Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer ab 1.7.2017
Seit dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach einem Krankenstand die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren.
Nach längerer physischer oder psychischer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Mithilfe der Wiedereingliederungsteilzeit soll der Arbeitnehmer schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers das Know How des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Der Arbeitnehmer kann sich wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.
Kein Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.
Voraussetzungen
Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung sowie die Lage der Arbeitsbeschäftigung zu enthalten. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst für ein bis sechs Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung der Vereinbarung ist, sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit vorliegt, von ein bis drei Monaten möglich.
Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen. Darüber hinaus dürfen die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2017 EUR 425,70 monatlich) nicht unterschreiten.
Nach längerer physischer oder psychischer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Mithilfe der Wiedereingliederungsteilzeit soll der Arbeitnehmer schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers das Know How des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Der Arbeitnehmer kann sich wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.
Kein Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.
Voraussetzungen
- Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand des Arbeitnehmers vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung gedauert hat.
- Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit setzt eine vorhergehende Beratung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work (www.fit2work.at) voraus.
- Es ist zunächst ein Wiedereingliederungsplan zu vereinbaren.
- Die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren – Wiedereingliederungsvereinbarung.
- Zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig und der Krankenstand beendet sein.
- Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit setzt die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger voraus.
Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung sowie die Lage der Arbeitsbeschäftigung zu enthalten. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst für ein bis sechs Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung der Vereinbarung ist, sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit vorliegt, von ein bis drei Monaten möglich.
Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen. Darüber hinaus dürfen die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2017 EUR 425,70 monatlich) nicht unterschreiten.