Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Unter Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt und ein Liquiditätsvorteil lukriert werden.

Die laufenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Einkommensteuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4% zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um weitere 5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.
Während des laufenden Jahres sind dann zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten.

Beispiel:
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 EUR 50.000 betrug und 2016 veranlagt wurde, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 EUR 50.000 + 4% betragen. Erfolgt die Veranlagung des Jahres 2015 erst im Jahr 2017 und wird die Einkommensteuer 2015 mit EUR 50.000 festgesetzt, dann beträgt die Vorauszahlung für 2017 EUR 50.000 + 9% (4% + 5%), sofern noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.
Ist allerdings zu erwarten, dass sich im laufenden Jahr eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird, kann spätestens bis zum 30.9.2018 ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden.

Beispiel:
Der Jahresbetrag der Vorauszahlung für 2018 wird mit EUR 20.000 (EUR 5.000 pro Viertel) festgesetzt. Am 5.8.2018 wird die Vorauszahlung nach Antragstellung auf EUR 10.000 (EUR 2.500 pro Viertel) gesenkt. Die Herabsetzung wirkt sofort, wobei der vierteljährliche Herabsetzungsbetrag in Höhe von EUR 2.500 (= EUR 5.000 – 2.500) mit der Zahl der bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (15.2.und 15.5. ) zu vervielfachen ist. Daraus ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 5.000.

Der Herabsetzungsantrag ist jedoch entsprechend zu begründen. Dem Finanzamt muss somit durch Vorlage geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen (wie etwa einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen - z.B. Forderungsausfall) die voraussichtlich (geringere) Besteuerungsgrundlage glaubhaft gemacht werden.

Bei Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlung und der Antragstellung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

 
Verfasst am 2.7.2018
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