Wöchentliche und tägliche Ruhezeit: aktuelle Entwicklungen

In diesem Beitrag möchten wir Sie über eine aktuelle Entwicklung betreffend tägliche und wöchentliche Ruhezeit von Arbeitnehmern informieren, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 2. März 2023, C-477/21 ergibt.
Der EuGH hat klargestellt, dass die tägliche Ruhezeit nicht in der wöchentlichen Ruhezeit enthalten sein darf, sondern zusätzlich zu dieser zusteht. Die tägliche Ruhezeit beträgt in Österreich 11 Stunden. Für diese Zeit müssen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich aus ihrem Arbeitsumfeld zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt 36 Stunden und ist pro Siebentageszeitraum zu gewähren.

Die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden darf aber nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden sein, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.

Diese Regelung betrifft insbesondere den Handel, Gastronomie- und Hotellerie sowie Unternehmen, die im Schichtbetrieb organisiert sind.

Beispiel:
Endet die Arbeitszeit eines im Handel beschäftigten Arbeitnehmers am Samstag um 13:00 Uhr, so dauert die anschließende tägliche Ruhezeit von 11 Stunden bis Samstag Mitternacht. Die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden beginnt somit erst ab Mitternacht, was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer – nach dem vorliegenden Urteil – frühestens wieder am Montag ab 12:00 Uhr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren darf.

Dienst- und Schichtpläne werden künftig an diese neuen Gegebenheiten anzupassen sein – eine Stellungnahme des Zentralarbeitsinspektorats liegt noch nicht vor.

Bei Fragen stehen Ihnen Ihre üblichen Ansprechpartner:innen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 
Verfasst am 27.3.2023
Share
 

Weitere CONTAX News

Zinsanpassung des Finanzamts

Im Zuge der Leitzinssenkung der EZB um 3,62 Prozentpunkte beträgt der neue Basiszinssatz nun 3,03%. Mit Wirksamkeit ab 18. September 2024 ergeben sich daraus folgende Zinssätze:

Einlagen und Entnahmen bei Personengesellschaften

Überträgt ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter aus seinem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen in das Vermögen einer Personengesellschaft, ist zunächst fraglich, ob dieser Vorgang als Einlage oder als ...