Catering – was ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?
Catering ist eine Bezeichnung für die professionelle Bereitstellung von Speisen und Getränken als Dienstleistung an einem beliebigen Ort. Dabei sind besonders umsatzsteuerlich einige Vorschriften zu beachten.
Umsatzsteuersatz
Lieferungen und Abgaben von Speisen, z.B. in einem Restaurantbetrieb, sind mit einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 10% zu versteuern. Der Unterschied zwischen bloßer Lieferung und Restaurationsumsätze zeichnet sich durch den überwiegenden Dienstleistungscharakter der Restaurationsumsätze aus.
Cateringleistungen werden auch als Restaurationsumsätze betrachtet, da neben der Bereitstellung von Speisen und Getränken zusätzliche Leistungen wie die Gestellung des Servierpersonals, das Anrichten der Speisen und die Zurverfügungstellung von Geschirr, Servietten und Tischen, etc. angeboten werden. Werden hingegen nur die Speisen zugestellt, handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine bloße Lieferung, wie etwa bei Pizzalieferungen.
Die einzelnen angebotenen Leistungen und der anzuwendende Steuersatz sind in der Rechnung gesondert anzuführen. Auf unselbständige Nebenleistungen, die gegenüber der Hauptleistung nur eine dienende Funktion innehaben, ist derselbe Steuersatz wie jener für die Hauptleistung anzuwenden, z.B. Verrechnung eines Gedecks in einem Speiselokal (Aufteilung auf 10%ige und 20%ige Hauptleistungen). Die Abgabe von Getränken kann allerdings nicht alsunselbständige Nebenleistung angesehen werden und ist gesondert in Rechnung zu stellen. Speisen unterliegen somit dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% und Getränke sowie z.B. die Vermietung von Tischen beim Catering dem Normalsteuersatz von 20%.
Leistungsort
Für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht ist wesentlich, an welchem Ort die Lieferung bzw. Leistung ausgeführt wird. Bei Restaurationsumsätzen wird zwischen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterschieden. Der Unterschied liegt im Leistungsort, an dem die Speisen und Getränke dem Verbraucher überlassen werden.
Während Restaurantdienstleistungen üblicherweise in den Räumlichkeiten des Unternehmens erbracht werden, finden Verpflegungsdienstleistungen außerhalb der Betriebsräumlichkeiten statt. Auch die Erbringung von Cateringleistungen erfolgt in der Regel an einem Veranstaltungsort außerhalb des Betriebes.
Da die Umsatzsteuerpflicht bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dort entsteht, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (B2B und B2C), kann dies beim Catering zu unterschiedlichen USt-Pflichten führen: ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der mit der Durchführung eines Caterings in Österreich beauftragt wurde, hat österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der ein Catering in Slowenien durchführt, unterliegt hingegen nicht der österreichischen Umsatzsteuerpflicht, da sich in diesem Fall der Leistungsort in Slowenien befindet.
Tipp
Im Fall von grenzüberschreitenden Cateringleistungen ist unter Umständen eine Registrierung im Ausland erforderlich. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!
Umsatzsteuersatz
Lieferungen und Abgaben von Speisen, z.B. in einem Restaurantbetrieb, sind mit einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 10% zu versteuern. Der Unterschied zwischen bloßer Lieferung und Restaurationsumsätze zeichnet sich durch den überwiegenden Dienstleistungscharakter der Restaurationsumsätze aus.
Cateringleistungen werden auch als Restaurationsumsätze betrachtet, da neben der Bereitstellung von Speisen und Getränken zusätzliche Leistungen wie die Gestellung des Servierpersonals, das Anrichten der Speisen und die Zurverfügungstellung von Geschirr, Servietten und Tischen, etc. angeboten werden. Werden hingegen nur die Speisen zugestellt, handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine bloße Lieferung, wie etwa bei Pizzalieferungen.
Die einzelnen angebotenen Leistungen und der anzuwendende Steuersatz sind in der Rechnung gesondert anzuführen. Auf unselbständige Nebenleistungen, die gegenüber der Hauptleistung nur eine dienende Funktion innehaben, ist derselbe Steuersatz wie jener für die Hauptleistung anzuwenden, z.B. Verrechnung eines Gedecks in einem Speiselokal (Aufteilung auf 10%ige und 20%ige Hauptleistungen). Die Abgabe von Getränken kann allerdings nicht alsunselbständige Nebenleistung angesehen werden und ist gesondert in Rechnung zu stellen. Speisen unterliegen somit dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% und Getränke sowie z.B. die Vermietung von Tischen beim Catering dem Normalsteuersatz von 20%.
Leistungsort
Für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht ist wesentlich, an welchem Ort die Lieferung bzw. Leistung ausgeführt wird. Bei Restaurationsumsätzen wird zwischen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterschieden. Der Unterschied liegt im Leistungsort, an dem die Speisen und Getränke dem Verbraucher überlassen werden.
Während Restaurantdienstleistungen üblicherweise in den Räumlichkeiten des Unternehmens erbracht werden, finden Verpflegungsdienstleistungen außerhalb der Betriebsräumlichkeiten statt. Auch die Erbringung von Cateringleistungen erfolgt in der Regel an einem Veranstaltungsort außerhalb des Betriebes.
Da die Umsatzsteuerpflicht bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dort entsteht, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (B2B und B2C), kann dies beim Catering zu unterschiedlichen USt-Pflichten führen: ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der mit der Durchführung eines Caterings in Österreich beauftragt wurde, hat österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der ein Catering in Slowenien durchführt, unterliegt hingegen nicht der österreichischen Umsatzsteuerpflicht, da sich in diesem Fall der Leistungsort in Slowenien befindet.
Tipp
Im Fall von grenzüberschreitenden Cateringleistungen ist unter Umständen eine Registrierung im Ausland erforderlich. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!