UPDATE Corona Kurzarbeit Phase 5
Die Corona Kurzarbeit geht von Juli 2021 bis Juni 2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens jeweils 6 Monaten in die nächste Runde. In der Phase 5 ist nun zwischen zwei Varianten zu unterscheiden. Die wichtigsten Details sollen nachstehend zusammengefasst werden.
Besonders von der COVID-19 Pandemie betroffene Unternehmen
Diese Schiene der Kurzarbeit steht nur Unternehmen zu, die von der COVID-19 Pandemie besonders betroffen sind und ist derzeit bis 31. Dezember 2021 befristet. Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 % von der Normalarbeitszeit. Bei Gewährung steht die Kurzarbeitsunterstützung wie gehabt in vollem Ausmaß zu. Besonders betroffen sind Betriebe:
Alle anderen Betriebe
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird um 15 % reduziert (= 85 % Auszahlung). Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % von der Normalarbeitszeit.
Für beide Varianten gilt, dass Betriebe, die nicht von der Phase 4 der Kurzarbeit Gebrauch gemacht haben (1. April 2021 bis 30. Juni 2021), ein drei-wöchiges Beratungsverfahren mit dem AMS, der WKO und der Gewerkschaft absolvieren müssen, bevor das Kurzarbeitsprojekt genehmigt wird.
Die Kurzarbeit ist weiterhin an eine Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands im Betrieb geknüpft. Werden Arbeitnehmerinnen im Rahmen von Massenkündigungen beim AMS zum Frühwarnsystem angemeldet, besteht keine Auffüllverpflichtung für diese Mitarbeiterinnen. Eine Zustimmung vorweg durch die Gewerkschaft ist trotzdem notwendig.
Die Nettoersatzrate beträgt je nach Höhe des Gehalts weiterhin 90 %, 85 % oder 80 % (bei Lehrlingen 100 %).
Sind mehr als 5 Arbeitnehmerinnen von der Kurzarbeit betroffen, bedarf es einer Bestätigung durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
Das Unternehmen muss sich ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen. Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als einen Monat, haben Arbeitnehmerinnen zusätzlich zwingend eine Woche Ihres Urlaubs zu verbrauchen. Bei mehr als drei Monaten zwei Wochen und bei mehr als fünf Monaten drei Wochen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird die Kurzarbeitsbeihilfe für den Arbeitgeber gekürzt.
Anträge können voraussichtlich erst ab 19. Juli gestellt werden. Bei Kurzarbeitsprojekten mit Beginn ab 1. Juli 2021 voraussichtlich rückwirkend bis 18. August 2021. Danach sind Kurzarbeitsvorhaben vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Der Antrag und die Sozialpartnervereinbarung sind wie bisher über das eAMS-Konto hochzuladen.
Bei Bedarf können wir Sie sehr gerne bei der Antragstellung unterstützen!
Besonders von der COVID-19 Pandemie betroffene Unternehmen
Diese Schiene der Kurzarbeit steht nur Unternehmen zu, die von der COVID-19 Pandemie besonders betroffen sind und ist derzeit bis 31. Dezember 2021 befristet. Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 % von der Normalarbeitszeit. Bei Gewährung steht die Kurzarbeitsunterstützung wie gehabt in vollem Ausmaß zu. Besonders betroffen sind Betriebe:
- die im 3. Quartal 2020 mehr als 50 % Umsatzrückgang gegenüber dem 3. Quartal 2019 hatten oder
- über die ein Betretungsverbot verhängt wurde (derzeit keine Betriebe).
Alle anderen Betriebe
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird um 15 % reduziert (= 85 % Auszahlung). Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % von der Normalarbeitszeit.
Für beide Varianten gilt, dass Betriebe, die nicht von der Phase 4 der Kurzarbeit Gebrauch gemacht haben (1. April 2021 bis 30. Juni 2021), ein drei-wöchiges Beratungsverfahren mit dem AMS, der WKO und der Gewerkschaft absolvieren müssen, bevor das Kurzarbeitsprojekt genehmigt wird.
Die Kurzarbeit ist weiterhin an eine Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands im Betrieb geknüpft. Werden Arbeitnehmerinnen im Rahmen von Massenkündigungen beim AMS zum Frühwarnsystem angemeldet, besteht keine Auffüllverpflichtung für diese Mitarbeiterinnen. Eine Zustimmung vorweg durch die Gewerkschaft ist trotzdem notwendig.
Die Nettoersatzrate beträgt je nach Höhe des Gehalts weiterhin 90 %, 85 % oder 80 % (bei Lehrlingen 100 %).
Sind mehr als 5 Arbeitnehmerinnen von der Kurzarbeit betroffen, bedarf es einer Bestätigung durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
Das Unternehmen muss sich ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen. Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als einen Monat, haben Arbeitnehmerinnen zusätzlich zwingend eine Woche Ihres Urlaubs zu verbrauchen. Bei mehr als drei Monaten zwei Wochen und bei mehr als fünf Monaten drei Wochen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird die Kurzarbeitsbeihilfe für den Arbeitgeber gekürzt.
Anträge können voraussichtlich erst ab 19. Juli gestellt werden. Bei Kurzarbeitsprojekten mit Beginn ab 1. Juli 2021 voraussichtlich rückwirkend bis 18. August 2021. Danach sind Kurzarbeitsvorhaben vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Der Antrag und die Sozialpartnervereinbarung sind wie bisher über das eAMS-Konto hochzuladen.
Bei Bedarf können wir Sie sehr gerne bei der Antragstellung unterstützen!