Registrierkassen – Erstellung des Jahresbeleges
Am Jahresende ist mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg zum 31.12.2018 zu erstellen. Der Jahresbeleg gilt für alle Unternehmen unabhängig vom Bilanzstichtag.
Der Monatsbeleg für Dezember (Nullbeleg) gilt als Jahresbeleg. Der Jahresbeleg ist auszudrucken und sieben Jahre lang aufzubewahren.
Jahresbelege sind wie Startbelege zu überprüfen. Die Überprüfung des Jahresbeleges hat bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu erfolgen.
Sofern die Überprüfung des Jahresbeleges nicht automatisch erfolgt, übernimmt CONTAX diese Überprüfung gerne für Sie.
Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, ist der Ausdruck bzw. die Aufbewahrung nicht erforderlich. Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt.
Barumsätze am 31.12. nach Mitternacht
Wenn Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet, dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.
Saisonbetriebe
Wenn Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September, so wird der Monatsbeleg September als Jahresbeleg akzeptiert. Die Überprüfung dieses Beleges kann auch schon vor dem 31.12. erfolgen.
Der Monatsbeleg für Dezember (Nullbeleg) gilt als Jahresbeleg. Der Jahresbeleg ist auszudrucken und sieben Jahre lang aufzubewahren.
Jahresbelege sind wie Startbelege zu überprüfen. Die Überprüfung des Jahresbeleges hat bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu erfolgen.
Sofern die Überprüfung des Jahresbeleges nicht automatisch erfolgt, übernimmt CONTAX diese Überprüfung gerne für Sie.
Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, ist der Ausdruck bzw. die Aufbewahrung nicht erforderlich. Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt.
Barumsätze am 31.12. nach Mitternacht
Wenn Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet, dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.
Saisonbetriebe
Wenn Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September, so wird der Monatsbeleg September als Jahresbeleg akzeptiert. Die Überprüfung dieses Beleges kann auch schon vor dem 31.12. erfolgen.