Mitarbeiterprämie 2025

Steuerfrei – aber sozialversicherungs- und nebenkostenpflichtig
Im Jahr 2025 können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen eine lohnsteuerfreie Prämie von bis zu EUR 1.000,00 gewähren – allerdings nur dann, wenn die Zahlung aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ erfolgt. Welche Gründe in der Praxis als ausreichend anerkannt werden, bleibt offen und wird wohl im Einzelfall zu beurteilen sein.

Wichtig ist, dass es sich bei der Prämie um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die bisher nicht gewährt wurde. Bereits ausbezahlte Corona-Prämien (2020–2022), Teuerungsprämien (2023) oder Mitarbeiterprämien (2024) gelten jedoch nicht als schädlich und stehen der Steuerfreiheit nicht entgegen.

Aber Achtung: Die Steuerfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die Lohnsteuer. Lohnnebenkosten wie DB, DZ und Kommunalsteuer fallen auch auf diese Prämie an. Zudem ist die sozialversicherungsrechtliche Behandlung sorgfältig zu prüfen: Wird die Prämie in monatlichen Teilbeträgen gewährt, gilt sie als laufender Bezug und ist voll SV-pflichtig – was insbesondere bei geringfügig Beschäftigten zu Problemen für die Geringfügigkeitsgrenze führen kann. Erfolgt die Auszahlung hingegen einmalig oder quartalsweise, kann sie unter Umständen als Sonderzahlung behandelt werden.
 
Verfasst am 15.9.2025
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