Warenverkauf über das Internet - wie ist die Rechnung zu legen?
Der Internethandel von Waren gewinnt im Verhältnis zu den traditionellen Vertriebskanälen
immer mehr an Bedeutung. Werden Waren nach Onlinebestellungen geliefert, so ist für die
umsatzsteuerliche Behandlung zunächst zwischen dem Warenverkauf an Unternehmer
und dem Verkauf an Privatpersonen zu unterscheiden. Beim Warenverkauf an Unternehmer muss die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer
ausgestellt werden, wenn der Liefergegenstand von Österreich an einen Ort in Österreich
transportiert wird. Wird der Liefergegenstand jedoch von Österreich ins Ausland (EU oder
Drittland) transportiert, ist auf der Rechnung zwar keine Umsatzsteuer auszuweisen, jedoch ist
sie mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit zu versehen, da entweder eine
innergemeinschaftliche Lieferung (EU) oder eine Ausfuhrlieferung (Drittland) vorliegt. Hierbei ist
insbesondere darauf zu achten, dass die erforderlichen Ausfuhr- und Buchnachweise vorliegen.
Privatkunden: Unterscheidung EU und Drittland
Beim elektronischen Warenverkauf an einen Privatkunden ist bei Lieferungen im Inland die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung ins Ausland, ist zwischen EU und Drittland zu unterscheiden:
Privatkunden: Unterscheidung EU und Drittland
Beim elektronischen Warenverkauf an einen Privatkunden ist bei Lieferungen im Inland die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung ins Ausland, ist zwischen EU und Drittland zu unterscheiden:
- Bei einer Warenlieferung in die EU an einen Privatkunden oder eine so genannten Schwellenerwerber (z.B. Kleinunternehmer, der die Erwerbsschwelle nicht überschritten oder darauf verzichtet hat) ist die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen, sofern die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat (z.B. für Deutschland EUR 100.000,00) noch nicht überschritten wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Wird jedoch die Lieferschwelle überschritten, muss sich der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaates registrieren lassen und eine Rechnung mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausstellen. Werden die Waren vom EU-Bürger direkt beim österreichischen Verkäufer abgeholt, muss die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden - unabhängig von einer Lieferschwelle.
- Sofern Warenlieferungen in das Drittland an Privatkunden erfolgen, wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit ausgestellt. Dies gilt auch für Touristenexporte, wenn der Rechnungsbetrag EUR 75,00 übersteigt. Zu beachten ist, dass die Ausfuhr- und Buchnachweise vorliegen müssen.