Update: Coronabedingte Zahlungserleichterungen ÖGK
Gerne informieren wir sie über die kürzlich kundgemachte Fristverlängerung der Zahlungserleichterungen für coronabedingte Beitragsrückstände bei der ÖGK:
Der Verzugszinsensatz beträgt für den Zeitraum ab 1.7.2021 bis 30.9.2022 laut derzeitigem Stand 1,38%.
Bitte beachten sie, dass für Beitragszeiträume ab Juni 2021 wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen gelten. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten, somit erstmalig am 15. Juli 2021.
Der Vollständigkeit halber weisen wir Sie darauf hin, dass weitere Zahlungserleichterungen vorgesehen sind, wenn im Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 zumindest 40% des ursprünglichen Beitragsrückstandes (für die Zeiträume Februar 2020 bis Mai 2021) beglichen wurden. Wir werden sie im Jahr 2022 rechtzeitig über diese Möglichkeit informieren.
- Gestundete Sozialversicherungsbeiträge sind nun anstatt bis zum 31. März 2021 spätestens am 30. Juni 2021 zu entrichten
- Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Als gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt der 30.6.2021.
- Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden.
- Für Beitragszahlungen für Jänner bis Mai 2021 kann eine Stundung bis 30. Juni 2021 in Anspruch genommen werden.
- Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 30.6.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.9.2022 möglich. Ratenanträge können ab dem 1.6.2021 eingereicht werden.
Es gelten folgenden Voraussetzungen für die positive Erledigung eines Ratenansuchens:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einreichung der entsprechenden Anträge.
- Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsprobleme
- die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge müssen jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates abgeführt werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950.
Der Verzugszinsensatz beträgt für den Zeitraum ab 1.7.2021 bis 30.9.2022 laut derzeitigem Stand 1,38%.
Bitte beachten sie, dass für Beitragszeiträume ab Juni 2021 wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen gelten. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten, somit erstmalig am 15. Juli 2021.
Der Vollständigkeit halber weisen wir Sie darauf hin, dass weitere Zahlungserleichterungen vorgesehen sind, wenn im Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 zumindest 40% des ursprünglichen Beitragsrückstandes (für die Zeiträume Februar 2020 bis Mai 2021) beglichen wurden. Wir werden sie im Jahr 2022 rechtzeitig über diese Möglichkeit informieren.