VfGH zur Vertreterpauschale

Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als EUR 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch EUR 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Für Fragen im Detail dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Verfasst am 30.4.2018
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