Ausfallsbonus II
Am 27. Juli 2021 wurde die Verordnung über die Verlängerung des Ausfallsbonus (Ausfallsbonus II) veröffentlicht. Die wesentlichsten Neuerungen im Vergleich zum Ausfallsbonus I sind die folgenden:
Die Betrachtungszeiträume für den Ausfallsbonus II sind Juli, August und September 2021. Vergleichszeitraum ist hierbei immer der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Kalendermonat des Jahres 2019.
Antrag für Vergleichszeitraum
Juli 2021 Juli 2019
August 2021 August 2019
September 2021 September 2019
Die Antragstellung wird ab dem 16. August 2021 in gewohnter Weise über FinanzOnline möglich sein. Die Frist für die Antragstellung wurde von drei auf vier Monate verlängert (15. des viertfolgenden Monats).
Abweichend vom Ausfallsbonus I ist beim Ausfallsbonus II ein Umsatzausfall von mindestens 50% (zuvor 40%) bezogen auf die Gesamtumsätze erforderlich.
Der Teil „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II“ entfällt zur Gänze. Dies, weil nach der derzeitigen Rechtslage für Zeiträume nach Juni 2021 kein Fixkostenzuschuss II beantragt werden kann. Im Rahmen des Ausfallsbonus II steht daher ausschließlich der Teil „Bonus“ zur Verfügung.
Der „Bonus“ entspricht nicht mehr einheitlich 15% des Umsatzausfalls, sondern je nachdem in welcher Branche das betroffene Unternehmen seine Umsätze überwiegend erzielt, beträgt die prozentuelle Ersatzrate zwischen 10% und 40%. Die Ersatzraten für die jeweiligen Brachen können Sie hier abrufen.
Die Maximalhöhe des Ausfallsbonus II beträgt EUR 80.000,00 (zuvor idR EUR 60.000,00) während die zu gewährende Mindesthöhe bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gleichbleibend EUR 100,00 beträgt.
Neu im Vergleich zum Ausfallsbonus I ist, dass nun eine Deckelung des Ausfallsbonus II im Zusammenhang mit der Kurzarbeit besteht. Die Summe aus dem zu gewährenden Ausfallsbonus II und der Kurzarbeitsbeihilfe für den Betrachtungszeitraum darf den Umsatz des Vergleichsmonats aus 2019 nicht übersteigen. Dies soll einer Überförderung von Unternehmen entgegenwirken.
Keine Neuerungen bestehen beim beihilfenrechtlichen Höchstbetrag, welcher weiterhin EUR 1.800.000,00 beträgt. Für den Höchstbetrag sind insbesondere die Instrumente des
Ähnlich zum Fixkostenzuschuss I & II besteht nun auch bezüglich des Ausfallsbonus II eine Schadensminderungspflicht: Dem Unternehmer kommt die Plicht zu, den Umsatzausfall im Rahmen einer Gesamtstrategie soweit möglich zu reduzieren. In diesem Sinne versagt es die neue Verordnung Unternehmern ebenso, trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kurzarbeit, den Personalstand mit dem Ziel wesentlich zu verringern, einen höheren Umsatzausfall zu verzeichnen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn mit weniger Mitarbeitern nur verkürzte Öffnungszeiten oder ein eingeschränktes Serviceangebot möglich wären, was sich in weiterer Folge negativ auf den Umsatz auswirken würde. Den Umsatzausfall auf diese Weise zu erhöhen, wird durch die neue Verordnung untersagt. Insgesamt zielt dies auf die missbräuchliche Umsatzverminderung zu Gunsten höherer staatlicher Unterstützungen ab.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie wie üblich sehr gerne bei der Antragstellung oder nehmen diese für Ihr Unternehmen über FinanzOnline vor.
Die Betrachtungszeiträume für den Ausfallsbonus II sind Juli, August und September 2021. Vergleichszeitraum ist hierbei immer der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Kalendermonat des Jahres 2019.
Antrag für Vergleichszeitraum
Juli 2021 Juli 2019
August 2021 August 2019
September 2021 September 2019
Die Antragstellung wird ab dem 16. August 2021 in gewohnter Weise über FinanzOnline möglich sein. Die Frist für die Antragstellung wurde von drei auf vier Monate verlängert (15. des viertfolgenden Monats).
Abweichend vom Ausfallsbonus I ist beim Ausfallsbonus II ein Umsatzausfall von mindestens 50% (zuvor 40%) bezogen auf die Gesamtumsätze erforderlich.
Der Teil „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II“ entfällt zur Gänze. Dies, weil nach der derzeitigen Rechtslage für Zeiträume nach Juni 2021 kein Fixkostenzuschuss II beantragt werden kann. Im Rahmen des Ausfallsbonus II steht daher ausschließlich der Teil „Bonus“ zur Verfügung.
Der „Bonus“ entspricht nicht mehr einheitlich 15% des Umsatzausfalls, sondern je nachdem in welcher Branche das betroffene Unternehmen seine Umsätze überwiegend erzielt, beträgt die prozentuelle Ersatzrate zwischen 10% und 40%. Die Ersatzraten für die jeweiligen Brachen können Sie hier abrufen.
Die Maximalhöhe des Ausfallsbonus II beträgt EUR 80.000,00 (zuvor idR EUR 60.000,00) während die zu gewährende Mindesthöhe bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gleichbleibend EUR 100,00 beträgt.
Neu im Vergleich zum Ausfallsbonus I ist, dass nun eine Deckelung des Ausfallsbonus II im Zusammenhang mit der Kurzarbeit besteht. Die Summe aus dem zu gewährenden Ausfallsbonus II und der Kurzarbeitsbeihilfe für den Betrachtungszeitraum darf den Umsatz des Vergleichsmonats aus 2019 nicht übersteigen. Dies soll einer Überförderung von Unternehmen entgegenwirken.
Keine Neuerungen bestehen beim beihilfenrechtlichen Höchstbetrag, welcher weiterhin EUR 1.800.000,00 beträgt. Für den Höchstbetrag sind insbesondere die Instrumente des
- Lockdown-Umsatzersatz I und II
- Fixkostenzuschuss II
- Ausfallsbonus I und II sowie
- zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für aws / ÖHT Kredite zusammenzuzurechnen.
Ähnlich zum Fixkostenzuschuss I & II besteht nun auch bezüglich des Ausfallsbonus II eine Schadensminderungspflicht: Dem Unternehmer kommt die Plicht zu, den Umsatzausfall im Rahmen einer Gesamtstrategie soweit möglich zu reduzieren. In diesem Sinne versagt es die neue Verordnung Unternehmern ebenso, trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kurzarbeit, den Personalstand mit dem Ziel wesentlich zu verringern, einen höheren Umsatzausfall zu verzeichnen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn mit weniger Mitarbeitern nur verkürzte Öffnungszeiten oder ein eingeschränktes Serviceangebot möglich wären, was sich in weiterer Folge negativ auf den Umsatz auswirken würde. Den Umsatzausfall auf diese Weise zu erhöhen, wird durch die neue Verordnung untersagt. Insgesamt zielt dies auf die missbräuchliche Umsatzverminderung zu Gunsten höherer staatlicher Unterstützungen ab.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie wie üblich sehr gerne bei der Antragstellung oder nehmen diese für Ihr Unternehmen über FinanzOnline vor.