Investitionsfreibetrag ab 2023

Bald ist es so weit – der durch die ökosoziale Steuerreform eingeführte Investitionsfreibetrag soll für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte (Fertigstellung) Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können.
Der Freibetrag beträgt 10 bzw 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und wird zusätzlich zur ungekürzten Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
Nachstehend finden Sie einige wichtige Eckpunkte – weitere Details können Sie unserem Betrag zur Ökosoziale Steuerreform 2022 im Bereich Investitionsfreibetrag entnehmen.
  • Die Formulierung „nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter“ bedeutet, dass der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) nach dem 31. Dezember 2022 liegen muss. Sofern bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Jänner 2023 aktiviert worden sind, sollen (dennoch) die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Investitionsfreibetrag maßgeblich sein.
  • Der Investitionsfreibetrag kann im Rahmen der betrieblichen Einkünfte gelten gemacht werden – nicht hingegen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Er soll sowohl natürlichen Personen als auch Personen- bzw Kapitalgesellschaften zustehen.
  • Vermögensverwaltende Körperschaften („Holdings“) erzielen aufgrund des § 7 Abs 3 KStG stets betriebliche Einkünfte und sollen daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen können.
  • Der Investitionsfreibetrag darf – ungeachtet des anzuwendenden Prozentsatzes – insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.
  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes muss mindestens 4 Jahre betragen.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme forschungsfördernder Maßnahmen (Forschungsprämie) soll zulässig sein.
  • Der Investitionsfreibetrag muss in der Steuererklärung und im Anlagenverzeichnis ausgewiesen werden
  • Unter anderem für geringwertige Wirtschaftsgüter (betragliche Grenze ab 1. Jänner 2023 EUR 1.000) steht kein Investitionsfreibetrag zu.
  • Bei pauschaler Gewinnermittlung steht kein Investitionsfreibetrag zu.

 
Verfasst am 22.11.2022
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