Umsatzsteuer 5% - 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
Seit 2. Juli 2020 ist mit der Zustimmung des Bundesrates das innerstaatliche parlamentarische Verfahren zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer auf 5% für Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche sowie Publikationsbereich abgeschlossen – ausständig ist noch die Genehmigung durch die EU-Kommission.
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden. Es bestehen nach Ansicht der der Finanzverwaltung auch keine Bedenken, wenn der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.
Unter Berücksichtigung des letzten Abänderungsantrages sollen nun folgende Umsätze vom reduzierten Umsatzsteuersatz von 5% umfasst sein:
Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO
Dies soll sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Leistungen, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Durch die letzten Änderungen wird nun auch der "Gastgewerbebereich" von Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien vom 5% Steuersatz umfasst. Lieferungen, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (zB Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen) fallen nicht unter die Begünstigung. Ebenfalls nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen die in einem Supermarkt oder in einem Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke. Auf ein Restaurant in einem Supermarkt oder in einer Tankstelle findet die Begünstigung Anwendung.
Beherbergung und Hotellerie
Im Bereich Beherbergung und Hotellerie ist zusätzlich zur Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken (siehe oben) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke vom 5% Steuersatz umfasst.
Zur Abgrenzung der Beherbergung von der bloßen Grundstücksüberlassung für Wohnzwecke gelten die allgemeinen Regeln: Die Leistung muss über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten (einschließlich deren typischer Nebenleistungen) hinausgehen und erfordert auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes, die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht (zB Reinigung oder Zurverfügungstellung Bettwäsche/Handtüchern etc). Betroffen sind insbesondere die Beherbergung in Hotels und Gaststätten sowie auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und –appartements.
Publikationsbereich
Im Publikationsbereich sind unter anderem die normalerweise mit 10% besteuerte Lieferung von Büchern, Zeitungen, etc. sowie auch elektronische Publikationen und Hörbücher vom 5% Steuersatz umfasst.
Kultur und Unterhaltung
Folgende Umsätze im Kulturbereich unterliegen der 5% Umsatzsteuer:
Auf der Homepage des BMF befinden sich detaillierte FAQ zum ermäßigten Steuersatz, die laufend aktualisiert werden.
Zur Auswirkung der Umsatzsteuersenkung auf die Registrierkassen hat das BMF ebenfalls umfangreiche FAQ veröffentlicht.
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden. Es bestehen nach Ansicht der der Finanzverwaltung auch keine Bedenken, wenn der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.
Unter Berücksichtigung des letzten Abänderungsantrages sollen nun folgende Umsätze vom reduzierten Umsatzsteuersatz von 5% umfasst sein:
Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO
Dies soll sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Leistungen, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Durch die letzten Änderungen wird nun auch der "Gastgewerbebereich" von Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien vom 5% Steuersatz umfasst. Lieferungen, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (zB Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen) fallen nicht unter die Begünstigung. Ebenfalls nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen die in einem Supermarkt oder in einem Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke. Auf ein Restaurant in einem Supermarkt oder in einer Tankstelle findet die Begünstigung Anwendung.
Beherbergung und Hotellerie
Im Bereich Beherbergung und Hotellerie ist zusätzlich zur Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken (siehe oben) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke vom 5% Steuersatz umfasst.
Zur Abgrenzung der Beherbergung von der bloßen Grundstücksüberlassung für Wohnzwecke gelten die allgemeinen Regeln: Die Leistung muss über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten (einschließlich deren typischer Nebenleistungen) hinausgehen und erfordert auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes, die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht (zB Reinigung oder Zurverfügungstellung Bettwäsche/Handtüchern etc). Betroffen sind insbesondere die Beherbergung in Hotels und Gaststätten sowie auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und –appartements.
Publikationsbereich
Im Publikationsbereich sind unter anderem die normalerweise mit 10% besteuerte Lieferung von Büchern, Zeitungen, etc. sowie auch elektronische Publikationen und Hörbücher vom 5% Steuersatz umfasst.
Kultur und Unterhaltung
Folgende Umsätze im Kulturbereich unterliegen der 5% Umsatzsteuer:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Bestimmte Einfuhren, Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen
- Filmvorführungen.
- Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
- Leistungen, die mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
- Musik- und Gesangsaufführungen
- Leistungen, die mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.
Auf der Homepage des BMF befinden sich detaillierte FAQ zum ermäßigten Steuersatz, die laufend aktualisiert werden.
Zur Auswirkung der Umsatzsteuersenkung auf die Registrierkassen hat das BMF ebenfalls umfangreiche FAQ veröffentlicht.