Änderungen Kleinunternehmerregelung aufgrund Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2016)

Ab 2017 wird es leichter unter die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer zu fallen.

Bis zum 31.12.2016 war es so, dass umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze zusammen für die Kleinunternehmergrenze von netto EUR 30.000,00 herangezogen wurden. Wenn Ihre steuerfreien Umsätze wie zum Beispiel die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege- und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker etc. zusammen mit Ihren steuerpflichtigen Umsätzen über der Grenze von EUR 30.000,00 gelegen sind, waren die steuerpflichtigen Leistungen bisher jedenfalls umsatzsteuerpflichtig.

Ab 2017 werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von netto EUR 30.000,00 die umsatzsteuerfreien Umsätze nicht mehr miteinberechnet. Lagen in der Vergangenheit Ihre nicht steuerfreien Umsätze unter der Grenze von EUR 30.000,00, würde dies bedeuten, dass Sie für diese ab 2017 keine Umsatzsteuer mehr abführen müssten. Dem gegenüber dürften Sie für Aufwendungen, die mit diesem anteiligen Umsatz in Verbindung stehen, auch keine Vorsteuer in Anspruch nehmen. Das war jedoch in der Vergangenheit meist ein weitaus kleinerer Vorteil als die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung.

Falls dieser Sachverhalt auf Sie zutrifft und Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen, empfehlen wir Ihnen, bei Ihren Rechnungen für bisher steuerpflichtige Umsätze keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen, da diese sonst Kraft Rechnungslegung geschuldet wird. Sollten Sie am Jahresende dennoch die Grenze von EUR 30.000,00 überschreiten, wäre jedoch der gesamte Umsatz umsatzsteuerpflichtig.

Wir ersuchen Sie um Kontaktaufnahme mit uns und um Abklärung, ob diese Neuerung zu Ihrem Vorteil wäre. Wir weisen diesbezüglich jedoch auch darauf hin, dass bei Investitionen aus Vorjahren, bei denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, dieser dann eventuell anteilig zurückzuzahlen ist.

Für weitere Details kontaktieren Sie bitte Ihren Contax Partner.


Copyright 2017 © Contax WirtschaftstreuhandgmbH
 
Verfasst am 13.2.2017
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