Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells – Frist 30. August 2022

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bestand im Juni 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand mit Fälligkeit zwischen März 2020 und Juni 2021 in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und soll Unternehmern die Möglichkeit geben, ihre Liquidität zu sichern (vgl unseren Beitrag vom 8. Juni 2021). Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells endet mit dem 30. September 2022.
Sofern die unter Phase 1 gestundeten Abgabenrückstände nicht vollständig, aber zumindest zu 40% beglichen werden konnten, kann für diese Abgabenrückstände sowie für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die im Ratenzahlungszeitraum fällig werden, die Ratenzahlung der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass unbedingt die letzte Rate aus Phase 1 (September-Rate) vollständig und rechtzeitig entrichtet werden muss.

Die Antragsfrist läuft bis Dienstag, 30. August 2022 und ist nicht verlängerbar.

Der Ratenzahlungszeitraum in der Phase 2 beträgt längstens 21 Monate. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums kann der Antragsteller einmal eine Neuverteilung der Raten beantragen.

Der Antragsteller hat dabei glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, die aus Phase 1 verbliebenen Rückstände zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraums vollständig zu begleichen:
  • Beträgt der Abgabenrückstand aus Phase 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als EUR 20.000,00 oder existieren neue zusätzliche Rückstände, hat der Antragsteller eine Plan-Rechnung über Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. In dieser muss dargelegt werden, wie die für die Fortführung des Unternehmens sowie die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufenden Abgaben erforderlichen Mittel aufgebracht werden sollen.
  • Beträgt der Abgabenrückstand aus Phase 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als EUR 20.000,00 und existieren keine neuen zusätzlichen Rückstände, ist eine gesonderte Glaubhaftmachung durch zusätzliche Unterlagen nur auf Verlangen der Abgabenbehörde beizubringen.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere ExpertInnen gerne zur Verfügung.
 
Verfasst am 12.8.2022
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