Konjunkturstärkungsgesetz und Investitionsprämiengesetz
Am 24. Juli 2020 wurde das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonSt 2020) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regierungsvorlage ist im Wesentlichen übernommen worden. Nachstehend soll ein Überblick zu den aufgrund von COVID-19 vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen im Abgabenrecht zur Kaufkraftstärkung und Konjunkturbelebung verschafft werden.
Gleichzeitig ist das Investitionsprämiengesetz (InvPrG), ebenfalls am 24. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Auch zur COVID-19 Investitionsprämie, welche einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen soll, finden Sie untenstehend eine Übersicht zu den relevanten Eckpunkten. Details zur bereits veröffentlichten Förderungsrichtlinie finden Sie in diesem Artikel.
Überblick zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020:
Gleichzeitig ist das Investitionsprämiengesetz (InvPrG), ebenfalls am 24. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Auch zur COVID-19 Investitionsprämie, welche einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen soll, finden Sie untenstehend eine Übersicht zu den relevanten Eckpunkten. Details zur bereits veröffentlichten Förderungsrichtlinie finden Sie in diesem Artikel.
Überblick zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020:
- Alternativ zur linearen Abschreibung ist für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30% vorgesehen, wobei dieser unveränderliche Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert anzuwenden ist. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Hingegen ist der Übergang von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht möglich. Nach Ansicht des BMF kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden (keinerlei Maßgeblichkeit). Von der degressiven Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist. Umfasst sind unter anderem Gebäude, Firmenwert und KFZ. Eine explizite Gegenausnahme besteht für KFZ mit einem CO2 Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer d.h. Elektrofahrzeuge.
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
- Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
- Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
- Luftfahrzeuge.
- Für Gebäude die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden (hierbei ist der Zeitpunkt der Fertigstellung relevant), ist eine gesonderte Form einer beschleunigten linearen Abschreibung vorgesehen: der Abschreibungssatz beträgt im ersten Abschreibungsjahr höchstens das 3-fache und im zweiten Abschreibungsjahr höchstens das 2-fache des bisher zulässigen Höchstsatzes von 2,5% (im betrieblichen Bereich ausgenommen zu Wohnzwecken) bzw. 1,5% (im außerbetrieblichen Bereich bzw. bei betrieblichen Gebäuden zu Wohnzwecken). Ab dem dritten Abschreibungsjahr ist der regulär zulässige Höchstsatz anzuwenden. Die Halbjahresabschreibung für nach dem 1. Halbjahr angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude kommt nicht zur Anwendung.
- Der Eingangssteuersatz für Einkommensteile zwischen EUR 11.000 und 18.000 wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von 25% auf 20% gesenkt. Gleichzeitig wird der ursprünglich bis 2020 befristete Höchststeuersatz von 55% bis zum Jahr 2025 verlängert.
- Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag sowie die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Bonus) werden ab der Veranlagung 2020 für Niedrigverdiener mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis EUR 11.000 auf jeweils maximal EUR 400 angehoben (von bisher jeweils maximal EUR 300).
- Im Rahmen der Veranlagung 2020 ist für Verluste aus betrieblichen Einkünften die Möglichkeit eines Verlustrücktrags von maximal EUR 5 Millionen vorgesehen. Dieser Betrag kann mit den Einkünften des Jahres 2019 ausgeglichen werden. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, ist unter bestimmten Einschränkungen auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag möglich. Solch ein Verlustrücktrag steht auch gleichermaßen Körperschaften zu (ohne 75 % Grenze wie beim Verlustvortrag und daher zu 100% verrechenbar). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist der Verlustrücktrag nur auf Ebene des Gruppenträgers möglich. Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wird dabei pro Gruppenmitglied um weitere EUR 5 Millionen erhöht.
- Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können im Rahmen der Veranlagung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens ("COVID-19-Rücklage") berücksichtigt werden. Bei Vorliegen einer sorgfältigen Schätzung der voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020, ist der vorzeitige Verlust dreifach gedeckelt:
- mit dem voraussichtlichen betrieblichen Verlust 2020;
- mit maximal 60 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019;
- mit EUR 5 Millionen.
- COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen: demgemäß kann der Leiter einer Amtshandlung bis 31. Dezember 2020 gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Zu solchen Amtshandlungen zählen mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen. Weiter ist bis Ende 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung für mündliche Verhandlungen, Schlussbesprechungen oder Erörterungstermine sowohl in der Bundesabgabenordnung als auch im Finanzstrafgesetz vorgesehen.
- Abgabenstundungen die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben automatisch bis 15. Jänner 2021 gestundet (dies gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben). Dabei sind bis 25. September 2020 bzw. 27. November 2020 auf dem Abgabenkonto verbuchte Abgaben bzw. Vorauszahlungen miteinzurechnen. Weiters sind für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist die Entrichtung von Abgaben in zwölf Monatsraten grundsätzlich zu bewilligen, wenn der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird.
- Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge auf EUR 30 bzw. EUR 12 pro Passagier ab 1. September 2020.
- Folgende Erleichterungen sind für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen:
- Möglichkeit der drei-Jahres-Verteilung für Gewinne ab dem Jahr 2020,
- Anhebung der Buchführungsgrenze auf EUR 700.000 Jahresumsatz,
- Entfall der Einheitswertgrenze für Buchführung.
- Überblick zum Investitionsprämiengesetz:
- Gefördert werden Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, eines Unternehmens an österreichischen Standorten.
- Der Fördertopf war ursprünglich mit EUR 1 Milliarde dotiert. Die Budgetmittel wurden bereits auf EUR 2 Milliarden verdoppelt und ist davon auszugehen, dass bei Bedarf weitere Aufstockungen erfolgen werden. Die Abwicklung des Förderungsprogrammes wird durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH ("aws") durchgeführt.
- Die Förderung muss zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 beantragt werden. Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition sind zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 zu setzen. Solche „ersten Maßnahmen“ sind gemäß Förderrichtlinie gleichzusetzen mit: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
- Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7% der förderfähigen Kosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life Science beträgt die Investitionsprämie 14%.
- Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht. Förderungsfähige Unternehmen sind insbesondere Unternehmen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
- Ausgenommen sind insbesondere klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
- Die Investitionsprämie ist einerseits steuerfrei gestellt, andererseits sollen aber auch hiermit zusammenhängende Betriebsausgaben weiterhin abzugsfähig sein.