Vereinfachte Gründung einer GmbH oder FlexKapG über das USP
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) kann unter bestimmten Umständen in einer vereinfachten Form erfolgen. Die Vereinfachung besteht darin, dass die ansonsten bei GmbH Gründungen obligatorische Beiziehung eines Notars entfällt.
Die vereinfachte Gründungsoption steht, neben Einzelunternehmen, nur für die Einpersonen-GmbH oder -FlexKapG zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Gesellschaften, bei welchen eine einzelne natürliche Person bei Gründung sowohl der einzige Gesellschafter als auch Geschäftsführer ist.
In der Folge wird das Verfahren zur e-Gründung einer Gesellschaft überblicksmäßig dargestellt.
Voraussetzungen
Der Gründer muss über eine ID-Austria verfügen, volljährig sein und seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Verfahrenschritte
1. Bankverfahren
Im ersten Schritt begibt sich der Gründer zu einem Kreditinstitut, das einen Service zur vereinfachten e-Gründung einer Gesellschaft anbietet und führt das sogenannte "Bankverfahren" durch. Im Bankverfahren zahlt die gründende Person die Stammeinlage im notwendigen Umfang auf ein neu zu eröffnendes Geschäftskonto für die Gesellschaft ein, legt einen Identitätsnachweis vor und gibt eine Musterzeichnung ab. Eine Beglaubigung durch einen Notar oder das Gericht ist hierfür nicht erforderlich. Im Rahmen des Bankverfahrens übermittelt das Kreditinstitut die notwendigen Unterlagen (Bankbestätigung, Identitätsnachweis und Musterzeichnung) direkt an das Firmenbuchgericht.
Weitere Details, insbesondere zu den Kreditinstituten, die das Bankverfahren anbieten, finden Sie hier.
In der Folge nimmt der Gründer im USP eine Gründerregistrierung vor und legt so ein Gründungskonto an. Danach ist die gewünschte Rechtsform zu wählen (zB GmbH oder FlexKapG).
Durch die Eingabe der erforderlichen Angaben wie insb Firmenwortlaut, Sitz der Gesellschaft, Zustellanschrift, Unternehmensgegenstand und Bezeichnung des Geschäftszweigs, kann der Gründer in einem standardisierten Verfahren sowohl die Erklärung über die Gründung der Gesellschaft (standardisierte Errichtungserklärung) als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch elektronisch erstellen. Anstelle einer handschriftlichen Unterschrift muss der Gründer diese Unterlagen elektronisch signieren. Danach können die Unterlagen elektronisch an das Firmenbuchgericht übermittelt werden.
Die Vereinfachungen gelten ausschließlich für die Neugründung einer Gesellschaft. Nachfolgende Änderungen am Gesellschaftsvertrag müssen in notarieller Form erfolgen. Weitere Anmeldungen und Anträge an das Firmenbuchgericht unterliegen den allgemeinen Formvorschriften.
Unter diesen Link finden Sie eine Checkliste des USP zur e-Gründung einer Einpersonen-GmbH.
Exkurs: NeuFöG
Für die Eintragung einer Gesellschaft im Firmenbuch fallen – wie oben erwähnt - Gerichtsgebühren an, es sei denn, das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) findet Anwendung, in diesem Fall entfallen die Gebühren. Die Befreiung von den Gerichtsgebühren muss im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft im USP erfolgen, entweder durch Hochladen der PDF-Erklärung im entsprechenden Formular oder sie kann innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.
Falls das Formular erst nachträglich vorgelegt wird, werden bereits entrichtete Abgaben, Gebühren oder Beiträge nicht erstattet.
Detaillierte Informationen zum NeuFöG sowie weitere Befreiungen für Neugründer finden Sie hier.
Nächste Schritte
Für die Durchführung dieser Schritte können Sie sich natürlich auch an uns wenden – gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Anträgen und Meldungen.
Außerdem empfiehlt sich eine betriebliche Versicherung (Gewerbeversicherung), um sich gegen mögliche Risiken abzusichern.
Bei weiteren Fragen zum Thema e-Gründung stehen Ihnen Ihre CONTAX Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
In der Folge wird das Verfahren zur e-Gründung einer Gesellschaft überblicksmäßig dargestellt.
