Verschärfung der Regeln für Selbstanzeige ab 1. Oktober 2014
Das Finanzstrafrecht sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für reuige Steuersünder vor. Steuerpflichtige, die Abgaben hinterzogen habe, ersparen sich somit ein Finanzstrafverfahren mit möglichen Geld- bzw. Haftstrafen. Es sind dabei die folgenden Voraussetzungen einzuhalten: präzise Darlegung und Offenlegung der Abgabenverkürzung, die Rechtzeitigkeit der Anzeige, eine explizite Täternennung und eine rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgaben. Nur bei wiederholten Selbstanzeigen hinsichtlich derselben Abgabenart und des identen Zeitraums wird ein Strafzuschlag in Höhe von 25% festgesetzt.
Den politischen Ankündigungen folgend wurden nunmehr zwei bedeutende Einschränkungen der Selbstanzeige verwirklicht, die mit 1. Oktober 2014 in Kraft treten:
Keine wiederholten Selbstanzeigen
Eine abermalige Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung im Hinblick auf denselben Abgabenanspruch in der gleichen Zeitperiode ist ab 1. Oktober 2014 nicht mehr möglich. Dies ist insoweit bedeutend, wenn sich herausstellt, dass sich eine eingebrachte Selbstanzeige nachträglich als nicht vollständig erweist. In diesem Fall wird eine Strafbefreiung in Hinkunft für die nicht sofort offengelegten Unrichtigkeiten nicht mehr möglich sein.
Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Betriebsprüfung
Wer hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Finanzvergehen erst Selbstanzeige erhebt, wenn sich die Finanz zwecks Steuerprüfung angemeldet hat, muss künftig Strafzuschläge entrichten. Diese richten sich nach der Höhe der verkürzten Abgaben. Bis zu einem Betrag von EUR 33.000,00 wird ab Oktober 2014 ein 5%-iger Strafzuschlag fällig, bis zu EUR 100.000,00 sind es 15% und bis EUR 250.000,00 beträgt der Zuschlag 20%. Wenn eine noch höhere Steuerschuld besteht, muss davon 30% Strafe bezahlt werden, um Straffreiheit zu bewirken. Dieser Strafzuschlag ist gemeinsam mit der hinterzogenen Abgabe zeitgerecht zu entrichten.
Selbstanzeige ab 1. Oktober 2014
Vor Anmeldung bzw. Bekanntgabe einer Abgabenprüfung ist grundsätzlich unverändert eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich, soweit es sich nicht um eine abermalige Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch handelt. Es gelten weiterhin die oben genannten Voraussetzungen.
Ab Anmeldung bzw. Bekanntgabe einer Abgabenprüfung bis zum Ende der Prüfung kann, unter Einhaltung der bisher geltenden Voraussetzungen, eine Selbstanzeige strafaufhebend und ohne Zuschlag nur mehr für leichte Fahrlässigkeitsdelikte erstattet werden. Bei groben Fahrlässigkeitsdelikten fällt ein Strafzuschlag in Abhängigkeit der hinterzogenen Abgabenhöhe an. Bei Vorsatzdelikten besteht ab Beginn der Abgabenprüfung, wie auch bisher, keine Möglichkeit mehr, durch eine Selbstanzeige straffrei zu bleiben.
Zusammenfassend gilt für Selbstanzeigen im Zuge von Abgabenprüfungen daher folgendes: