Verlustersatz – die Alternative zum Fixkostenzuschuss 800.000

UPDATE: Durch Änderung der VO zum Verlustersatz steigt die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher EUR 3 Millionen auf EUR 10 Millionen.

Als Alternative zum Fixkostenzuschuss 800.000 steht es Unternehmern offen, einen Ersatz für Verluste (ungedeckte Fixkosten) aus einer operativen inländischen betrieblichen Tätigkeit zu beantragen. Die entsprechende Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes wurde nach Genehmigung der Europäischen Kommission bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Der Verlustersatz und der Fixkostenzuschuss 800.000 verfügen einerseits über Parallelen und weisen anderseits einige Unterschiede auf. Die wesentlichen Punkte werden nachstehend überblicksmäßig dargestellt werden, wobei auch auf die konkreten Unterschiede zum Fixkostenzuschuss 800.000 (nachstehend "FKZ800T") verwiesen wird.
  • Gefördert werden die ungedeckten Fixkosten (Verluste) aus einer operativen inländischen betrieblichen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% angefallen sind.
  • Generell unzulässig ist ein Antrag auf Verlustersatz, wenn ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wird.
  • Der Verlustersatz berechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Erträgen und den damit (unmittelbar und mittelbar) zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (bezogen auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum). Erträge sind grundsätzlich alle betrieblichen Erträge, mit Ausnahme der Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen. Aufwendungen sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, wobei außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen ebenfalls ausgenommen sind. Außerdem kann Zinsaufwand insoweit berücksichtigt werden, als er den Zinsertrag übersteigt.
  • Die Bemessungsgrundlage wird um für die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume bereits bezogenen oder zu erwartenden Leistungen wie Versicherungsleistungen, Beteiligungserträge (nur wenn sie mehr als 50 % der Umsätze ausmachen), Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit COVID-19 oder Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sowie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz vermindert.
  • Die Erstattung beträgt grundsätzlich 70%, Klein- und Kleinstunternehmen können sogar 90% der Verluste ersetzt bekommen). Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei EUR 500, die Obergrenze bei EUR 3.000.000 (ein FKZ800T kann nicht zusätzlich beantragt werden, ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz ist auf die Obergrenze nicht anzurechnen).
  • Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum können bis zu 10 zusammenhängende Betrachtungszeiträume gewählt werden. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum beginnt am 16. September 2020; für Monate danach kann der Monatserste als Beginn gewählt werden. Der letzte Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im November und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird.
  • Ein Antrag für November/Dezember 2020 ist insoweit unzulässig, als ein Lockdown Umsatzersatz bezogen wurde (dieser Zeitraum würde auch nicht als "Lücke" in den Betrachtungszeiträumen anerkannt werden). Bei aliquoter Beantragung darf es nicht zu einer "Doppelförderung" kommen (Gegenrechnung).
  • Der Verlustersatz ist grundsätzlich keine steuerpflichtige Betriebseinnahme - er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Verlustersatz abgedeckt sind.
  • Neu gegründete Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.
  • Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, ist nach wie vor auf den 31. Dezember 2019 abzustellen. Allerdings sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken und bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Verlustersatz erfolgt sind, zu berücksichtigen (beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter).
  • Klein- bzw Kleinst-UiS im Sinne der AGVO können einen Verlustersatz bis zu EUR 3.000.000 beantragen, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.
  • Mittleren oder großen UiS im Sinne der AGVO kann Verlustersatz nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln gewährt werden (maximal EUR 200.000 innerhalb von 3 Jahren).
  • Die Antragstellung für den Verlustersatz ist seit 16. Dezember 2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 70% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags (vorläufige Zahlen). Die zweite Tranche kann ab 1. Juli 2021 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Anträge können bis 31. Dezember 2021 gestellt werden. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden.
  • Der Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
  • Wie auch bei den beiden FKZ empfehlen wir im Sinne einer effizienten Aufbereitung der Berechnungsgrundlagen, von der Beantragung einer ersten Tranche basierend auf vorläufigen Zahlen abzusehen und stattdessen den gesamten Betrag des Verlustersatzes ab 1. Juli 2021 basierend auf endgültigen Zahlen zu beantragen.
Sofern Sie konkrete Fragen haben, die in diesem Beitrag nicht angesprochen werden, freuen wir uns, Sie persönlich zu beraten. Bitte wenden Sie sich an Ihren üblichen Ansprechpartner, der die Anfrage an das zuständige Fixkostenzuschussteam weiterleitet.
 
Verfasst am 22.12.2020
Share
 

Weitere CONTAX News

Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung

Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Als steuerliche Folgen dieser Liebhabereivermutung dürfen Verluste aus der ...