Verschärfung bei ausländischen Verlusten
Die Geltendmachung von Auslandsverlusten, die aus Ländern ohne umfassender
Amtshilfe stammen, ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wesentlich eingeschränkt
worden. Nach österreichischem Steuerrecht können erlittene Verluste aus ausländischen
Einkunftsquellen, für welche Österreich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht zusteht, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht und
mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden.
Nach bisheriger Rechtslage (vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014) kam es hinsichtlich
geltend gemachter ausländischer Verluste jedoch insoweit zu einer Nachversteuerung in
Österreich, als die Verluste in späteren Jahren im Ausland verwertet werden konnten. Damit
wurde eine doppelte Verwertung der Verluste vermieden.
Automatische Nachversteuerung nach spätestens drei Jahren
Diese Systematik ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 bei Auslandsverlusten, welche aus Ländern ohne umfassender Amtshilfe stammen (das sind nur Länder außerhalb der EU), wesentlich eingeschränkt worden. In diesen Fällen kommt es nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2015 zu einer automatischen Nachversteuerung spätestens nach drei Jahren – und zwar
unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten. Auch „Altfälle” sind betroffen: Sämtliche Verluste bis zum Veranlagungsjahr 2014 müssen zu jeweils einem Drittel über die Jahre 2016 bis 2018 verteilt nachversteuert werden.
Nicht von der automatischen Nachversteuerung umfasst sind Verluste von ausländischen Betrieben aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. März 2014 enden, unter der Voraussetzung, dass der Betrieb spätestens 2016 aufgegeben oder veräußert worden ist und die Verluste im Ausland nicht mehr verwertet werden können.
Automatische Nachversteuerung nach spätestens drei Jahren
Diese Systematik ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 bei Auslandsverlusten, welche aus Ländern ohne umfassender Amtshilfe stammen (das sind nur Länder außerhalb der EU), wesentlich eingeschränkt worden. In diesen Fällen kommt es nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2015 zu einer automatischen Nachversteuerung spätestens nach drei Jahren – und zwar
unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten. Auch „Altfälle” sind betroffen: Sämtliche Verluste bis zum Veranlagungsjahr 2014 müssen zu jeweils einem Drittel über die Jahre 2016 bis 2018 verteilt nachversteuert werden.
Nicht von der automatischen Nachversteuerung umfasst sind Verluste von ausländischen Betrieben aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. März 2014 enden, unter der Voraussetzung, dass der Betrieb spätestens 2016 aufgegeben oder veräußert worden ist und die Verluste im Ausland nicht mehr verwertet werden können.