Behindertenvertrauensperson darf gleichzeitig Barrierefreiheitsbeauftragter sein

Seit 1. Jänner 2025 sind Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmer/innen zur Bestellung von Barrierefreiheitsbeauftragten verpflichtet (§ 22h i.V.m. §§ 22c bis 22g BEinStG).Die zentrale Aufgabe von Barrierefreiheitsbeauftragten besteht darin, sich mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit zu befassen, Missstände aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge einzubringen und insbesondere mit Personen zusammenzuarbeiten, die für die Umsetzung der Barrierefreiheit in den verschiedensten Bereichen zuständig sind.

Da es in der Praxis unter Umständen Schwierigkeiten bereitet, fachlich geeignete Personen für die Funktion eines/einer Barrierefreiheitsbeauftragten zu finden, wurde in einigen Unternehmen darüber diskutiert, ob auch Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a BEinstG) zusätzlich mit der Funktion als Barrierefreiheitsbeauftragte betraut werden dürfen.

Das fachlich zuständige Bundesministerium (Sozialministerium) hat nun in einer individuellen Anfragebeantwortung vom 24. Jänner 2025 die Rechtsansicht bestätigt, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, wenn Behindertenvertrauenspersonen auch die ehrenamtliche Tätigkeit des/der Barrierefreiheitsbeauftragten übernehmen. Als Grundvoraussetzung gilt, dass die betroffene Person der Bestellung zustimmt.

 
Verfasst am 11.2.2025
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