitsausfallzeit bezieht sich auf die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Die Genehmigung von Kurzarbeit mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich weniger als 10% ist nicht zulässig. Eine Unterschreitung des Ausfalles im Zuge der Umsetzung (z.B. aufgrund verbesserter Auftragslage, von Krankenständen, von Urlaub etc.) ist jedoch möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand dar. Eine Überschreitung des 90% Arbeitszeitausfalls im Zuge der Umsetzung ist jedoch weder im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zulässig, noch bezogen auf die einzelnen Arbeitnehmer. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen Rückforderungstatbestand dar.

Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden sind Arbeitszeitaufzeichnungen (inklusive Lage und Ausmaß der Pausen) zu führen und auf Anfrage dem AMS vorzulegen.

Alturlaube und Zeitguthaben können während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden, diese Zeiten stellen aber keine verrechenbaren Ausfallstunden dar. Für diese Zeiträume gebührt keine Beihilfe. Beachten Sie bitte daher, dass bei Urlaub, Konsumation von Zeitguthaben, Krankheit, Arbeitsunfall, usw. der Arbeitgeber das volle Entgelt vor Umsetzung der Kurzarbeit an die Arbeitnehmer zahlen muss und hierfür keine Beihilfe vom AMS erhält.

Potentielle Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsunterstützung aus.

Kostenersatz für die Arbeitsausfallstunden
Der Arbeitgeber erhält vom AMS gemäß den festgelegten Pauschalsätzen (siehe Downloads)
die Kosten für die Ausfallstunden ersetzt. In den Pauschalsätzen sind insbesondere enthalten:
  • anteilige Sonderzahlungen
  • die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit)
  • sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben (DB, DZ)
Einkommensteile über EUR 5.370 sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber grundsätzlich ebenso anhand der Nettoersatzrate zu vergüten, für diese Anteile gebührt jedoch keine Beihilfe.

Auf die Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu zahlen. Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt.

Nettoersatzrate
Für die Berechnung der jeweils zustehenden Nettoersatzrate im Rahmen der Kurzarbeit von 80 – 90% des bisherigen Nettoentgelts (bzw. 100% bei Lehrlingen), ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge (d.h. auch inklusive Sachbezug), aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen.

Laut unserem derzeitigen Informationsstand gilt Abweichendes nur für All-in-Verträge auf Basis einer 40 Stunden/Woche: Etwaige Überstunden werden nicht gesondert ausgewiesen und können daher auch nicht von der Bezahlung der Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche getrennt werden.

Maßgeblich ist das Entgelt des letzten voll entlohnten Monats (d.h. in den meisten Fällen Februar) bzw. bei unregelmäßigem Bezug von Entgelt ist der Durchschnitt der letzten drei Monaten bzw. der letzten 13 Wochen heranzuziehen.

Administratives

Wie bringe ich den Antrag ein:
Die Einbringung der Anträge kann per eAMS-Konto, per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder postalisch erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur oder Fax ist ebenfalls möglich. In diesen Fällen ist aber in der Folge das Original zu übermitteln.
Hier finden Sie die entsprechenden Kontaktadressen, falls Sie sich dazu entschließen den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe per E-Mail an die entsprechende AMS Landesgeschäftsstelle zu senden:
Burgenland: ams.burgenland@ams.at
Kärnten: ams.kaernten@ams.at
Niederösterreich: ams.niederoesterreich@ams.at
Oberösterreich: kua_beantragung.oberoesterreich@ams.at
Salzburg: kua.salzburg@ams.at
Steiermark: ams.steiermark@ams.at
Tirol: kua.tirol@ams.at
Vorarlberg: sfu.vorarlberg@ams.at
Wien: ams.wien@ams.at

Es sind wie gehabt folgende Unterlagen an das AMS zu übermitteln:
  • Sozialpartnervereinbarung inklusive Betriebsvereinbarung oder Sozialpartnervereinbarung inklusive Einzelvereinbarung (siehe Downloads am Ende dieser Seite) – kann nachgereicht werden, sofern die Zustimmung der Arbeitnehmer nachweislich telefonisch / per E-Mail eingeholt wurde und eine Unterschriftsleistung momentan nicht durchführbar ist
  •  AMS Antragsformular (siehe Link oben)
  •  Kurze schriftlichen Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
Mehrere Standorte?
Bezieht sich die Kurzarbeit auf mehrere Standorte einer AMS-Landesorganisation mit unterschiedlichen Kurzarbeitszeiträumen, ist für den jeweiligen Kurzarbeitszeitraum eine gesonderte Begehrensstellung erforderlich.

Wann erhalte ich die Beihilfe?
Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung bzw. der Endabrechnung. Ergibt sich im Zuge der Abrechnung eine Überschreitung des Bewilligungsbetrages, ist zuvor ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe einzubringen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Beihilfenbetrag in Form einer neuen Mitteilung zu erhöhen.

Die Abrechnungsdatei ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln. Dazu ist die Funktion "Nachricht an das AMS" beim entsprechenden Kurzarbeitsprojekt (eServices – Gesamtübersicht über alle Beihilfe und Projekte) zu verwenden. Falls Sie kein eAMS-Konto haben, können Sie dieses hier beantragen.
 
Verfasst am 20.3.2020
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