Umsatzersatz für indirekt betroffene Branchen (Umsatzersatz II)

Mit 16. Februar 2021 wurde die finale Version der Verordnung über die Gewährung eines Lockdown- Umsatzersatzes für indirekt betroffene Branchen (Umsatzersatz II) veröffentlicht.
Die wesentlichsten Bestimmungen sind wie folgt:
Die Antragszeiträume für den Umsatzersatz II betreffen ausschließlich den Lockdown von 1. November bis 31. Dezember 2020 (der "Lockdown"). Der Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2020 gilt somit als Betrachtungszeitraum.
Für Zeiträume ab 2021 steht insbesondere der Ausfallsbonus zu – ein Umsatzersatz kann für Zeiträume nach Dezember 2020 nicht beantragt werden.
Wie beim Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen, ist der Vergleichszeitraum für 1. November bis einschließlich 6. Dezember 2020 der (anteilige) Monat November 2019. Der Vergleichszeitraum für 7. Dezember bis 31. Dezember 2020 ist der (anteilige) Monat Dezember 2019.

Antragsberechtigt für den Umsatzersatz II sind Unternehmen, die
  • im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 mehr als 40% Umsatzrückgang erlitten haben (bezogen auf die Gesamtumsätze) und
  • mindestens 50% ihrer Umsätze im Vergleichszeitraum (2019) mit Unternehmen erzielt haben, die vom Lockdown im Jahr 2020 direkt betroffen waren (begünstige Umsätze) und
  • diese Umsätze in einer explizit im Anhang 2 (am Ende der Seite im Downloadbereich) angeführten Branche erzielt haben (indirekte Betroffenheit). Die Liste ist ausgesprochen umfangreich.
Sonderregelungen gelten für nach dem 31. Dezember 2018 gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben.

Als Vergleichsumsatz ist grundsätzlich die Summe der Kennziffer 000 aus der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung 2019 heranzuziehen. Wird keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, gelten Sonderregeln.

Für die Berechnung des Umsatzersatz II ist vom anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz nur jener Anteil zu berücksichtigen, der auf Umsätze mit Unternehmen fällt, die direkt betroffen waren (begünstige Umsätze). Wenn der Anteil nicht 100% beträgt, sind nicht begünstigte Umsatzanteile auszuscheiden. Dabei ist insbesondere anhand der Verhältnisse in den Vergleichszeiträumen 2019 mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen. Idealerweise liegen anhand der Buchhaltungs- und/oder Kostenrechnungsdaten genaue Werte aus den Vergleichszeiträumen vor. Sollte der Anteil im Vergleichszeitraum nicht repräsentativ sein, kann mittels einer gesonderten Steuerberaterbestätigung ein höherer Anteil angegeben werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Wegfall eines "nicht-begünstigten" Betriebsteils im Vergleich zu 2019 keinen höheren Prozentsatz der begünstigten Umsätze rechtfertigt.
Der so ermittelte begünstigte Umsatzanteil ist mit dem für die entsprechende Branche in der Verordnung angeführten Prozentsatz zu multiplizieren, sodass sich der Umsatzersatz II ergibt. Folgende Ersatzprozentsätze sind – je nach Branche – anwendbar:
November: 80 60 40 20%
Dezember: 50 37,5 25 12,5%

Für Umsatzteile, für die bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen gewährt wurde, steht kein Umsatzersatz II zu.

Der Umsatzersatz II ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:
• Der Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 800.000. Der Mindestbetrag liegt je nach Anteil der begünstigten Umsätze entweder bei EUR 1.500 oder bei EUR 2.300. Auf den Höchstbetrag werden unter anderem der Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen, der Fixkostenzuschuss 800.000 und aufrechte 100% Kreditgarantien der aws und/oder ÖHT sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden, angerechnet. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den Höchstbetrag nicht.
  • Die Summe aus Umsatzersatz II und anteilig für den Antragszeitraum bezogener Kurzarbeitsbeihilfe darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz aus dem Vorjahr übersteigen.
  • Der Umsatzersatz II darf nicht höher sein als der anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallende Umsatzausfall (Differenz des Umsatzes aus dem anteiligen Vergleichszeitraum 2019 und dem anteiligen Betrachtungszeitraum 2020 in absoluten Zahlen).
  • Zu beachten sind außerdem die de-minimis-Höchstbeträge für gewisse Unternehmen in Schwierigkeiten.
Der Antrag auf Umsatzersatz II kann ab 16. Februar bis 30. Juni 2021 gestellt werden. Die Antragstellung hat grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter über FinanzOnline zu erfolgen, wobei diese die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den gewählten Zeiträumen zu bestätigen haben.

Die selbstständige Antragstellung ohne Einbeziehung einer steuerlichen Vertretung ist nur vorgesehen, wenn
  • eigene FinanzOnline Zugangsdaten für das Unternehmen vorliegen und
  • der Gesamtbetrag des Umsatzersatzes II EUR 5.000 nicht übersteigt und
  • ausschließlich (100%) begünstigte Umsätze erzielt werden.
Für die Antragsberechtigung zum Umsatzersatz II dürfen ab 16. Februar 2021 für die Anzahl der Tage, für ein Umsatzersatz II beantragt wird, keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden.

Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben, sind nicht antragsberechtigt.
Eine gleichzeitige Gewährung für denselben Zeitraum von Umsatzersatz II, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz und/oder Ausfallsbonus ist nicht möglich. Sollte sich für ein Unternehmen nachträglich herausstellen, dass ein anderes Unterstützungsinstrument im Vergleich zum Umsatzersatz II vorteilhaft gewesen wäre, ist ein rückwirkender Wechsel unter Anrechnung bereits erhaltener Beträge vorgesehen.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zum Thema sowie für die Antragstellung zu Verfügung.
 
Verfasst am 17.2.2021
Share
 

Weitere CONTAX News