KUA 3 – Neue COVID-Kurzarbeit für Zeiträume ab 1. Oktober 2020

Am 28. September einigten sich Regierung und Sozialpartner auf die Details der COVID-Kurzarbeit Phase 3 (KUA 3). Die Kurzarbeits-Richtlinie wurde bereits entsprechend aktualisiert, auch die neuen Sozialpartnervereinbarungen sind bereits veröffentlicht. Die Dokumente können Sie jeweils hier abrufen.

Eine Antragstellung auf KUA 3 ist ab sofort über Ihr eAMS-Konto möglich. Sie können hier auf die notwendigen Informationen und Dokumente zugreifen. Eine rückwirkende Antragstellung auf 1. Oktober 2020 ist zwischen 2. Oktober 2020 und 2. November 2020 möglich. Danach ist eine Antragstellung vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes erforderlich.
Nachstehend informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zu den Phasen 1 und 2 und die aus unserer Sicht wesentlichsten Details.

Dauer der KUA 3
Die KUA 3 kann bei einem frühestmöglichen Beginn per 1. Oktober 2020 für maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden. Bei der Begehrensstellung kann ein kürzerer Zeitraum beantragt werden, welcher bei Weiterbestehen der Voraussetzungen auch unmittelbar anschließend verlängert werden kann. Die KUA 3 endet jedenfalls spätestens am 31. März 2021.

Erweiterter Nachweis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei mehr als 5 Dienstnehmern in KUA
Wie bisher haben Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen, die Umstände, die zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben (COVID-19), plausibel darzulegen. Für die Darlegung steht nun neu Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung, in der insb. die Bewilligung anderer Förderungen, die Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und eine Prognose für den beantragten KUA Zeitraum abgefragt werden.

Neu hinzugetreten ist außerdem, dass Unternehmen, deren Kurzarbeitsvorhaben mehr als 5 Dienstnehmer umfasst, die Darlegungen zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen müssen.

Nettogarantie, Beihilfenhöhe, Arbeitszeitausfall

Die Regelungen über Ersatzraten (Nettogarantie) für die Dienstnehmer und Beihilfenumfang (Personalkosten, die den Unternehmern ersetzt werden) bleiben unverändert. Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit (so auch schon in Phase 2). Lohnerhöhungen (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden künftig bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit berücksichtigt.

Im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums muss zwischen 30% und 80% gearbeitet werden (d.h. der Ausfall kann zwischen 70% und 20% liegen). Für besonders betroffene Betriebe (z.B. Stadthotellerie) kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit genehmigt werden. Dies hat der Dienstgeber in Beilage 2 zur Sozialpartnervereinbarung zu begründen. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallszeit bis zu 100 % zulässig.

Aus- oder Weiterbildung in der Ausfallszeit
Die durch Kurzarbeit entstehende Ausfallzeit gilt grundsätzlich als Freizeit. Die ausgefallenen Arbeitsstunden können auch für Aus- oder Weiterbildung genutzt werden. Dienstnehmer sind verpflichtet, eine vom Dienstgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Die Kosten werden vom AMS gefördert. Zeiten, die in Aus- oder Weiterbildung verbracht werden, gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit, beihilfenrechtlich jedoch als Ausfallstunden. Sie zählen somit nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%.

Kurzarbeit für Lehrlinge
Für Lehrlinge ist Kurzarbeit nur mehr möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50% der Arbeitszeit, die im KUA Zeitraum ausgefallen ist, für Ausbildung und berufsrelevante Maßnahmen zu nützen. Beträgt die Arbeitszeit im KUA Zeitraum weniger als 80%, ist am Ende der KUA im Durchführungsbericht darzulegen, welche Maßnahmen je Lehrling in welchem Ausmaß stattgefunden haben.

Urlaubsabbau
Das Unternehmen muss sich ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen. Für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut wurden, sollen Arbeitnehmer tunlichst eine Woche ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes konsumieren, sofern sie über ein solches Urlaubsguthaben bzw. Zeitguthaben verfügen.
 
Verfasst am 29.9.2020
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