Entwurf Verrechnungspreisrichtlinien 2020

Kurz vor Jahresende 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf der Verrechnungspreisrichtlinien 2020 (VPR 2020) veröffentlicht. Dieser stellt ein Update zu den derzeit geltenden VPR 2010 dar und inkorporiert die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung sowie zahlreiche Neuerungen, die auf Ebene der OECD ergangen sind. Die final angepassten VPR sollen noch dieses Jahr veröffentlicht werden. Besondere Relevanz haben die zahlreichen Änderungen dahingehend, dass die VPR dynamisch zu interpretieren sind, d.h. sie können auch rückwirkend Anwendung finden.

Grundsätzlich ist das Thema Verrechnungspreise bei der internationalen Preis- und Ergebnisfestsetzung im Konzern zwischen verbundenen Unternehmen sowie deren Betriebsstätten relevant und basiert auf dem Fremdverhaltensgrundsatz.

Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen sollen so vereinbart werden wie vergleichbare Transaktionen zwischen fremden Dritten.

Nachstehend finden Sie einen Überblick zu einer Auswahl relevanter Neuerungen:
  • Aufnahme einer Regelung zu Jahresendanpassungen ("Year-End-Adjustments"). Diese sind unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fremdüblich.
  • Detaillierte Ausführungen zur Erstellung von Datenbankstudien.
  • Dienstleistungen im Konzern
    • Änderung der fremdüblichen Bandbreite für Gewinnaufschläge bei Dienstleistungen mit Routinecharakter ab dem 1.1.2021 auf 3% bis 10%.
    • Gesellschaften müssen einen Nutzen aus der Dienstleistung tragen ("benefit test").
    • Vereinfachte Verrechnung bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ("low value-adding intra-group services").
  • Betriebsstätte
    • Aufnahme des "Painter Example" der OECD, wonach auf die faktische Verfügungsmacht über eine feste Einrichtung abgestellt wird.
    • Vertreterbetriebsstätte auch bei bloß faktischer gewöhnlich ausgeübter Abschlussvollmacht.
    • Ergebnisabgrenzung: weiterhin AOA light (Authorized OECD Approach). Dies im Unterschied zu Deutschland!
  • Präzisierung Mindestinhalt zur Verrechnungspreisdokumentation außerhalb des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes ("VPDG").
  • Erhöhte Ansprüche an Cash-Pooling-Vereinbarungen.
  • Immaterielle Werte
    • Zurechnung anhand der Wertschöpfungsbeiträge der zentralen Funktionen (Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz, Verwertung bzw. "DEMPE" – development, enhancement, maintenance, protection and exploitation).
    • Aufnahme des hard to value intangible (“HTVI”) Ansatzes für schwer zu bewertende immaterielle Werte.
Wir würden uns freuen Sie bei individueller Analyse und Einschätzung der Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zu unterstützen!
 
Verfasst am 3.5.2021
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