Spendenbegünstigung: Was Organisationen jetzt beachten müssen
Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde das Verfahren zur Zuerkennung und Verlängerung der Spendenbegünstigung neu geregelt. Die gesetzlichen Neuerungen gelten seit 1. Jänner 2024 und bringen sowohl für bestehende als auch für neue Organisationen neue Pflichten mit sich. Zentrale Aspekte sind die Anforderungen an Statuten, neue Fristen, das verpflichtende Tätigwerden eines Parteienvertreters sowie die elektronische Datenübermittlung.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen für die Praxis.
1. Verlängerung der Spendenbegünstigung für bestehende Organisationen
Organisationen, die zum 31. Dezember 2023 bereits über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und auf der Liste des BMF geführt werden, müssen ihre Begünstigung ab 2025 jährlich aktiv verlängern. Die Verlängerung ist innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsjahres an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
Beispiel: Bei einem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr endet die Frist am 30. September 2025.
Wie erfolgt die Verlängerung?
2. Antrag auf erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung
Organisationen, die ab 2025 erstmals spendenbegünstigt sein möchten, müssen ein eigenes Verfahren durchlaufen.
Wesentliche Voraussetzungen:
Antragstellung:
Beizulegende Unterlagen:
Hinweis zur Steuernummer
Falls eine Organisation noch keine Steuernummer hat, ist vor Antragstellung eine Registrierung beim Finanzamt mittels Formular Verf 15a erforderlich. Ohne Steuernummer kann der Antrag auf Spendenbegünstigung nicht eingereicht werden.
3. Datenübermittlung an das Finanzamt
Spenden aus dem Privatvermögen können nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die empfangende Organisation diese Spendenbeträge elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Wichtig:
Wie wir Sie unterstützen können
Egal ob es um die Verlängerung einer bestehenden Spendenbegünstigung oder um einen erstmaligen Antrag geht – eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend. Insbesondere die formale und inhaltliche Prüfung der Statuten ist häufig ausschlaggebend für eine erfolgreiche Anerkennung durch das Finanzamt.
Als Steuerberatungskanzlei stehen wir Ihnen umfassend zur Seite – insbesondere bei:
Wir begleiten Sie sicher durch das Verfahren zur Spendenbegünstigung. Ihre CONTAX-Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
1. Verlängerung der Spendenbegünstigung für bestehende Organisationen
Organisationen, die zum 31. Dezember 2023 bereits über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und auf der Liste des BMF geführt werden, müssen ihre Begünstigung ab 2025 jährlich aktiv verlängern. Die Verlängerung ist innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsjahres an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
Beispiel: Bei einem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr endet die Frist am 30. September 2025.
Wie erfolgt die Verlängerung?
- Ausschließlich elektronisch über FinanzOnline.
- Nur durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer).
- Falls gesetzlich oder statutarisch eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, ist eine jährliche Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen und Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften beizubringen.
2. Antrag auf erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung
Organisationen, die ab 2025 erstmals spendenbegünstigt sein möchten, müssen ein eigenes Verfahren durchlaufen.
Wesentliche Voraussetzungen:
- Die Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen.
- Die Organisation muss bereits über ein vollständiges Wirtschaftsjahr (mindestens 12 Monate) tatsächlich begünstigte Tätigkeiten entfaltet haben.
- Die Statuten müssen den aktuellen Anforderungen entsprechen (es existieren zur Orientierung Musterstatuten des BMF).
- Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage und dem Gesetz entsprechen.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Antragstellung:
- Ausschließlich elektronisch über FinanzOnline.
- Nur durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer).
- Der Antrag kann laufend gestellt werden; es gibt keine Frist.
Beizulegende Unterlagen:
- Aktuelle Statuten/ Gesellschaftsvertrag im PDF-Format.
- Falls gesetzlich oder statutarisch eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen und Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften beizubringen.
Hinweis zur Steuernummer
Falls eine Organisation noch keine Steuernummer hat, ist vor Antragstellung eine Registrierung beim Finanzamt mittels Formular Verf 15a erforderlich. Ohne Steuernummer kann der Antrag auf Spendenbegünstigung nicht eingereicht werden.
3. Datenübermittlung an das Finanzamt
Spenden aus dem Privatvermögen können nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die empfangende Organisation diese Spendenbeträge elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Wichtig:
- Für die Datenübermittlung ist eine Zulassung durch das Finanzamt erforderlich (von Amts wegen oder auf Antrag mit Formular „Spend 1“).
- Diese Meldung hat jährlich bis Ende Februar des Folgejahres über FinanzOnline zu erfolgen.
Wie wir Sie unterstützen können
Egal ob es um die Verlängerung einer bestehenden Spendenbegünstigung oder um einen erstmaligen Antrag geht – eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend. Insbesondere die formale und inhaltliche Prüfung der Statuten ist häufig ausschlaggebend für eine erfolgreiche Anerkennung durch das Finanzamt.
Als Steuerberatungskanzlei stehen wir Ihnen umfassend zur Seite – insbesondere bei:
- der Analyse und gegebenenfalls Anpassung Ihrer Statuten
- der Antragstellung bzw. jährlichen Verlängerungsmeldung über FinanzOnline
- der laufenden Kommunikation mit dem Finanzamt
- der fristgerechten Erfüllung aller rechtlichen und formellen Anforderungen
Wir begleiten Sie sicher durch das Verfahren zur Spendenbegünstigung. Ihre CONTAX-Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.