Neues Gehaltsschema im Handel

Nach drei Jahren Verhandlungen haben sich die Sozialpartner auf ein neues, modernes Gehaltsschema für die rund 400.000 Angestellten im heimischen Einzel-, Groß– und Kfz-Handel geeinigt.
Der neue Handels-KV sieht vor allem eine flachere Gehaltskurve mit etwas höheren Einstiegsgehältern, eine einfachere Gehaltseinstufung sowie Verbesserungen für Frauen vor. Das neue Gehaltsschema gilt ab 1. Dezember 2017.

Wann müssen Sie umstellen?
Sie müssen nicht sofort umstellen, Sie haben dafür vier Jahre, also bis Dezember 2021, Zeit. Der Umstieg erfolgt mit Stichtagsregelung für die gesamte Belegschaft, wobei kein bestehender Mitarbeiter schlechter gestellt werden darf. Bei Neugründung eines Betriebes, neuer Gewerbeberechtigung oder genereller erstmaliger Anwendung des Handels-KV ist das neue Gehaltsschema sofort anzuwenden.

Wie hoch ist das Grundgehalt?

Das ausgehandelte Grundgehalt für Mitarbeiter mit Ausbildung liegt nun bei EUR 1.600,00 brutto im Monat (davor EUR 1.546,00). Älteren Beschäftigten werden hingegen, um sie wieder attraktiver und leistbarer für den Arbeitsmarkt zu machen, weniger Vordienstzeiten angerechnet.
Die große Veränderung gibt es bei den Berufsgruppen bzw. Gehaltstafeln. Die Sozialpartner einigten sich auf acht unterschiedliche Gruppen – von einfachen Hilfstätigkeiten in Gruppe A und B über klassische Verkaufstätigkeiten mit oder ohne leitender Funktion (Gruppen C bis F) bis zur Geschäftsführungsebene (Gruppen G und H). Diese neuen Gehaltstafeln ersetzen die bisher gültigen schwammigen Formulierungen wie "einfache" oder "schwierige" Tätigkeiten, die in den de facto über 50 Beschäftigungsgruppen angeführt sind.
Eine große sozialpolitische Vorbildwirkung hat der neue Handels-KV mit der vollen Anrechnung von bis zu 22 Monaten Karenzurlaub pro Kind bei Beginn der Karenz ab 1.12.2017.

Gibt es Übergangsregelungen?
Für Betriebe, die zwischen 1. Dezember 2017 und 30. November 2019 umsteigen, gelten Sonderregeln für einen gleitenden Übergang, wenn die Differenz zwischen Mindestgehalt NEU und Grundgehalt ALT höher als EUR 65,00 pro Monat ist. In diesem Fall kann die Anpassung in Etappen erfolgen.

Wer wird informiert?
Über den Umstieg ist die Belegschaft mindestens drei Monate im Voraus zu informieren. Wenn Sie dauerhaft mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, muss der Übertrittsstichtag auch den Kollektivvertragsparteien bekannt gegeben werden (WKO@BSH.at oder handel@gpa-djp.at).
Bei Betrieben mit Betriebsrat muss der Übertrittsstichtag mittels Bertriebsvereinbarung festgelegt werden, wobei es dafür keine bestimmten Zeitvorgaben gibt. Es wird lediglich von den Sozialpartnern ersucht, die Einigung so zu gestalten, dass die Verständigung an die Sozialpartner ebenfalls drei Monate vorher erfolgen kann.

Umstieg im Jahr 2018?
Wenn Sie zum Beispiel im Jänner 2018 umsteigen möchten, muss in Betrieben ohne Betriebsrat drei Monate vorher – also bis spätestens 30.9.2017 – das Informationsschreiben bei den Dienstnehmern einlangen. Generell bietet sich ein Stichtag Anfang des Jahres an, da im Jänner auch die Gehaltsanpassungen im Kollektivvertrag Handel veröffentlicht werden. Spätestens vier Wochen vor dem Übertrittsstichtag hat jeder Dienstnehmer einen Dienstzettel NEU mit folgenden Daten zu erhalten:
  1. Übergangsstichtag
  2. Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU
  3. Beschäftigungsgruppenjahr
  4. Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls des Reformbetrages.
Unter dem Reformbetrag versteht man die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der fünften Stufe (ab 13 Jahre) und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT.
Ein Muster dazu finden Sie auf www.derhandel.at.

Gerne sind wir Ihnen bei der neuen Einstufung Ihrer Mitarbeiter unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten, der Einhaltung der Umreihungsvorgaben, bei der Erstellung des Informationsbriefes und bei der Erstellung der Dienstzettel NEU behilflich.

 
Verfasst am 2.11.2017
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