Alle Jahre wieder kommen unsere steuerlichen Gestaltungstipps kurz vor dem Jahreswechsel:
Erweiterter Investitionsfreibetrag (IFB)
Für Unternehmer ist die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) aktuell interessant. Für Investitionen in begünstigte abnutzbare Wirtschaftsgüter zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines erhöhten IFB in Höhe von 20 % (statt 10%) bzw. 22 % (statt 15%) bei ökologischen Investitionen. Der IFB kann neben der Abschreibung als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe abgesetzt werden - das bedeutet, die Abschreibung wird dadurch nicht reduziert.
Unverändert bleibt, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter weiterhin für mindestens vier Jahre in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden müssen. Weiters ist der IFB auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu EUR 1 Million pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Kein IFB kann insbesondere für Anschaffungs-/Herstellungskosten betreffend Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen zur Förderung oder Nutzung fossiler Energieträger und bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass der IFB nicht für Wirtschaftsgüter beansprucht werden kann, die bereits für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden.
Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften
Unternehmern bzw. natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (egal ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Pauschalierer) steht der Grundfreibetrag von 15 % des Gewinns, maximal bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 zu. Der maximale Grundfreibetrag beträgt demnach EUR 4.950,00.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können zusätzlich für die vor dem Jahreswechsel neu angeschafften abnutzbaren Anlagegüter den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (invGFB) geltend machen. Die Höhe dieses Gewinnfreibetrags hängt von der Investitionshöhe und der Höhe des Gewinns ab – der Gewinn muss dabei EUR 33.000,00 übersteigen.
Die begünstigten abnutzbaren Anlagegüter (oder die begünstigten Wertpapiere) müssen mindestens vier Jahre in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Ähnlich wie beim Investitionsfreibetrag kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für insbesondere geringwertige Wirtschaftsgütern, gebrauchte Wirtschaftsgüter oder PKWs geltend gemacht werden. Spiegelbildlich zum IFB kann kein Wirtschaftsgut, das bereits für den IFB herangezogen wurde, nochmal für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 1.000,00 (netto) können im Jahr der Anschaffung (also vor der tatsächlichen Inbetriebnahme) voll abgeschrieben werden. Damit sind Anschaffungen, die bereits Anfang 2026 geplant sind, idealerweise noch 2025 durchzuführen.
(Erweiterte) beschleunigte Gebäude-AfA
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA geltend gemacht werden. Diese beträgt im ersten Jahr höchstens das Dreifache der normalen gesetzlichen AfA und im zweiten Jahr das Zweifache. Sofern das Gebäude in der zweiten Jahreshälfte 2025 fertiggestellt wird, kann im Rahmen der beschleunigten Abschreibung nicht nur die Halbjahres-AfA, sondern im ersten Jahr höchstens das Dreifache der normalen Abschreibung für das ganze Jahr geltend gemacht werden.
Für begünstigte Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre eine erhöhte AfA (höchstens das Dreifache der normalen gesetzlichen AfA) geltend zu machen – die sogenannte erweiterte beschleunigte Gebäude-AfA. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Wohngebäude bestimmte ökologischer Standards („Klimaaktiv Bronze-Standard“) erfüllt. Auch hier kann bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte statt der Halbjahres-AfA die AfA für das ganze Jahr angesetzt werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen für mildtätige Zwecke können bis zu maximal 10% des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die spendenempfangende Institution auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigt aufgelistet ist.
Geld- oder Sachspenden aufgrund anerkannter Katastrophenfälle oder außergewöhnlichen Schadensereignissen (zB Hochwasser, humanitäre Notlagen oder kriegerische Auseinandersetzungen) können in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern diese Hilfeleistungen werbewirksam für das Unternehmen getätigt wurden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Prospekten des Unternehmens).
Mitarbeiterprämie
Für das Jahr 2025 kann noch bis zu EUR 1.000 jährlich an Mitarbeiter aus sachlich betriebsbezogenen Gründen steuerfrei gezahlt werden. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise nicht gewährt werden. Bitte beachten Sie, dass die Prämie zwar steuerfrei, aber hinsichtlich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) beitragspflichtig ist. Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von EUR 3.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.