Vorsteuerabzug bei teilweise steuerfreien Umsätzen

Tätigt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch steuerbefreite Umsätze, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (so genannte "unecht" steuerbefreite Umsätze), stellt sich die Frage, wie die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in ihre abziehbaren und nicht abziehbaren Anteile zu erfolgen hat. Nach dem Gesetz ist primär eine Aufteilung nach der direkten wirtschaftlichen Zuordenbarkeit des Aufwandes vorgesehen.

Beispiel
Ein Versicherungsmakler schafft sich im Rahmen seiner steuerfreien Versicherungsumsätze einen Laptop (inkl. EUR 200,00 Vorsteuer) an. Zugleich kauft er im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Vermietung einer Wohnung eine Zimmertüre (inkl. EUR 400,00 Vorsteuer). Aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Zuordnung kann der Unternehmer EUR 400,00 als abzugsfähige Vorsteuern geltend machen. Können allerdings die Vorsteuerbeträge nicht wie im obigen Fall eindeutig zugeordnet werden, so müssen die Vorsteuern nach betriebswirtschaftlichen Methoden aufgeteilt werden. Hierfür können die betriebsinterne Kostenrechnung oder andere im Einzelfall betriebswirtschaftlich sachgerechte Aufteilungsmethoden (z.B. Betriebsstunden einer EDV-Anlage) als Grundlage dienen.

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis
Nach dem Gesetz kann alternativ auch eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis erfolgen. Hierbei kann der Unternehmer wiederum wählen: Entweder sämtliche Vorsteuerbeträge werden nach dem Verhältnis der unecht steuerbefreiten Umsätze zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt; oder es werden zunächst jene Vorsteuerbeträge, die
entweder den steuerpflichtigen bzw. steuerbefreiten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind, entsprechend aufgeteilt, und in einem zweiten Schritt die verbleibenden Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis aufgeteilt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis nicht zulässig ist, wenn sich im Vergleich zur Aufteilungsmethode nach der wirtschaftlichen Zuordnung ein wesentlicher Steuervorteil ergeben würde (um 5% höhere abziehbare Vorsteuer oder Steuervorteil um mehr als EUR 750,00).
 
Verfasst am 30.1.2014
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