Vorsteuern aus Leistungen eines Ist-Besteuerers können erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht werden

UPDATE: Neuregelung zum Vorsteuerabzug bei Leistungen von Ist-Versteuereren (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) wird vorerst nicht umgesetzt.

Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer vom Leistenden geschuldet wird. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden bei diesem erst mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht.
Der Leistungsempfänger kann dann den Vorsteuerabzug eben auch erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von einer Ist- oder Soll-Versteuerung.
In diesem Sinne lautete auch ursprünglich auch der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022. In der Regierungsvorlage wurde diese Änderung jedoch wieder gestrichen und ist daher im aktuellen Gesetzesentwurf nicht mehr enthalten. Die Umsetzung der entsprechenden EuGH-Judikatur wird vermutlich im Zuge einer zukünftigen Gesetzesänderung erfolgen.

 
Verfasst am 23.6.2022
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