Umsatzsteuer One-Stop-Shop – Aktuelle Regelungen
Im Rahmen des One-Stop-Shop (OSS) können Unternehmer die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze ab 1. Juli 2021 deklarieren und bezahlen.
Betroffen sind insbesondere Umsätze an Nichtunternehmer bzw. an gewisse andere durch die Regelungen bestimmte Abnehmer (z.B.: Pauschalierte Landwirte, nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, Kleinunternehmer).
Die Meldung dieser Umsätze erfolgt über FinanzOnline bzw eVAT in Form einer gesonderten Umsatzsteuermeldung. Die Registrierung ist stets optional.
Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung in Anspruch, entfällt die ansonsten ab 1. Juli 2021 grundsätzlich bestehende Verpflichtung, diese Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat einzeln zu erklären (Registrierungspflicht in anderen EU-Ländern).
Aus der nachstehenden Tabelle können Sie den Anwendungsbereich und die wichtigsten Details des jeweiligen One-Stop-Shop Regimes entnehmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung und laufenden Anwendung, sollte einer der OSS für Ihr Unternehmen von Interesse sein.
Betroffen sind insbesondere Umsätze an Nichtunternehmer bzw. an gewisse andere durch die Regelungen bestimmte Abnehmer (z.B.: Pauschalierte Landwirte, nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, Kleinunternehmer).
Die Meldung dieser Umsätze erfolgt über FinanzOnline bzw eVAT in Form einer gesonderten Umsatzsteuermeldung. Die Registrierung ist stets optional.
Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung in Anspruch, entfällt die ansonsten ab 1. Juli 2021 grundsätzlich bestehende Verpflichtung, diese Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat einzeln zu erklären (Registrierungspflicht in anderen EU-Ländern).
Aus der nachstehenden Tabelle können Sie den Anwendungsbereich und die wichtigsten Details des jeweiligen One-Stop-Shop Regimes entnehmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung und laufenden Anwendung, sollte einer der OSS für Ihr Unternehmen von Interesse sein.
Downloads