Voraussetzungen
Der Gründer muss über eine ID-Austria verfügen, volljährig sein und seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Verfahrenschritte
1. Bankverfahren
Im ersten Schritt begibt sich der Gründer zu einem Kreditinstitut, das einen Service zur vereinfachten e-Gründung einer Gesellschaft anbietet und führt das sogenannte "Bankverfahren" durch. Im Bankverfahren zahlt die gründende Person die Stammeinlage im notwendigen Umfang auf ein neu zu eröffnendes Geschäftskonto für die Gesellschaft ein, legt einen Identitätsnachweis vor und gibt eine Musterzeichnung ab. Eine Beglaubigung durch einen Notar oder das Gericht ist hierfür nicht erforderlich. Im Rahmen des Bankverfahrens übermittelt das Kreditinstitut die notwendigen Unterlagen (Bankbestätigung, Identitätsnachweis und Musterzeichnung) direkt an das Firmenbuchgericht.
Weitere Details, insbesondere zu den Kreditinstituten, die das Bankverfahren anbieten, finden Sie hier.
- Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt ab 1.1.2024 nur mehr EUR 10.000, wovon EUR 5.000 bar eingezahlt werden müssen.
In der Folge nimmt der Gründer im USP eine Gründerregistrierung vor und legt so ein Gründungskonto an. Danach ist die gewünschte Rechtsform zu wählen (zB GmbH oder FlexKapG).
Durch die Eingabe der erforderlichen Angaben wie insb Firmenwortlaut, Sitz der Gesellschaft, Zustellanschrift, Unternehmensgegenstand und Bezeichnung des Geschäftszweigs, kann der Gründer in einem standardisierten Verfahren sowohl die Erklärung über die Gründung der Gesellschaft (standardisierte Errichtungserklärung) als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch elektronisch erstellen. Anstelle einer handschriftlichen Unterschrift muss der Gründer diese Unterlagen elektronisch signieren. Danach können die Unterlagen elektronisch an das Firmenbuchgericht übermittelt werden.
- Diese Schritte sind innerhalb weniger Tage nach der Ausstellung der Bankbestätigung durchzuführen, weil die Bankbestätigung idR nur eine beschränkte zeitliche Geltung hat.
- Die Signierung der Errichtungserklärung samt Bestellung des Geschäftsführers ist keine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung des Gründers mehr. Die Haftungsbeschränkung und die Trennung der Sphäre zwischen Gesellschafter und Gesellschaft wird grundsätzlich erst mit Eintragung ins Firmenbuch wirksam, weswegen eine rasche Umsetzung angestrebt werden sollte.
- Für die Eintragung ins Firmenbuch fallen Gerichtsgebühren an; diese entfallen, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist. Für den Gebühreneinzug ist ein Konto anzugeben, das jedoch nicht jenes sein darf, auf das die Stammeinlage der Gesellschaft eingezahlt wurde.
Die Vereinfachungen gelten ausschließlich für die Neugründung einer Gesellschaft. Nachfolgende Änderungen am Gesellschaftsvertrag müssen in notarieller Form erfolgen. Weitere Anmeldungen und Anträge an das Firmenbuchgericht unterliegen den allgemeinen Formvorschriften.
Unter diesen Link finden Sie eine Checkliste des USP zur e-Gründung einer Einpersonen-GmbH.
Exkurs: NeuFöG
Für die Eintragung einer Gesellschaft im Firmenbuch fallen – wie oben erwähnt - Gerichtsgebühren an, es sei denn, das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) findet Anwendung, in diesem Fall entfallen die Gebühren. Die Befreiung von den Gerichtsgebühren muss im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft im USP erfolgen, entweder durch Hochladen der PDF-Erklärung im entsprechenden Formular oder sie kann innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.
Falls das Formular erst nachträglich vorgelegt wird, werden bereits entrichtete Abgaben, Gebühren oder Beiträge nicht erstattet.
Detaillierte Informationen zum NeuFöG sowie weitere Befreiungen für Neugründer finden Sie hier.
Nächste Schritte
- Nach der Gründung der GmbH ist die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens innerhalb eines Monats dem österreichischen Finanzamt zu melden und eine Steuernummer und ggf eine UID-Nummer zu beantragen.
- Jedes Unternehmen, das ein Gewerbe ausüben möchte, benötigt eine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe nach der Gewerbeordnung vorliegen und bei geplanter Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist ein Befähigungsnachweis erforderlich.
- Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder FlexKapG sind in aller Regel bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Die Meldung des Versicherungsbeginns muss innerhalb eines Monats ab Beginn oder Wiederaufnahme der gewerblichen/selbstständigen Tätigkeit erfolgen.
Für die Durchführung dieser Schritte können Sie sich natürlich auch an uns wenden – gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Anträgen und Meldungen.
Außerdem empfiehlt sich eine betriebliche Versicherung (Gewerbeversicherung), um sich gegen mögliche Risiken abzusichern.
Bei weiteren Fragen zum Thema e-Gründung stehen Ihnen Ihre CONTAX Ansprechpartner gerne zur Verfügung.