Weitere COVID-Hilfsmaßnahmen
Die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzesänderungen bezüglich weiterer pandemiebedingter Hilfsmaßnahmen wurden am 16.12.2021 durch das Nationalratsplenum beschlossen. In diesem Beitrag informieren wir Sie gerne über die maßgeblichen Neuerungen bei den COVID-Hilfsmaßnahmen.
Steuerfreie Gutscheine an Arbeitnehmer
Die derzeit aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (4. Lockdown und weiterführende Zutrittsbeschränkungen) führen auch im Jahr 2021 zu vermehrten Ausfällen von üblichen Betriebsveranstaltungen – aktuell von Weihnachtsfeiern. Sofern im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgenutzt werden konnte, soll es dem Arbeitgeber möglich sein, dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal EUR 365,00 steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei zu gewähren. Dies soll neben der Mitarbeiterbindung zum Unternehmen auch den Zweck erfüllen, den Konsum in Österreich zu fördern und die Ertragslage heimischer Unternehmen zu stärken. Die Gutscheine müssen im Zeitraum von November 2021 bis Jänner 2022 an die Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Steuerfreie Corona-Prämien
Arbeitskräfte, die aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten Krisensituation im Jahr 2021 außergewöhnliches geleistet- und vom Arbeitgeber hierfür extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen analog zu 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuerfrei erhalten können. Voraussetzung hierfür ist ein ausschließlicher Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit der Pandemie, sowie dass diese Bonuszahlungen bisher üblicherweise nicht gewährt wurden. Für die Anwendbarkeit der Steuerfreiheit hat die Zahlung der Prämie bis Februar 2022 zu erfolgen.
Pendlerpauschale und Zuschläge
Das Pendlerpauschale soll weiterhin berücksichtigt werden können, wenn der Arbeitsweg auf Grund einer Quarantäne, Homeoffice, oder wegen einer COVID-bedingten Kurzarbeit nicht - bzw. nicht täglich bestritten wird.
Zulagen und Zuschläge, die Arbeitnehmern, welche sich in Quarantäne, Homeoffice, oder in COVID-bedingter Kurzarbeit befinden, laufend weiterbezahlt werden, sollen weiterhin steuerfrei behandelt werden können.
Diese Regelungen sind ursprünglich mit Ende Juni 2021 ausgelaufen. Lockdownbedingt sollen sie für die Kalendermonate November und Dezember 2021 wieder gelten.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Auch die steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer soll im November und Dezember 2021 trotz Entfalls von Einsatztagen gewährleistet bleiben.
Umsatzsteuersatz für Schutzmasken
Bis zum 30. Juni 2022 soll der auf die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken anzuwendende Umsatzsteuersatz von 0% beibehalten werden.
Erleichterte Abgabenentrichtung
Die Liquiditätsengpässe in der steuerlichen Sphäre sollen dadurch abgemildert werden, dass bis 31. Dezember 2021 eine vereinfachte Stundung der Abgaben möglich sein soll. Im Rahmen dieser Vereinfachung sollen für den Zeitraum von 22. November 2021 bis zum 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorgeschrieben werden.
Für diesen Zeitraum sollen ebenso Abgabenpflichtige, die im Juni 2021 das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beantragt haben, von der Vorschreibung von Stundungszinsen befreit werden. Um die Entrichtung der im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells monatlich anfallenden Raten trotz der aktuellen Notmaßnahmen zu erleichtern, soll ein weiterer Antrag auf Neuverteilung dieser zulässig werden.
Neben den genannten Zahlungserleichterungen soll es bis zum 31. Dezember 2021 trotz Abgabenschulden auf dem Abgabenkonto möglich sein, Gutschriften ungekürzt rückzahlen zu lassen.
Die derzeit aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (4. Lockdown und weiterführende Zutrittsbeschränkungen) führen auch im Jahr 2021 zu vermehrten Ausfällen von üblichen Betriebsveranstaltungen – aktuell von Weihnachtsfeiern. Sofern im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgenutzt werden konnte, soll es dem Arbeitgeber möglich sein, dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal EUR 365,00 steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei zu gewähren. Dies soll neben der Mitarbeiterbindung zum Unternehmen auch den Zweck erfüllen, den Konsum in Österreich zu fördern und die Ertragslage heimischer Unternehmen zu stärken. Die Gutscheine müssen im Zeitraum von November 2021 bis Jänner 2022 an die Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Steuerfreie Corona-Prämien
Arbeitskräfte, die aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten Krisensituation im Jahr 2021 außergewöhnliches geleistet- und vom Arbeitgeber hierfür extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen analog zu 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuerfrei erhalten können. Voraussetzung hierfür ist ein ausschließlicher Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit der Pandemie, sowie dass diese Bonuszahlungen bisher üblicherweise nicht gewährt wurden. Für die Anwendbarkeit der Steuerfreiheit hat die Zahlung der Prämie bis Februar 2022 zu erfolgen.
Pendlerpauschale und Zuschläge
Das Pendlerpauschale soll weiterhin berücksichtigt werden können, wenn der Arbeitsweg auf Grund einer Quarantäne, Homeoffice, oder wegen einer COVID-bedingten Kurzarbeit nicht - bzw. nicht täglich bestritten wird.
Zulagen und Zuschläge, die Arbeitnehmern, welche sich in Quarantäne, Homeoffice, oder in COVID-bedingter Kurzarbeit befinden, laufend weiterbezahlt werden, sollen weiterhin steuerfrei behandelt werden können.
Diese Regelungen sind ursprünglich mit Ende Juni 2021 ausgelaufen. Lockdownbedingt sollen sie für die Kalendermonate November und Dezember 2021 wieder gelten.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Auch die steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer soll im November und Dezember 2021 trotz Entfalls von Einsatztagen gewährleistet bleiben.
Umsatzsteuersatz für Schutzmasken
Bis zum 30. Juni 2022 soll der auf die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken anzuwendende Umsatzsteuersatz von 0% beibehalten werden.
Erleichterte Abgabenentrichtung
Die Liquiditätsengpässe in der steuerlichen Sphäre sollen dadurch abgemildert werden, dass bis 31. Dezember 2021 eine vereinfachte Stundung der Abgaben möglich sein soll. Im Rahmen dieser Vereinfachung sollen für den Zeitraum von 22. November 2021 bis zum 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorgeschrieben werden.
Für diesen Zeitraum sollen ebenso Abgabenpflichtige, die im Juni 2021 das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beantragt haben, von der Vorschreibung von Stundungszinsen befreit werden. Um die Entrichtung der im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells monatlich anfallenden Raten trotz der aktuellen Notmaßnahmen zu erleichtern, soll ein weiterer Antrag auf Neuverteilung dieser zulässig werden.
Neben den genannten Zahlungserleichterungen soll es bis zum 31. Dezember 2021 trotz Abgabenschulden auf dem Abgabenkonto möglich sein, Gutschriften ungekürzt rückzahlen zu lassen.