Neuerungen bei der Gastgewerbepauschalierung

Im August 2020 wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert - durchwegs zum Vorteil der betroffenen Steuerpflichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Weiters durften die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bislang EUR 255.000 (neu EUR 400.000) nicht überschreiten.

Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätpauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Nicht erfasst: Wareneinkauf, Personal, AfA und Miete

Durch das Grundpauschale sind Ausgaben wie etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betriebliche genutzte Fahrzeuge betreffen, abgedeckt. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.
Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt.

Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht.

Die Neuerungen der Gastgewerbepauschalierung für das Kalenderjahr 2020:

  • Die Umsätze des Vorjahres dürfen EUR 400.000 (davor EUR 255.000) nicht überschreiten.
  • Das Grundpauschale wird auf 15% (davor 10%) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens EUR 6.000, maximal jedoch EUR 60.000
  • Das Mobilitätspauschale beträgt entweder 6%, 4% oder 2 % (davor 2%) des Umsatzes, abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet.
  • Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf EUR 32.000 erhöht.
Ob nun durch die Neuerungen die Anwendung der Gastgewerbepauschalierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.
 
Verfasst am 6.10.2020
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