Update zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen
Wie Sie vielleicht schon aus den Medien erfahren haben, wurde seitens der Regierung beschlossen, den Energiekostenzuschuss für das Jahr 2022 zu verlängern sowie ein separates Förderinstrument, den Energiekostenzuschuss II, für das Jahr 2023 zu implementieren.
Laut Pressemitteilung der Regierung wird der Energiekostenzuschuss I ("EKZ I") – mit dem ursprünglichen Förderzeitraum Februar bis September 2022 – bis Ende Dezember 2022 verlängert. Für den neuen, erweiterten Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 wird es eine eigene Antragsphase im Jahr 2023 geben. Abgesehen von der Erweiterung des Förderzeitraums soll es keine Änderungen zum derzeitigen Förderprogramm geben (vergleichen Sie dazu auch unsere Newsletterbeiträge vom 30. September 2022 und vom 11. November 2022).
Für den ursprünglichen Förderzeitraum Februar bis September 2022 wird eine Nachfrist für die bereits abgelaufene Voranmeldung eröffnet: Betriebe, die sich zwischen 7. und 28. November 2022 nicht vorangemeldet haben, werden dazu von 16. bis 20. Jänner 2023 noch einmal die Möglichkeit haben.
Zudem ist geplant, mit einem separaten Förderinstrument mit adaptierten Antragsbedingungen, dem Energiekostenzuschuss II ("EKZ II"), die Unterstützung für Unternehmen mit hohenEnergiekosten im Jahr 2023 fortzusetzen und teilweise auszuweiten.
Im Rahmen des Energiekostenzuschusses II sollen pro Unternehmen EUR 3.000 bis EUR 150 Mio ausbezahlt werden können. Insgesamt soll es fünf Förderstufen geben, wobei in den ersten zwei Stufen bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Mio kein Nachweis einer Mindestenergieintensität notwendig sein wird. Der Förderbetrag soll in Stufe 1 von 30% auf 60% verdoppelt und in der Stufe 2 von 30% auf 50% erhöht werden.
Gefördert werden soll neben Strom und Erdgas (wie bereits im EKZ I) auch noch direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (zB Fernwärme); in Förderstufe 1 zudem Treibstoffe, Heizöl, Dampf und Ähnliches. Die Fördermenge soll in Stufe 1 auf die verbrauchte Menge an Energie im Jahr 2021, in den Stufen 2-5 auf 70% der Verbrauchsmenge beschränkt werden.
In den höheren Förderstufen soll es gewisse Einschränkungen geben, wie zB hinsichtlich der Gewinn-/Verlustsituation, bei Bonuszahlungen und Dividenden der förderempfangenden Unternehmen. Weiters soll als zusätzliche Förderbedingung eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 vorgesehen sein.
Nähere Informationen sowie eine vorläufige Übersicht der fünf Förderstufen finden Sie in der Medieninformation des BMAW vom 22. Dezember 2022 im Downloadbereich.
Wie bereits beim EKZ I ist der Start des EKZ II von der Genehmigung der EU-Kommission abhängig. Mit der Veröffentlichung der finalen Richtlinien für den EKZ II auf der Homepage der AWS wird erst nach der Genehmigung gerechnet.
Da Sie in der Regel die Antragsvoraussetzungen des Energiekostenzuschuss I und II nicht erfüllen, sollen Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen des Energiekostenzuschuss-Pauschalmodells gefördert werden.
Im Pauschalmodell werden laut Information der Wirtschaftskammer Österreich grundsätzlich die Energiekosten im Jahr 2022 herangezogen und halbiert (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Von dieser Bemessungsgrundlage werden 30% pauschal nach Stufen gefördert, wobei die Zuschusshöhe mindestens EUR 300 und maximal EUR 1.800 (dh Energiekosten zwischen EUR 2.000 und EUR 12.000) beträgt.
Nähere Details zum Pauschalmodell liegen derzeit noch nicht vor. Eine Voranmeldung im Rahmen des Energiekostenzuschuss ist aber nicht erforderlich.
Sobald Details zur Antragstellung für den erweiterten Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 des EKZ I, oder neue Informationen zum EKZ II sowie zum Pauschalmodell vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.
Für den ursprünglichen Förderzeitraum Februar bis September 2022 wird eine Nachfrist für die bereits abgelaufene Voranmeldung eröffnet: Betriebe, die sich zwischen 7. und 28. November 2022 nicht vorangemeldet haben, werden dazu von 16. bis 20. Jänner 2023 noch einmal die Möglichkeit haben.
Zudem ist geplant, mit einem separaten Förderinstrument mit adaptierten Antragsbedingungen, dem Energiekostenzuschuss II ("EKZ II"), die Unterstützung für Unternehmen mit hohenEnergiekosten im Jahr 2023 fortzusetzen und teilweise auszuweiten.
Im Rahmen des Energiekostenzuschusses II sollen pro Unternehmen EUR 3.000 bis EUR 150 Mio ausbezahlt werden können. Insgesamt soll es fünf Förderstufen geben, wobei in den ersten zwei Stufen bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Mio kein Nachweis einer Mindestenergieintensität notwendig sein wird. Der Förderbetrag soll in Stufe 1 von 30% auf 60% verdoppelt und in der Stufe 2 von 30% auf 50% erhöht werden.
Gefördert werden soll neben Strom und Erdgas (wie bereits im EKZ I) auch noch direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (zB Fernwärme); in Förderstufe 1 zudem Treibstoffe, Heizöl, Dampf und Ähnliches. Die Fördermenge soll in Stufe 1 auf die verbrauchte Menge an Energie im Jahr 2021, in den Stufen 2-5 auf 70% der Verbrauchsmenge beschränkt werden.
In den höheren Förderstufen soll es gewisse Einschränkungen geben, wie zB hinsichtlich der Gewinn-/Verlustsituation, bei Bonuszahlungen und Dividenden der förderempfangenden Unternehmen. Weiters soll als zusätzliche Förderbedingung eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 vorgesehen sein.
Nähere Informationen sowie eine vorläufige Übersicht der fünf Förderstufen finden Sie in der Medieninformation des BMAW vom 22. Dezember 2022 im Downloadbereich.
Wie bereits beim EKZ I ist der Start des EKZ II von der Genehmigung der EU-Kommission abhängig. Mit der Veröffentlichung der finalen Richtlinien für den EKZ II auf der Homepage der AWS wird erst nach der Genehmigung gerechnet.
Da Sie in der Regel die Antragsvoraussetzungen des Energiekostenzuschuss I und II nicht erfüllen, sollen Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen des Energiekostenzuschuss-Pauschalmodells gefördert werden.
Im Pauschalmodell werden laut Information der Wirtschaftskammer Österreich grundsätzlich die Energiekosten im Jahr 2022 herangezogen und halbiert (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Von dieser Bemessungsgrundlage werden 30% pauschal nach Stufen gefördert, wobei die Zuschusshöhe mindestens EUR 300 und maximal EUR 1.800 (dh Energiekosten zwischen EUR 2.000 und EUR 12.000) beträgt.
Nähere Details zum Pauschalmodell liegen derzeit noch nicht vor. Eine Voranmeldung im Rahmen des Energiekostenzuschuss ist aber nicht erforderlich.
Sobald Details zur Antragstellung für den erweiterten Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 des EKZ I, oder neue Informationen zum EKZ II sowie zum Pauschalmodell vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.