Werbungskostenpauschale für nach Österreich entsandte Expatriates
Seit 1.1.2016 können von Expatriates anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von EUR 132 nun 20% der Bezüge, höchstens jedoch EUR 10.000 jährlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die diesbezüglichen Bezüge sind die Bruttobezüge vermindert um steuerfreie Bezüge und sonstige Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug zu versteuern sind. Das Werbungskostenpauschale kann entweder vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung oder in der (Arbeitnehmer-)Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden.
Expatriates sind nach der Definition der Verordnung zu Werbungskostenpauschale Arbeitnehmer,
Beschäftigungsdauer über 5 Jahre
Ist eine längere Beschäftigungsdauer als 5 Jahre vorgesehen oder besteht eine Verlängerungsoption über die 5 Jahre hinaus, so kann das höhere Werbungskostenpauschale für Expatriates nicht geltend gemacht werden.
Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Pauschalbetrag nur anteilig zu berücksichtigen. Angefangene Monate sind als volle Monate zu werten. Weiters führen Kostenersätze, die für Dienstreisen gewährt werden, wie etwa Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder, zu keiner Verkürzung der Werbungskostenpauschale.
Die diesbezüglichen Bezüge sind die Bruttobezüge vermindert um steuerfreie Bezüge und sonstige Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug zu versteuern sind. Das Werbungskostenpauschale kann entweder vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung oder in der (Arbeitnehmer-)Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden.
Expatriates sind nach der Definition der Verordnung zu Werbungskostenpauschale Arbeitnehmer,
- die von einem ausländischen Arbeitgeber beauftragt wurden, in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) für höchstens 5 Jahre einer Beschäftigung nachzugehen,
- die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz in Österreich hatten,
- die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
- deren Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.
Beschäftigungsdauer über 5 Jahre
Ist eine längere Beschäftigungsdauer als 5 Jahre vorgesehen oder besteht eine Verlängerungsoption über die 5 Jahre hinaus, so kann das höhere Werbungskostenpauschale für Expatriates nicht geltend gemacht werden.
Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Pauschalbetrag nur anteilig zu berücksichtigen. Angefangene Monate sind als volle Monate zu werten. Weiters führen Kostenersätze, die für Dienstreisen gewährt werden, wie etwa Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder, zu keiner Verkürzung der Werbungskostenpauschale.