Zahlungserleichterungen bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS)

Die SVS hat neue Informationen zu weiteren Zahlungserleichterungen verlauten lassen. Ziel ist es, all jene Unternehmer und Unternehmen zu unterstützen, die nach den Einschränkungen durch die COVID-19 Pandemie eine Zukunftsperspektive haben. Nachstehend informieren wir Sie über die wesentlichen Eckpunkte, die bekannt gemacht wurden.

Per Ende Februar wurden die ersten Mahnungen an die Versicherten mit Rückständen bei der SVS verschickt. Diese sind als Informationsschreiben zu werten. Sollten Sie selbst als Versicherter davon betroffen sein, können Sie umgehend eine Zahlungsvereinbarung mit der SVS abschließen. Von dieser können auch die laufenden Beiträge umfasst sein. Die SVS bietet individuelle Ratenzahlungen und Lösungen für Sie an. Es bestehen derzeit folgende Möglichkeiten:
  • Ratenzahlungen mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2023.
  • Bei halbjährlicher Ratenzahlung ist die erste Teilzahlung bis spätestens Juni 2021 fällig.
  • Mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung kann gleichzeitig ein Antrag zur Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt werden.
  • Die Zinsen können auf Antrag individuell angepasst werden: von den gesetzlich festgelegten 3,38% auf 0% im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde.
Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass mit dem neuen Fixkostenzuschuss seit Ende des Jahres 2020 die Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden können.

Bitte beachten Sie bei der Wahl der Zahlungsvereinbarung, dass die SVS-Beiträge pensionsrelevant sind. Werden die Beiträge nicht bezahlt, so werden auch keine Versicherungszeiten angerechnet, wodurch der Pensionsantrittszeitpunkt und die Pensionshöhe unmittelbar beeinflusst werden.
 
Verfasst am 5.3.2021
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