Ausfallsbonus

Am 16. Februar 2021 wurde die Verordnung über die Gewährung eines Ausfallsbonus für geschlossene oder schwer getroffene Unternehmen veröffentlicht. Die wesentlichsten Bestimmungen sind wie folgt:

Der Ausfallsbonus kann für ganze Kalendermonate zwischen November 2020 und Juni 2021 beantragt werden. Der Zeitraum zwischen 1. November 2020 und 30. Juni 2021 gilt somit als Betrachtungszeitraum.

Der Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Umsatzausfalles ist der entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 – die COVID belasteten Monate März – Juni 2020 sind daher nicht relevant. Es ergeben sich grundsätzlich folgende Vergleichszeiträume:

Antrag für
       Vergleichszeitraum
November 2020
       November 2019
Dezember 2020
       Dezember 2019
Jänner 2021
       Jänner 2020
Februar 2021
       Februar 2020
März 2021
       März 2019
April 2021
       April 2019
Mai 2021
       Mai 2019
Juni 2021
       Juni 2019

Sonderregelungen gelten für nach dem 31. Dezember 2018 gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben.

Antragsberechtigt für den Ausfallsbonus sind grundsätzlich Unternehmen, die im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum mindestens 40% Umsatzrückgang erlitten haben (bezogen auf die Gesamtumsätze). Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anzuerkennen. Außerdem ist weiterhin Voraussetzung, dass eine operative Tätigkeit ausgeübt wird.

Für die Ermittlung des Umsatzausfalles ist grundsätzlich die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums maßgeblich. Hierbei wird in der Regel auf die Summe der Kennziffer 000 aus der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung abgestellt. Umsätze, die nicht mit operativen Tätigkeiten erzielt wurden und der Verkauf von Grundstücken (insb. solchen des Anlagevermögens) sind auszuscheiden. Wird keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, gelten Sonderregeln.

Der Ausfallbonus beträgt maximal 30% des erlittenen Umsatzausfalles (Differenz des Umsatzes aus dem Vergleichszeitraum und dem Betrachtungszeitraum in absoluten Zahlen) und ist mit EUR 60.000 pro Monat gedeckelt. Er setzt sich aus einem Bonus (15% - max. EUR 30.000) und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 (15% - max. EUR 30.000) zusammen. Der Antragsteller kann wählen, ob er nur den Bonus oder auch den Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragen möchte. Für die Gewährung eines Vorschusses auf den FKZ 800.000 ist es notwendig, dass sich der Antragsteller verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen. Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus. Ob dies final ist oder Verlustersatz durch Rückzahlung des Vorschusses auf den FKZ 800.000 wieder beantragbar wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Die zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.

Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag wurde (analog zur Erhöhung des FKZ 800.000 aber abweichend von den Instrumenten des Umsatzersatzes) mit EUR 1.800.000 festgesetzt, wobei die folgenden finanziellen Maßnahmen vom Höchstbetrag in Abzug zu bringen sind:
  • der Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen,
  • der Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Branchen,
  • der Fixkostenzuschuss 800.000 und
  • aufrechte 100% Kreditgarantien der aws und/oder ÖHT sowie
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden.
Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den Höchstbetrag nicht.

Zu beachten sind außerdem die de-minimis-Höchstbeträge für gewisse Unternehmen in Schwierigkeiten.

Neu im vergleich zu den Instrumenten Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss und Verlustersatz ist, dass in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge vor dem 1. November 2020 (zB Einbringung, Verkauf von (Teil-) Betrieben, "Asset Deals") bei Erfüllen von explizit genannten Voraussetzungen ein Ausfallsbonus beantragt werden kann. Bei den übrigen Instrumenten ist ein Heranziehen der Vergleichszeiträume des Vorgängers nur in Fällen der zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge möglich – ob dies aufrechterhalten wird, bleibt abzuwarten.

Der Antrag hat im Zeitraum vom 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats zu erfolgen (Beispiel: der Ausfallsbonus für Jänner kann ab 16. Februar bis 15. April 2021 beantragt werden).

Die Antragstellung hat ausschließlich über FinanzOnline zu erfolgen und ist sehr einfach und unbürokratisch. Wenn Sie über einen persönlichen Zugang zu FinanzOnline verfügen, empfehlen wir Ihnen, die Antragstellung selbst vorzunehmen.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei Bedarf sehr gerne bei der Antragstellung oder nehmen diese für Ihr Unternehmen über FinanzOnline vor.

Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben, sind nicht antragsberechtigt
.
Eine gleichzeitige Gewährung für denselben Zeitraum von Ausfallsbonus, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz und/oder Umsatzersatz II ist nicht möglich. Sollte sich für ein Unternehmen nachträglich herausstellen, dass ein anderes Unterstützungsinstrument im Vergleich zum Ausfallbonus vorteilhaft gewesen wäre, ist ein rückwirkender Wechsel unter Anrechnung bereits erhaltener Beträge vorgesehen. Die einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist der Umsatzersatz II: Sollte für November 2020 und/oder Dezember 2020 ein Ausfallsbonus beantragt werden, ist ein nachträglicher Wechsel zum Umsatzersatz II nicht mehr möglich.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zum Thema sowie für die Antragstellung zu Verfügung.
 
Verfasst am 17.2.2021
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