Registrierkassenpflicht bei Buschenschanken
Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.
Unter einem Buschenschank versteht man den Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt.
Im Rahmen des Buschenschanks sind auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschanken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen ist hingegen nicht zulässig.
Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter EUR 30.000 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.
Achtung: Zu beachten ist, dass die Jahresumsatzgrenze von EUR 30.000 nicht nur bezogen auf den Bereich Buschenschank, sondern gesamtbetrieblich zu sehen ist! Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von EUR 30.000 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes. Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.
Losungsermittlung mit Registrierkasse
Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von EUR 30.000 (netto) Gesamtumsatz sowie EUR 7.500 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.
Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
Unter einem Buschenschank versteht man den Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt.
Im Rahmen des Buschenschanks sind auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschanken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen ist hingegen nicht zulässig.
Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter EUR 30.000 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.
Achtung: Zu beachten ist, dass die Jahresumsatzgrenze von EUR 30.000 nicht nur bezogen auf den Bereich Buschenschank, sondern gesamtbetrieblich zu sehen ist! Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von EUR 30.000 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes. Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.
Losungsermittlung mit Registrierkasse
Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von EUR 30.000 (netto) Gesamtumsatz sowie EUR 7.500 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.
Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.