Verordnung zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrugsfällen
Die ab 1. Jänner 2014 geltende Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) weitet
das System der Umkehr der Steuerschuld für die Lieferungen bestimmter Produkte zwischen Unternehmer aus.
Gemäß § 2 der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) kommt es bei folgenden Umsätzen zum Übergang der Steuerschuld:
Was ist daher ab 1. Jänner 2014 zu beachten?
Sofern Sie der Empfänger der oben genannten Leistungen sind, akzeptieren Sie ab 1. Jänner 2014 keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer – solche Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug! Sofern Sie die oben genannten Leistungen erbringen, stellen Sie keine Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2014 in Rechnung – Sie schulden die Umsatzsteuer kraft Rechnung. In der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung des Leistungsempfängers ist die übergegangene Steuerschuld in der Kennzahl 032 und die dazu korrespondierende Vorsteuer in der Kennzahl 089 zu erfassen, beim Leistenden ist der Übergang der Steuerschuld in der Kennzahl 021 zu erfassen.
Sollten im Einzelfall begründete Zweifel auftreten, ob es sich um eine Leistung gemäß UStBBKV handelt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich entschieden werden, dass es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Gemäß § 2 der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) kommt es bei folgenden Umsätzen zum Übergang der Steuerschuld:
- Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, sofern das ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 € beträgt
- Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Energiehändler
- Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
- Lieferungen von bestimmten Metallen (Betroffen sind vor allem rohe Edelmetalle wie Diamanten, Gold und Silber, sowie Waren aus unedlen Metallen wie Eisenrohre oder Drähte aus Aluminium. Ausgenommen von der Verordnung sind etwa Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnliche Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sowie Haushaltsartikel wie Schwämme oder Putzlappen zum Scheuern und Polieren aus Eisen oder Stahl. Eine vollständige Auflistung entnehmen Sie bitte § 2 Z 4 UStBBKV.)
- Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagengold im Sinne des § 24a Abs 5 und Abs 6 UStG
Was ist daher ab 1. Jänner 2014 zu beachten?
Sofern Sie der Empfänger der oben genannten Leistungen sind, akzeptieren Sie ab 1. Jänner 2014 keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer – solche Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug! Sofern Sie die oben genannten Leistungen erbringen, stellen Sie keine Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2014 in Rechnung – Sie schulden die Umsatzsteuer kraft Rechnung. In der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung des Leistungsempfängers ist die übergegangene Steuerschuld in der Kennzahl 032 und die dazu korrespondierende Vorsteuer in der Kennzahl 089 zu erfassen, beim Leistenden ist der Übergang der Steuerschuld in der Kennzahl 021 zu erfassen.
Sollten im Einzelfall begründete Zweifel auftreten, ob es sich um eine Leistung gemäß UStBBKV handelt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich entschieden werden, dass es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.