Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurden auch Änderungen betreffend den Familienbonus PLUS beschlossen. Diese Änderungen kommen ab 1.1.2027 zur Anwendung kommen.
Der Familienbonus PLUS ist ein Steuerabsetzbetrag – also ein Betrag, der die Höhe der Steuerbelastung direkt reduziert.
Bis zum 31.12.2026 ist es noch möglich, den Familienbonus PLUS entweder zur Gänze bei einem der Elternteile anzusetzen
oder zwischen den Eltern 50:50 aufzuteilen.
Die im Rahmen des Budgetbegleitgesetz beschlossenen Änderungen sehen nunmehr vor, dass diese bisherige Aufteilungs-möglichkeit grundsätzlich nur mehr bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes möglich ist.
Wenn das Kind das 4. Lebensjahr vollendet hat, sieht die Neuregelung die Aufteilung zwischen den Eltern nur mehr 75:25 oder 50:50 vor. Eine Berücksichtigung des Familienbonus PLUS zu 100% bei einem der Elternteile ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
Für den Monat des 4. Geburtstags können noch 100 % beantragt werden. Hat eine Familie, bei der die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, zwei oder mehrere Kinder im Haushalt, so gilt diese neue Aufteilungsregelung erst dann, wenn das jüngste Kind das 4. Lebensjahr vollendet hat und für kein Kind die erhöhte Familienbeihilfe zusteht.
Ab 1.1.2027 kann der Arbeitgeber den Familienbonus PLUS nicht mehr zu 100% bei einem Elternteil berücksichtigen, wenn das betreffende Kind das 4. Lebensjahr vollendet hat (und keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht), außer dem Arbeitgeber ist bekannt, dass ein haushaltszugehöriges Geschwisterkind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. die erhöhte Familienbeihilfe für ein haushaltszugehöriges Geschwisterkind gewährt wird.
Eine weitere Berücksichtigung des Familienbonus PLUS ist sodann nur unter Vorlage des neuen Formular E 33
(bisher Formular E 30) möglich. Besteht für das Kind Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag, so ist zu beachten, dass das
Formular E 33 mit Vollendung des 4. Lebensjahres erneut dem Arbeitgeber vorzulegen ist, da ansonsten die weitere Berücksichtigung nicht möglich ist.
Ist nur eine Person anspruchsberechtigt (weil z.B. ein Elternteil verstorben ist oder kein Unterhalt gezahlt wird und es keine neue Partnerin bzw. keinen neuen Partner gibt), kann weiterhin der Familienbonus PLUS zu 100% diesem Elternteil zugewiesen werden.
Die Neuregelungen finden sich in § 33 Abs 3a EStG sowie in § 129 EStG jeweils idF BBG 2027-2028.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass bis Jahresende überprüft werden muss, bei welchen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Familienbonus PLUS zu 100% berücksichtigt wird und das jüngste Kind 4 Jahre oder älter ist.