Erinnerung: Auslaufen der SV-Stundungen bei Kurzarbeitsbeihilfe
Wie bereits in unserem Beitrag vom 22. Juni 2020 Update Coronavirus (COVID-19) - Weitere Erleichterungen für Betriebe im Bereich der Sozialversicherung erwähnt, sind Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von den Stundungs- und Ratenvereinbarungsmöglichkeiten ausgenommen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
Da viele Unternehmen ihre ersten AMS-Kurzarbeitsbeihilfen für die Monate März und April 2020 im Juni 2020 erhalten haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge der Monate März und April 2020 spätestens am 15. August 2020 fällig.
Für die Beihilfenauszahlung und die Sozialversicherungsbeiträge der Folgemonate gilt die Regel natürlich analog.
Da in der Praxis die Berechnung der auf die Kurzarbeitsbeihilfe/Risikofreistellung oder Absonderung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (und BMSVG) nur mit großem Aufwand möglich ist, akzeptiert die ÖGK vorläufig aus Vereinfachungsgründen, dass der von dem Auslaufen der Stundung betroffene Betrag pauschal mit einem Prozentsatz von 39% der zugeflossenen Kurzarbeitsbeihilfe/Beiträge für Risikogruppen Mitarbeiter/Beiträge für abgesonderte Mitarbeiter angenommen wird.
Da viele Unternehmen ihre ersten AMS-Kurzarbeitsbeihilfen für die Monate März und April 2020 im Juni 2020 erhalten haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge der Monate März und April 2020 spätestens am 15. August 2020 fällig.
Für die Beihilfenauszahlung und die Sozialversicherungsbeiträge der Folgemonate gilt die Regel natürlich analog.
Da in der Praxis die Berechnung der auf die Kurzarbeitsbeihilfe/Risikofreistellung oder Absonderung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (und BMSVG) nur mit großem Aufwand möglich ist, akzeptiert die ÖGK vorläufig aus Vereinfachungsgründen, dass der von dem Auslaufen der Stundung betroffene Betrag pauschal mit einem Prozentsatz von 39% der zugeflossenen Kurzarbeitsbeihilfe/Beiträge für Risikogruppen Mitarbeiter/Beiträge für abgesonderte Mitarbeiter angenommen wird.